STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Kersten (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6/14060 Thema: Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Ausländer mit Freiheitsentziehung nach $ 1631b BGB (zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung von Minderjährigen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Eine maßgebliche Voraussetzung für die Unterbringung nach S 1631b BGB ist, dass der Betroffene minderjährig ist. Nach einem Bericht des MDR Sachsen vom 05. Januar 2018 https://www. md r.de/sachsen/altersbesti m mun g-bei-f I uechtl i n gen- 1O0.html sind 80 Flüchtlinge auf ihr Alter untersucht wurden. ln jedem zweiten Fall wurde eine Volljährigkeit festgestellt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2010 bis 2017 durch die Familiengerichte im Freistaat Sachsen Unterbringungsmaßnahmen mit Freiheitsentziehung nach S 1631b BGB angeordnet, wobei die Betroffenen minderjährige Asylbewerber oder Ausländer waren? (Bitte die Antwort nach Jahren aufschlüsseln) Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1268 - KLR ilWffi\ry Dresden. I Ausust 2018 TOB MIT 1' o ¡JUSTIZVOLL2IJGSBE MIE lMirutJo¡-MtT-¡.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerlum der Justiz HospitalsÍaße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu ereichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch sign¡erte sowie f r.ir verschlüsseltg elektronische Dokumenle nur üþer das Elektronischê Gerichts- und Verualtungspostlach; nähere lnformat¡onen unter www.egvp.deSeite 1 von 6 STAATSIVIINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlffi| \r!tv Statistische Angaben mit der erfragten Aufschlüsselung nach minderjährigen Asylbewerber oder Ausländern liegen der Sächsischen Staatsregierung nicht vor. Die Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst die Zahl der mit richterlicher Genehmigung für eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung gewährten Jugendhilfe in der Form von Hilfen zur Erziehung in Heimen und betreuten Wohnformen nach I 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Vlll) und von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen nach S 35a SGB Vlll, jeweils differenziert nach der ausländischen Herkunft mindestens eines Elternteils und der vorrangig in der Familie gesprochenen Sprache. Angaben für das Jahr 2017 sind nach Auskunft des Statistischen Landesamtes derzeit noch nicht verfügbar. Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Seite 2 von 6 Erzieherische Hilfen und Eingliederungshilfe mit richterlicher Genehmigung für eine Unterbringung Freiheitsentziehung im Kontext der Hilfe Jahr lnsgesamt Mit ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils ln der Familie wird vorrangig nicht deutsch gesprochen begonnen 29 5 2 201 0 am 31.12 40 3 1 begonnen 37 4 02011 am 31.12 52 5 1 begonnen 44 6 02012 am 31.12. 60 10 1 begonnen 34 5 0 am 31.12. 57 7 02013 beendet 36 7 1 begonnen 34 7 1 am 31.12. 53 7 12014 beendet 45 7 0 begonnen 27 5 27 am 31.12. 50 7 5201 5 beendet 27 5 1 begonnen 40 9 7 am 31.12 53 I 62016 beendet 32 8 4 STAATSI\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Ñ¡.N:lt\ti-t¡{ftd ''try Den Justizstatistiken können lediglich die bei den Amtsgerichten erledigten Verfahren nach S 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entnommen werden: Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Für die umfassende Beantwortung der Fragen wäre die Durchsicht sämtlicher erledigter Verfahren der Amtsgerichte, in denen eine Unterbringung gemäß S 1631b BGB genehmigt wurde, mithin von 4.925 Akten, erforderlich. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Akte zu rechnen. Ausgehend von einem 8-h-Arbeitstag wäre daher ein Mitarbeiter insgesamt 154 Tage damit beschäftigt, die Fragen vollständig zt) beantworten. Andere Aufgaben könnten währenddessen nicht wahrgenommen werden. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Nach Abwägung des Jahr erledigte familiengerichtlich genehmigte Unterbringungsverfahren nach S 1631b BGB 201 0 567 2011 548 2012 586 2013 635 2014 621 2015 670 201 6 627 2017 671 Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ¡ßl-WHHìl¡¡ñd\!tv parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung der Fragen abgesehen. Frage 2: ln wie vielen Fällen wurden im Zusammenhang mit diesen Verfahren qualifizierte medizinische Altersfeststellungen (ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung) bei m Betroffenen durchgeführt? (Bitte die Antwort nach Jahren aufschlüsseln) Frage 3: ln wie vielen Fällen wurde die Minderjährigkeit der Betroffenen durch die medizinische Altersfeststellung nach Frage 2 bestätigt? (Bitte die Antwort nach Jahren aufschlüsseln) Frage 4: Mittels welcher medizinischen Untersuchungen wurde das Alter der Betroffenen festgestellt? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 2,3 und 4: Auf die zusammenfassende Antwort der Sächsischen Staatsregierung vom 2t. Màrz 2018 auf die Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage, Drs.-Nr.: 6/12535, wird verwiesen. Aktuellere oder detailliertere Angaben sowie Angaben a) weiter zurückliegenden Zeiträumen liegen hierzu nicht vor. ln den Justizstatistiken erfolgt keine Erhebung der erbetenen Daten. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN KFFn8!;w die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene lnformationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschåftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteilvom 16. April 1998, Vf. 19-l-97). Für die umfassende Beantwortung der Fragen wäre die Durchsicht sämtlicher erledigter Verfahren der Amtsgerichte, in denen eine Unterbringung gemäß $ 1631b BGB genehmigt wurde, mithin von 4.925 Akten, erforderlich. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Akte zu rechnen. Ausgehend von einem 8-h-Arbeitstag wäre daher ein Mitarbeiter insgesamt 154 Tage damit beschäftigt, die Fragen vollständig zu beantworten. Andere Aufgaben könnten währenddessen nicht wahrgenommen werden. Eine solche Erhebung wäre mit einem Aufwand verbunden, der geeignet ist, die Arbeitsund Funktionsfähigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Nach Abwägung des parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der Justiz andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung der Fragen abgesehen. Frage 5: G¡bt es eine Regelung oder Anweisung an Justizbehörden, Gerichte oder Landratsämter anlässlich eines solchen Verfahrens oder zumindest in Zweifelsfällen eine medizinische Altersbestimmung durchzuführen? lm Rahmen von S 1773 BGB wird durch das Familiengericht die Minderjährigkeit als notwendige Voraussetzung der Anordnung der Vormundschaft im Rahmen des Ermessens des Richters geprüft. Richter sind sachlich unabhängig, daher nur dem Gesetz unterworfen. Eine gesetzliche Regelung, medizinische Altersbestimmungen durchzuführen, existiert nicht. Seite 5 von 6 STAATSi\4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW Soweit Jugendämter der Landkreise und Kreisfreien Städte an den familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind, hat die Staatsregierung ihnen gegenüber keine Vorgaben im Sinne der Fragestellung getroffen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverwaltung. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht und deshalb auch keiner Weisungsbefugnis durch die Staatsregierung. insoweit außerhalb des Zuständigkeits- Staatsregierung. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Der Vollzug der Aufgaben liegt damit und Verantwortungsbereichs der Seite 6 von 6 2018-08-09T08:54:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes