STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14066 Thema: Nachrichtendienstliche Datensysteme LfV Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage werden welche Datensysteme durch das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) geführt und welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten werden in diesen Datensystemen gespeichert und verarbeitet? Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Rechtsgrundlage Datensystem Daten §§ 6, 14 Bundes- Nachrichtendienstliches 1. personen- bzw. sachverfassungs - Informationssystem bezogene Daten zu Persoschutzgesetz (NADIS) als gemeinsa- nen, Personengruppen (BVerfSchG) me Datei der Verfas- bzw. Sachverhalten, sungsschutzbehörden - die Bestrebungen und des Bundes und der Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. Länder 1 BVerfSchG verfolgen bzw. betreffen, - die für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich sind, - wenn das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen gemäß § 3 Abs. 2 BVerfSchG tätig wird 2. Ursprungsdokumente gemäß § 10 Abs. 2 BVerf- SchG Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3395 Dresden, 8. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN §§ 6, 8 Sächsisches Verfassungsschutzge - setz (SächsVSG); § 10 BVerfSchG; Art. 88 Datenschutz -Grundverordnung i. V. m. § 11 Sächsisches Datensch utzgesetz Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) 1. personen- bzw. sachbezogene Daten zu Personen , Personengruppen bzw. Sachverhalten, - die Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 SächsVSG verfolgen bzw. betreffen, - die für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich sind, - wenn das LfV Sachsen gemäß § 2 Abs. 2 Sächs- VSG tätig wird 2. Ursprungsdokumente gemäß § 10 Abs. 2 BVerf- SchG 3. Beschäftigtendaten Frage 2: Auf welcher Rechtsgrundlage kann das LfV auf welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten aus bzw. in welchen Datensystemen anderer sächsischer Behörden zugreifen oder werden dem LfV bzw. an die durch das UV geführten Datensysteme gemäß Frage 1 aus welchen anderen Datensystemen anderer sächsischer Behörden welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten übermittelt bzw. angeleifert? (Bitte mit Angabe der Art der Zugriffsberechtigung!) Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Freistaat SACHSEN Rechtsgrundlage Daten Datensystem Art des Zugriffs § 19 Sächsische die in § 19 SächsMeldV0 Sächsisches automatisierter Meldeverordnung mit Verweis auf das Bun- Melderegister Abruf (SächsMeldV0) desmeldegesetz genannten Daten zu - Personen, die Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 SächsVSG verfolgen , - Personen, die für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich sind, - Personen, wenn das LfV Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Sachsen gemäß § 2 Abs. 2 SächsVSG tätig wird. § 11 SächsVSG Personalien und lnformatio- Polizeiliches Übermittlung auf nen über abgeschlossene Auskunfts- Ersuchen und laufende polizeiliche system Ermittlungsverfahren zu - Personen, die Bestrebungen und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 SächsVSG verfolgen , - Personen, die für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich sind, - Personen, wenn das LfV Sachsen gemäß § 2 Abs. 2 SächsVSG tätig wird. Frage 3: Auf welcher Rechtsgrundlage werden welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten aus welchen Datensystemen des LfV an welche Datensysteme anderer sächsischer Behörden übermittelt bzw. angeliefert? Automatisierte Datenübermittlungen an Datensysteme anderer sächsischer Behörden erfolgen durch das LfV Sachsen nicht. Personenbezogene Daten werden im Einzelfall vom LfV Sachsen an andere Behörden übermittelt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage vorliegen. Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage werden welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten aus welchen Datensystemen gemäß Frage 1 an welche Datensysteme welcher Bundesbehörden und Behörden anderer Länder, Behörden und Stellen der EU sowie des Schengenbesitzstandes , Behörden und Stellen von Drittstaaten sowie internationaler Behörden, Stellen und Organisationen direkt oder vermittelt über welche Datensysteme übermittelt bzw. angeliefert? Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Rechtsgrundlage Daten aus Datensystem an Datensystem beim § 2 Antiterrordatei- die in § 3 ATDG ge- NADIS ATD beim Bundesgesetz (ATDG) nannten Daten zu den kriminalamt (BKA) in § 2 ATDG benannten Personen, Personengruppen oder Sachverhalten Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER11JM DES INNERN 1. 3 Y M 1!! Freistaat SACHSEN § 2 Rechtsextre- die in § 3 RED -G ge- NADIS RED beim BKA mismus-Datei- nannten Daten zu den Gesetz (RED -G) in § 2 RED -G benannten Personen, Personengruppen oder Sachverhalten Frage 5: Auf welcher Rechtsgrundlage können welche nationalen und internationalen Behörden auf welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten aus bzw. in welchen Datensystemen des LfV gemäß Frage 1, welchen Datensystemen anderer sächsischer Behörden gemäß Fragen 2 und 3 zugreifen oder werden den nationalen und internationalen Behörden welche Daten zu welchen Personen, Personengruppen bzw. Personenkreisen oder Sachverhalten aus den Datensystemen des UV gemäß Frage 1, den Datensystemen anderer sächsischer Behörden gemäß Fragen 2 und 3 direkt oder vermittelt über welche Datensysteme übermittelt bzw. angeliefert? (Bitte mit Angabe der Art Zugriffsberechtigung!) Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen: Rechtsgrundlage Behörden Daten aus Datensystem Art des Zugriffs § 6 BVerf- Verfassungsschutz- 1. personen- bzw. sach- NADIS als Beteilig- SchG behörden des Bun- bezogene Daten zu Per- te an der des und der Länder sonen, Personen- gemeinsagruppen bzw. Sachver- men halten, Datei le- - die Bestrebungen und send und Tätigkeiten gemäß § 3 schreibend Abs. 1 BVerfSchG ver- zugriffsbefolgen bzw. betreffen, rechtigt - die für die Erforschung gemäß und Bewertung von Be- Rechte- und strebungen oder Tätig- Rollen konkeiten erforderlich sind, zept - wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 2 BVerf- SchG tätig wird. 2. Ursprungsdokumente gemäß § 10 Abs. 2 BVerfSchG undlicheniGrüßen47../ z ro . Dr. Roland VVöller Seite 4 von 4 2018-08-09T08:58:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes