STAATSM1N1STER11JM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/14051 Thema: Schleuserkriminalität in den und in dem Freistaat Sachsen im 1. Halbjahr 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung über die Einschleusung von Ausländern durch Personen mit Wohnsitz in Deutschland und außerhalb Deutschlands? Die nachfolgenden Tabellen beinhalten Daten zur Einschleusung von Ausländern . Die Summe der Fälle Tatverdächtiger mit Wohnsitz in Deutschland und außerhalb Deutschlands bzw. ohne festen Wohnsitz/Wohnsitz unbekannt kann die Anzahl der aufgeklärten Fälle insgesamt überschreiten, da Tatverdächtige beider Wohnsitze im gleichen Fall als Tatverdächtige in Erscheinung getreten sein können. Bei der Straftat gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß § 97 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde im 1. Halbjahr 2018 ein Fall (siehe Tabelle Frage 2) erfasst. Es erfolgte keine Aufklärung , so dass zum Wohnsitz des Tatverdächtigen keine Angabe gemacht werden kann. Zu Einschleusen mit Todesfolge gemäß § 97 Absatz 1 AufenthG ist im 1. Halbjahr 2018 kein Fall erfasst worden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/58 Dresden, 7. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES 11\11\1ERN Freistaat SACHSEN Straftat aufgeklärte Fälle mit Tatverdächtiger Wohnsitz in Deutschland 1. Halbjahr 2018 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern 22 18,0 gemäß § 96 Absatz 1 und 4 AufenthG Einschleusen von Ausländern 6 9,0 gemäß § 96 Absatz 2 AufenthG * Die Prozentangaben sind auf die insgesamt aufgeklärten Fälle (siehe Tabelle Frage 2) der jeweiligen Straftat bezogen. Straftat aufgeklärte Fälle mit Tatverdächtiger Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt 1. Halbjahr 2018 Anzahl in °A* Einschleusen von Ausländern 100 82,0 gemäß § 96 Absatz 1 und 4 AufenthG Einschleusen von Ausländern 63 94,0 gemäß § 96 Absatz 2 AufenthG * Die Prozentangaben sind auf die insgesamt aufgeklärten Fälle (siehe Tabelle Frage 2) der jeweiligen Straftat bezogen. Straftat ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz in Deutschland 1. Halbjahr 2018 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern 24 19,2 gemäß § 96 Absatz 1 und 4 AufenthG Einschleusen von Ausländern 6 14,3 gemäß § 96 Absatz 2 AufenthG * Die Prozentangaben sind auf Tatverdächtige (siehe Tabelle Frage 2) insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Straftat ermittelte Tatverdächtige mit Wohnsitz nicht in Deutschland bzw. ohne festen Wohnsitz oder Wohnsitz unbekannt 1. Halbjahr 2018 Anzahl in %* Einschleusen von Ausländern 101 80,8 gemäß § 96 Absatz 1 und 4 AufenthG Einschleusen von Ausländern 36 85,7 gemäß § 96 Absatz 2 AufenthG * Die Prozentangaben sind auf Tatverdächtige (siehe Tabelle Frage 2) insgesamt der jeweiligen Straftat bezogen. Seite 2 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES 1NNERN Frage 2: Um wie viele Fälle (strafrechtlich) der Einschleusung von Ausländern und wie viele Tatverdächtige sowie verurteilte Täter handelt es sich im 1. Halbjahr 2018? Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist für das 1. Halbjahr 2018 folgende Daten aus: Freistaat SACHSEN Straftat erfasste Fälle aufgeklärte ermittelte Fälle Tatverdächtige Einschleusen von Ausländern 144 122 125 gemäß § 96 Absatz 1 und 4 AufenthG Einschleusen von Ausländern 82 67 42 gemäß § 96 Absatz 2 AufenthG gewerbs- und bandenmäßiges Ein- 1 - - schleusen von Ausländern gemäß § 97 Absatz 2 AufenthG Die Anzahl von Beschuldigten und Verurteilten in Verfahren der sächsischen Staatsanwaltschaften mit dem Sachgebietsschlüssel 55 (Einschleusen von Ausländern; §§ 96, 97 AufenthG) stellt sich für das 1. Halbjahr 2018 wie folgt dar: Beschuldigte Verurteilte 218 2 Frage 3: Um wie viele geschleuste Personen handelt es sich bei der Einschleusung von Ausländern im 1. Halbjahr 2018? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächs- Verf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten . Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet , bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die Anzahl geschleuster Personen bei der Einschleusung von Ausländern wird in der PKS nicht erfasst. Die abgefragten Zahlen könnten daher ggf. durch Sichtung der einschlägigen Akten erfolgen. Dazu müssten mehr als 5.000 von Bundes- oder Landespolizei erfasste Fälle der unerlaubten Einreise oder des unerlaubten Aufenthaltes gemäß Aufenthaltsgesetz im Rahmen einer Einzelfallauswertung geprüft werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand von durchschnittlich 30 Minuten zu veranschlagen, wo- Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN raus sich ein Arbeitsaufwand von ca. 2.500 Arbeitsstunden ergibt. Ein Sachbearbeiter wäre 312 Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden mit der Aufgabe befasst. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei andererseits, wurde auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 4: Wie viele der verurteilten Schleuser aus Frage 3 haben ihre Strafen bisher verbüßt und wurden ihrerseits ausgewiesen bzw. abgeschoben? Wie bereits in den Antworten der Staatsregierung jeweils auf die Frage 4 der Kleinen Anfragen Drs.-Nrn. 6/3124, 6/5946, 6/8209, 6/10175 und 6/11994 jeweils erster Absatz ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass der Fragesteller bei der Bezugnahme auf Frage 3 tatsächlich die Frage 2 meint. Aufgrund der durchgeführten Datenbankrecherche der sächsischen Staatsanwaltschaften sind im genannten Zeitraum unter dem Sachgebietsschlüssel 55 keine Verurteilten feststellbar gewesen, deren Strafen vollständig vollstreckt sind. Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Die erfragten Angaben zu Schleusungsstraftaten bzw. zu entsprechenden Verurteilungen werden durch die Landesdirektion Sachsen, Zentrale Ausländerbehörde (ZAB), statistisch nicht erfasst. Vielmehr sind diese Informationen zu Schleuserstraftaten für die Erfüllung der Aufgaben der ZAB nicht allgemein relevant, so dass sie der ZAB auch nicht allgemein, sondern nur in Einzelfällen vorliegen. Die abgefragten Fälle können daher nur durch Sichtung aller in der ZAB geführten Akten, in denen im ersten Halbjahr 2018 eine Abschiebung erfolgte, ermittelt werden. Im ersten Halbjahr 2018 erfolgten 466 Abschiebungen nach § 58 Absatz 1 AufenthG in Zuständigkeit der ZAB. In allen diesen Fällen müsste dabei nicht nur die Akte angefordert und gesichtet werden. Vielmehr müssten zunächst Abfragen der polizeilichen Datenbanken zu (früheren) Ermittlungsverfahren wegen Schleusungsstraftaten veranlasst und gegebenenfalls beim Bundesamt für Justiz aktuelle Bundeszentralregisterauszüge angefordert werden, die der ZAB aktuell nicht elektronisch, sondern (mit den daraus resultierenden Verzögerungen ) in Papierform postalisch übermittelt werden. Nach Eintreffen der Antworten auf Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN BL. silia diese Anfragen können dann aus diesen insgesamt 466 Fällen diejenigen Personen herausgefiltert werden, die nach einer Schleuserstraftat bzw. nach einer entsprechenden Verurteilung aus dem 1. Halbjahr 2018 abgeschoben wurden. Hierfür ist pro Person ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich eineinhalb Stunden zu veranschlagen . Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von ca. 699 Arbeitsstunden, d. h. von über 87 Arbeitstagen zu je acht Arbeitsstunden. Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB Ausländerbehörde andererseits, wurde auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Ungeachtet dessen und um dem parlamentarischen Informationsinteresse zumindest durch Teilauskünfte zu entsprechen, wurden die unteren Ausländerbehörden gebeten zu prüfen, ob die Fragen, soweit betroffen und möglich, ggf. auf Grundlage eigener Statistiken beantwortet werden können. Auf diese Nachfrage teilten die Ausländerbehörden der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen ganz überwiegend mit, dass keine Ausweisungen von Schleusern vorgenommen wurden, die im 1. Halbjahr 2018 verurteilt worden sind. Einzig im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Dresden wurde im 1. Halbjahr des Jahres 2018 ein verurteilter Schleuser aus einer Justizvollzugsanstalt abgeschoben. Durch die Ausländerbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wurde ein russischer Staatsangehöriger aufgrund der Schleusertätigkeit durch die Behörde ausgewiesen. Da der Betroffene am 8. Mai 2018 freiwillig ausgereist ist, wurde von einer Abschiebung abgesehen. Frage 5: Konnten im 1. Halbjahr 2018 Gruppen der organisierten Kriminalität oder organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern ermittelt werden; wenn ja wie viele, welche und welche Vermögenswerte wurden durch die Gerichte jeweils eingezogen? In dem genannten Zeitraum gingen bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden und den sächsischen Staatsanwaltschaften keine Verfahren zu Gruppen der Organisierten Kriminalität oder Organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern ein. Auch in diesem Zeitraum wurden keine der Organisierten Kriminalität (OK) zuzurechnenden Verfahrenskomplexe im Deliktbereich der Schleusungskriminalität durch die sächsische Polizei geführt. Zur organisierten Bandenkriminalität, teilweise auch als Vorfeld -OK bezeichnet, wird im Freistaat Sachsen keine Statistik erhoben. Es existieren daher keine Erkenntnisse zur organisierten Bandenkriminalität im Zusammenhang mit der Einschleusung von Ausländern, die über die Angaben der PKS hinausgehen. Mif freundlicher/ Grüßen Hof. Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2018-08-08T11:01:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes