STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/14046 Thema: Integration der Altleitstellen in die IRLS Chemnitz — Fortbildung in den IRLS Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Altleitstellen sollten planmäßig bis wann in die neue IRLS Chemnitz integriert werden und wann wurden sie integriert? Die Planungen zur Migration der Altleitstellen in die neue IRLS Chemnitz wurden von den Beteiligten, der Berufsfeuerwehr Chemnitz als Betreiber und dem Rettungszweckverband Chemnitz/Erzgebirge als Bauherr, mehrfach fortgeschrieben. Die Inbetriebnahme der IRLS Chemnitz mit den Bereichen Chemnitz und Stollberg aus der Altleitstelle erfolgte am 22. März 2017. Der Teilbereich Döbeln aus der Altleitstelle Grimma wurde am 28. August 2017 migriert. Am 1. März 2018 wurde die Altleitstelle Annaberg in die IRLS eingebunden. Am 8. Mai 2018 wurde der Bereich Aue Schwarzenberg aus der IRLS Zwickau herausgelöst und nach Chemnitz überführt. Frage 2: Aus welchen Gründen konnte welche Leitstelle bisher nicht in die IRLS Chemnitz integriert werden und wann werden die Gründe behoben sein und wann werden die restlichen Leitstellen endgültig abgeschaltet ? Die Altleitstelle Freiberg konnte bisher infolge nicht eingerichteter Komponenten /Funktionen nicht in die IRLS Chemnitz migriert werden. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu beschaffen, besteht Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/55 Dresden, 7. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht , nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGem0) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das hier begehrte pauschale Auskunftsverlangen nach bestimmten Zeitpunkten ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. Frage 3: Sollte es personelle Probleme bei der Besetzung der Leitstelle Chemnitz geben, besteht die Option Personal mit Leitstellenerfahrung aus Altleitstellen, welches nicht die formalen Qualifikationen aufweist, zu übernehmen und seitens der IRLS auszubilden bzw. fortzubilden? Disponenten der Integrierten Regionalleitstellen müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Notfallsanitäter oder Rettungsassistent sein, vgl. § 20 Abs. 3 Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung (SächsLRettDPV0). Disponenten, die am 1. Januar 2014 in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend davon in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen, Rettungssanitäter sind und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben, vgl. § 23 Abs. 3 SächsLRettDPV0. Diese Anforderungen sind zwingend zu erfüllen. Frage 4: Wie viele Einsatztage im Rettungsdienst bzw. im Dienst der Berufsfeuerwehr sind monatlich für jeden Beamten der IRLS verpflichtend vorgesehen, damit sie ihren Ausbildungsstand dauerhaft behalten? (Bitte Rechtsgrundlage angeben) Frage 5: Wie viele Einsatztage im Rettungsdienst bzw. im Dienst der Berufsfeuerwehr sind seit Jahresbeginn 2018 je IRLS tatsächlich durchgeführt worden und wie viele hätten es sein müssen? Bitte nach jeweiliger IRLS aufgliedern. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Seite 2 von 3 STAATSTVIINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß § 18 Abs. 3 SächsLRettDPV0 ist der regelmäßige praktische Einsatz der Disponenten sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im Rettungsdienst grundsätzlich sicherzustellen, um die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse langfristig zu erhalten. Darüber hinausgehende Festlegungen zu den monatlich zu absolvierenden Einsatztagen im abwehrenden Brandschutz bzw. im Rettungsdienst wurden in der SächsLRettDPV0 nicht getroffen. Im Übrigen wird von einer Beantwortung abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu beschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Rettungszweckverbänden als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Brandschutz als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht , nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGem0 nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das hier begehrte pauschale Auskunftsverlangen nach ggf. bestehenden internen Festlegungen der Aufgabenträger zu von den Disponenten abzuleistenden Einsatztagen im abwehrenden Brandschutz und im Rettungsdienst bzw. nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Einsatztage ist vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. undlichet Grüßen L Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-08-08T11:52:58+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes