STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14030 Thema: Nachfrage zu Drs 6/12623: Zeiträume im Härtefallkommissionsverfahren und konkrete Rückführungstermine Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Drs 6/12623 antwortet das Staatsministerium des Inneren (SMI) auf Anfrage der Fragestellerin, dass ein Verfahren seitens der Härtefallkommission als angenommen gilt, wenn das SMI nicht innerhalb von fünf Werktagen einen konkreten Rückführungstermin mitteilt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Innerhalb welcher Frist erfährt die lokal zuständige Ausländerbehörde beziehungsweise im Falle ihrer Zuständigkeit die Zentrale Ausländerbehörde , dass der Vorsitzende der Sächsischen Härtefallkommission ein Verfahren zur Beratung über Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zugelassen hat? Nach Annahme des Verfahrens seitens der Härtefallkommission erfolgt durch das Staatsministerium des Innern (SMI) unmittelbar die Benachrichtigung der zuständigen Ausländerbehörde und der Landesdirektion Sachsen (LDS) mit dem Hinweis der Aussetzung von unmittelbaren Rückführungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 Sächsische Härtefallkonnmissionsverordnung (SächsHFKVO) und der Bitte um Stellungnahme gern. § 4 Abs. 8 Sächs- HFKVO i. V. m. § 4 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Härtefallkommission. Frage 2: Welche lokal zuständigen Ausländerbehörden beziehungsweise im Falle ihrer Zuständigkeit die Zentrale Ausländerbehörde stellt unter der Voraussetzung der Annahme des Verfahrens eine Duldung für dessen Dauer aus? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/190 Dresden, 7. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Keine. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Duldung nur erteilt wird, wenn Duldungsgründe gern. § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Gemäß den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60a AufenthG vom 30. Mai 2017 stellt insbesondere auch die Befassung der Härtefallkommission nach § 23a AufenthG in der Regel keinen Fall des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar. In diesen Fällen muss die Vollziehung der Ausreisepflicht weiter betrieben werden, sofern kein Anlass besteht, aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen. Aus § 4 Abs. 5 SächsHFKVO folgt zwar die Aussetzung unmittelbarer Rückführungsmaßnahmen, Vorbereitungshandlungen bleiben davon jedoch unberührt. Frage 3: Unter die Zuständigkeit welcher Ausländerbehörden (lokale ABH wie Zentrale Ausländerbehörde) fielen die von der Sächsischen Härtefallkommission im Jahr 2017 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Anfrage beratenen beziehungsweise vom SMI stattgegebenen Fälle (bitte aufschlüsseln nach Ergebnis der Beratung wie der Stattgabe)? Freistaat SACHSEN Zuständige Ausländerbehörde Anzahl der Fälle Ergebnis der Beratung Stattgabe durch das SMI Ablehnung Rücknahme Ersuchen Landeshauptstadt Dresden 7 2 3 2 2 Stadt Chemnitz 3 1 2 2 Stadt Leipzig 5 2 3 3 Landkreis (LK) Bautzen 3 1 1 1 1 Erzgebirgskreis 2 1 1 1 LK Görlitz 1 1 LK Leipzig 7 1 1 5 5 LK Meißen 6 6 6 LK Mittelsachsen 3 2 1 1 LK Nordsachsen 2 2 2 LK Sächsische Schweiz- Osterzgebirge 2 2 2 Vogtlandkreis 4 1 3 3 LK Zwickau 7 2 1 4 4 LDS/Zentrale Ausländerbehörde 1 1 Summe 53 13 8 32 32 Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 4: Wird für den Fall dass eine betroffene Person ein durch den Erlass des SMI über die „Ausstellung einer Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument" normiertes Papier vorweist und von einem Mitglied der Härtefallkommission selbiger zur Beratung vorgeschlagen und durch den Vorsitzenden zur Beratung angenommen wird, eine Duldung durch welche Ausländerbehörden ausgestellt? Nein, es sei denn es liegen Duldungsgründe des § 60a AufenthG vor. Frage 5: Wird der genannte Erlass des SMI insoweit geändert, als dass in jedem Fall — gleich ob eine Person eine Duldung oder ein durch genannten Erlass normiertes Dokument vorweist — eine Duldung für die Dauer des Härtefallverfahrens ausgestellt bekommt in dem Sinne, als dass sich ein Duldungsgrund aus der Anhängigkeit vor der Härtefallkommission ergibt? Nein. / Mi re dlich( rüßen Pof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-08T11:46:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes