STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIS] Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01097 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/172-2018/ Dresden, ^ . August 2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14037 Thema: Finanzielle Situation von Honorarlehrkräften Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Fällen und in welchem Maße beteiligen sich Auftrag geber an den Sozialversicherungsbeiträgen von Honorarlehrkräften, die an Volkshochschulen und Musikschulen tätig sind? (Bitte nach Einrich tungsart differenzieren.) Auf die Antwort der Bundesregierung, Drucksache 18/13122, zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 18/13039, wird verwiesen. Weitergehende Informationen liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Die Staatsregierung fördert die kommunalen und als gemeinnützig anerkann ten privatrechtlichen Musikschulen. Darüber hinaus existieren Musikschulen in privatrechtlicher Trägerschaft, die der Gewinnerzielung dienen. Zu diesen liegen der Sächsische Staatsregierung keine Daten vor. Von den 32 vom Freistaat Sachsen geförderten Musikschulen befinden sich 15 in kommunaler und 17 in privatrechtlicher Trägerschaft. Auch für diese vom Freistaat Sachsen geförderten Musikschulen liegen der Staatsregierung keine Angaben zur Beantwortung der Fragestellung vor. Eine Pflicht der Staats regierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregie rung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zustän digkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Ver antwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Zertifikat seit 2007 audit berufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besu cherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokümente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIS] Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein rein präventives, allgemeines oder pauschales Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde ist vom Institut der Rechts aufsicht nicht gedeckt. Diese Aussage gilt für den Bereich der Volkshochschulen, deren Rechtsträger nicht der Freistaat Sachsen ist, entsprechend. Auch für den Bereich der Volkshochschulen liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Informationen zur Beantwortung der Fragestel lung vor. Frage 2: Inwieweit beteiligen sich die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beauftragten privaten und öffentlichen Träger zur Durchführung der Integrationskurse an den Sozialversicherungsbeiträgen von Honorarlehrkräften? Die Sächsische Staatsregierung hat keine Kenntnis davon, inwiefern sich die vom Bun desamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung von Integrationskursen zugelas senen Träger an den Sozialversicherungsbeiträgen von Honorarlehrkräften beteiligen. Der Freistaat Sachsen ist kein Träger von Integrationskursen. Eine Pflicht der Staatsre gierung, sich die erfragten Daten bei privaten und kommunalen Trägern zu verschaffen, be steht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zu ständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwor tungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Frage 3: Wie hoch ist die durchschnittliche Bruttovergütung von Honorarlehrkräf ten im Freistaat Sachsen? (Bitte nach Einrichtungsart differenzieren.) Lehraufträge werden mit einem bestimmten Umfang an Lehrveranstaltungen erteilt. Die Vergütung erfolgt nach den durchgeführten Lehrveranstaltungen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung pro Lehrveranstaltung gelten unterschiedliche Festlegungen. Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind Lehrkräfte und Honorarlehr kräfte am Ausbildungszentrum Bobritzsch tätig. Die Vergütung der Honorarlehrkräfte be stimmt sich nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des In nern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsminis teriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministe riums für Soziales und Verbraucherschutz über die Vergütung von Nebentätigkeiten in der Aus- und Fortbildung (VwV Aus- und Fortbildungsvergütung) vom 28.01.2015. Nach Ziffer V Nummer 1 der VwV Aus- und Fortbildungsvergütung beträgt die Vergütung für eine Lehrtätigkeit in der Ausbildung der Laufbahngruppe 1, Einstiegsebene 2 16,00 Euro pro Lehrveranstaltungsstunde. Eine höhere Vergütung gemäß Ziffer V Nummer 5 in Ver bindung mit Ziffer IV Nummer 4, 5 der Verwaltungsvorschrift wurde nicht gewährt. Die Angaben für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind in der Anlage enthalten. Rechtsgrundlage für die Vergütung ist die VwV Aus- und Fortbildungs vergütung. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Für den Geschäftsbereich des Staatsminlsteriums für Soziales und Verbraucherschutz wird Folgendes mitgeteilt; Für die im Rahmen der Jugendhilfe geltenden Förderrichtlinien kann die Frage nicht ab schließend beantwortet werden. Für die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe bei der Erbringung von Angeboten des überörtlichen Bedarfs (FRL überörtlicher Bedarf) gewährt der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) Zuschüsse zu den Ausgaben der Träger der freien Jugendhilfe für Referententätigkeit / Honorarkräfte in Höhe von 35 EUR pro Bildungseinheit, bis zu 225 EUR pro Tag. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung der Weiterent wicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Freistaat Sachsen (FRL Weiterentwicklung) lässt Zuschüsse bis maximal 90% der Ausgaben zu. Die jeweiligen Förderhöhen sind Projekt- und themenabhängig und nicht für alle Projekte kommen Referenten oder Ho norarkräfte zum Einsatz. Da diese Teilausgaben nicht zu 100% übernommen werden, kann der KSV keine Aussagen zur durchschnittlichen Bruttovergütung der Honorarkräfte treffen. Für den Teilbereich Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und komple mentären Landesmitteln, zu dem die Förderung von Beschäftigungschancen für benach teiligte junge Menschen gehört (Ziffer II. C der Richtlinie des Sächsischen Staatsminis teriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2014 - 2020 [ESF-Richtlinie SMS]), wird für die aktuelle Förderperiode 2014 bis 2020 Folgendes allgemein festge halten: In ESF-Maßnahmen kommen unter anderem auch Honorarlehrkräfte zum Ein satz. Eine technisch unterstützte Auswertung von Einzelvorhaben hierzu ist der Bewilli gungsbehörde, der Sächsischen Aufbaubank, jedoch nicht möglich. Allerdings gilt mit den Regelungen der Verwaltungsbehörde ESF zu den "Förderfähigen Ausgaben und Kosten im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln im Förderzeitraum 2014-2020 im Freistaat Sachsen (FFAK)" ein Orientierungsrahmen für die Vergütung von Honorarkräften. Auf die Anlage und die Regelungen der FFAK wird verwiesen. Im Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration sind zur Umsetzung von Projekten der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesell schaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Integrative Maßnahmen) sowie der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration zur Förderung von Projekten für das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz" (Förderrichtlinie Weltoffenes Sach sen - FördRL WCS) Honorarkosten eingeplant. Die Frage nach der durchschnittlichen Bruttovergütung der Honorarlehrkräfte kann nicht abschließend beantwortet werden. Für die Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 3 und 4 ist die Abrechnungsrichtlinie der In tegrationskursverordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einschlägig und findet bei der Bemessung der Stundensätze Anwendung. Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst wird die Frage wie folgt beantwortet: Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN] Die aktuellen Angaben zu Honorarhöhen und Honorarstufen der Lehrbeauftragten der sächsischen Hochschulen können der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, LT-Drs. 6/11842, entnommen werden. An der Medizinischen Fakultät der Technischen üniversität Dresden wird die Vergütung von Honorarlehrkräften jeweils individuell vereinbart. Die Vergütung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit von nebenberuflichen Lehrbeauftrag ten im Rahmen der dualen Studiengänge an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen wird geregelt durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsi schen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergütung von Lehraufträgen an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen und den dazu er gangenen Durchführungsbestimmungen der Direktorenkonferenz der Berufsakademie Sachsen. Die Vergütungsstufen und die jeweils zugehörige Vergütung sind aus der An lage ersichtlich. Die durchschnittliche Bruttovergütung von Honorarlehrkräften im Landesschuldienst be trägt 21,50 Euro je Stunde. Für den Bereich der Musikschulen sowie auch für den Bereich der Volkshochschulen liegen der Staatsregierung keine Informationen zur Höhe der durchschnittlichen Brutto vergütung von Honorarlehrkräften vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier für den Bereich der Musikschulen sowie für den Bereich der Volkshochschulen, deren Rechtsträger nicht der Freistaat Sachsen ist, der Fall. Auf die Ausführungen unter Frage 1 wird ven/viesen. Frage 4: Inwieweit wurde im Jahr 2017 die Vergütung von Honorarlehrkräften ver bessert? (Bitte nach Einrichtungsart differenzieren.) Honorarlehrkräfte, die unter die Verordnung über die Durchführung von Integrationskur sen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) fallen, konnten indi rekt eine Verbesserung im Laufe des Jahres 2017 erfahren. Es findet nun eine Mindestvergütungsregelung Anwendung, die für ländliche Regionen mit geringem Teilnehmer potential greift. Dies hat zur Folge, dass nun für den Sprachkursträger Planungssicher heit besteht und sich dies wiederum auf die Lehrkraft auswirkt. Verbesserungen der Vergütung von Honorarlehrkräften an sächsischen Hochschulen im Jahr 2017 ergeben sich aus der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Frage 3 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Claudia Maicher, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, LT-Drs. 6/11842. Darüber hinaus erfolgten im Jahr 2017 keine Änderungen der für die unter Frage 3 auf geführten Regelungen der Vergütung der Honorarlehrkräfte. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Für den Bereich der Musikschulen und für den Bereich der Volkshochschulen liegen der Staatsregierung keine Informationen zur Vergütung von Honorarlehrkräften vor. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung 'etri Anlagen Tabellen zur Beantwortung der Frage 3 Seite 5 von 5 Anlage Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LT-Drs. 6/14037 Thema: Finanzielle Situation von Honorarlehrkräften Staatsministerium der Justiz Einrichtung durchschnittliche Vergütung Ausbildungszentrum Bobritzsch 16 Euro pro Lehrveranstaltungsstunde Staatsministerium des Innern Einrichtung durchschnittliche Vergütung Hochschule der Sächsischen Polizei (PH) 33 Euro pro Lehrveranstaltungsstunde Polizeifachschulen 16 - 25 Euro pro Lehrveranstaltungsstunde Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum 33 Euro pro Lehrveranstaltungsstunde Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Orientierungsrahmen für die Vergütung von Honorarkräften gemäß Teil II Punkt 1.1.E der Förderfähigen Ausgaben und Kosten im Rahmen der Förderung aus dem ESF und Landes- sowie Bundesmitteln im Förderzeitraum 2014 - 2020 im Freistaat Sachsen (FFAK): Vergütungsstufen Definition der Stufe Vergütung* Gruppe 1 Berufene Professoren bis zu 60 Euro Gruppe II Personen mit abgeschlossener Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung bis zu 49 Euro Gruppe III Personen mit Meisterprüfung im Handwerk, Hauswirtschaft, Agrarwirtschaft, Industriemeister, Absolventen von Fachschulen, vergleichbare Qualifikationen in Wirtschaft und Verwaltung bis zu 39 Euro Gruppe IV Personen, für die die Gruppen 1, II, III und V nicht zutreffen bis zu 33 Euro Gruppe V studentische Hilfskräfte (Höhe in Anlehnung an ggf. vorhandene Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Länder) bis zu 9,45 Euro * je Einsatzstunde im Vorhaben 1 Anlage Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Festlegungen für die Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen: Vergütungsstufen Definition der Stufe Vergütung* a) Lehrbeauftragte Stufe 1: Beginn der Honorartätigkeit 25 Euro Stufe 2: ab 2 Jahre Honorartätigkeit 27 Euro Stufe 3: ab 5 Jahre Honorartätigkeit 29 Euro Stufe 4: ab 7 Jahre Honorartätigkeit 32 Euro b ) Lehrbeauftragte, die eine Promotion nachweisen können Stufe 1: Beginn der Honorartätigkeit 29 Euro Stufe 2: ab 2 Jahre Honorartätigkeit 31 Euro Stufe 3: ab 5 Jahre Honorartätigkeit 33 Euro Stufe 4: ab 7 Jahre Honorartätigkeit 35 Euro c) Lehrbeauftragte, die habilitiert sind oder eine Professur innehaben Stufe 1: Beginn der Honorartätigkeit 31 Euro Stufe 2: ab 2 Jahre Honorartätigkeit 33 Euro Stufe 3: ab 5 Jahre Honorartätigkeit 35 Euro Stufe 4: ab 7 Jahre Honorartätigkeit 37 Euro n für Lehraufträge pro Einzelstunde, umfasst 45 Minuten Staatsministerium für Kultus durchschnittliche Vergütung Landesschuldienst 21,50 Euro pro Stunde 2018-08-02T15:53:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes