STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14070 Thema: Fahrradausbildung an Chemnitzer Grundschulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Radfahren ist ein zentraler Bestandteil selbstständiger Kindermobilität . Für eine sichere Teilnahme von Kindern am Straßenverkehr ist die Radfahrausbildung an Grundschulen essenziell, ebenso für die Förderung des Radverkehrs im Freistaat im Allgemeinen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Unter welchen räumlichen Bedingungen findet die praktische Fahrradausbildung an Sachsens Grundschulen (unter verschiedenen Witterungsbedingungen ) statt und in welchen Städten gibt es zentrale Radverkehrsübungsplätze ? Die praktische Radfahrausbildung an Sachsens Grundschulen erfolgt entsprechend der VwV Jugendverkehrsschulen'. Hiernach kann der praktische Unterricht in einer stationären Jugendverkehrsschule oder im öffentlichen Verkehrsraum in einem übersichtlichen, verkehrsarmen Gebiet im Schulbzw . Wohnumfeld der Schüler stattfinden. Zur Gewährleistung einer ganzjährigen kontinuierlichen Radfahrausbildung wird dem Schulträger auch die Nutzung von Sporthallen/Mehrzweckhallen empfohlen. Gegenwärtig findet die Radfahrausbildung im Freistaat Sachsen überwiegend im Freien statt. Hierzu werden Radverkehrsübungsplätze genutzt, welche regional in unterschiedlicher Anzahl und Qualität zur Verfügung stehen . Neben 42 stationären Jugendverkehrsschulen (Verkehrsübungsflä- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Jugendverkehrsschulen in der schulischen Verkehrserziehung (VwV Jugendverkehrsschulen) vom 17. März 1999 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/60 Dresden, 8. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN chen) der Gebietsverkehrswachten werden im ländlichen Raum auch sonstige Flächen, wie Park- und Sportplätze für die Radfahrausbildung genutzt. Teilweise, allerdings nur im geringen Umfang, erfolgt die Ausbildung bei schlechten Witterungsbedingungen auch in Sporthallen/Mehrzweckhallen, wenn diese hierfür freigegeben sind. Betreiber von stationären Jugendverkehrsschulen sind regelmäßig die örtlichen und die Gebietsverkehrswachten . Die Staatsregierung betreibt keine stationären Jugendverkehrsschulen bzw. Verkehrsübungsplätze im eigenen Verantwortungsbereich. Der Staatsregierung liegt auch keine Statistik über zentrale Radverkehrsübungsplätze in den Städten des Freistaates Sachsen vor. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall. Die Frage nach zentralen Radverkehrsübungsplätzen in Städten betrifft ausschließlich Sachverhalte, die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, Seite 60). Ungeachtet dessen liegen der Staatsregierung nachfolgende Erkenntnisse zu 42 stationären Jugendverkehrsschulen bzw. Verkehrsübungsplätzen in den örtlichen und den Gebietsverkehrswachten der Landesverkehrswacht Sachsen e. V. vor. Gebietsverkehrswacht Anzahl der stationären Jugendverkehrsschulen Annaberg-Erzgebirge 1 Aue-Schwarzenberg-Stollberg 1 Bautzen 3 Delitzsch 2 Dresden 8 Eilenburg 1 Freiberg 1 Hoyerswerda 1 Lauta 1 Leipzig 2 Leipziger Land (Böhlen) 1 Löbau-Zittau 2 Meißen 3 Mittweida 1 Muldental 1 Niederschlesische Oberlausitz (Niesky) 3 Oschatz 2 Riesa-Großenhain 1 Freistaat SACHSEN Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Sächsische Schweiz (Pirna) 3 Torgau 1 Vogtland (Auerbach) 2 Weißeritzkreis (Freital) 1 Frage 2: Welche Akteure sind an der Organisation und Durchführung sowie an der Bereitstellung von Material (z. B. Fahrräder, Markierungen, Schilder) mit welchen Aufgaben (bitte den Akteuren zuordnen) beteiligt und welche finanzielle Förderung erhalten nichtstaatliche Akteure für diese Aufgabenerfüllung? Im Rahmen der schulischen Verkehrserziehung erfolgt die Durchführung des praktischen Teils der Radfahrausbildung gemäß Lehrplan in Jugendverkehrsschulen. Der Schulträger und die Schule schaffen gemäß VwV Jugendverkehrsschulen die materiellen und organisatorischen Voraussetzungen. Hierzu zählen beispielsweise die ordnungsgemäße Vorbereitung des Verkehrsübungsplatzes einschließlich des Parcours , die Leitung und Aufsicht des praktischen Unterrichts durch die Lehrkraft, die Hinzuziehung von weiteren Begleitpersonen und die Überprüfung der Fahrräder hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Der Schulträger finanziert die Beförderung der Schüler zu den jeweiligen Standorten der Jugendverkehrsschulen und regelt diese im Einvernehmen mit der Schule. Des Weiteren sind die Regionalschulämter verantwortlich für die Erstellung eines Jahresbelegungsplanes für jede Jugendverkehrsschule . Dies erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Polizeidirektionen und den Eigentümern bzw. Betreibern der Jugendverkehrsschulen. Eigentümer bzw. Betreiber der Jugendverkehrsschulen sind in der Regel die örtlichen Verkehrswachten. Diese betreiben gegenwärtig 42 stationäre und 24 mobile Jugendverkehrsschulen 2. Die Förderung der Beschaffung und Ausstattung von Jugendverkehrsschulen erfolgt entsprechend der RL VEA3. Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag für stationäre Jugendverkehrsschulen beträgt 65.000 Euro und für mobile Jugendverkehrsschulen 50.000 Euro. Unterhaltungskosten sind dagegen nicht förderfähig. Als dritter Akteur führen besonders geschulte Polizeibeamte die praktische Radfahrausbildung durch und weisen hierzu die Begleitpersonen ein. Darüber hinaus erfolgt in Abstimmung mit Schulträger/Schule sowie den Betreibern der Jugendverkehrsschulen die Auswahl der Übungsstrecken. Frage 3: Wie begründet das SMI die Entscheidung, dass die Dienststelle der Polizeidirektion Chemnitz im neuen Schuljahr 2018/2019 das Fahrzeug der Verkehrswacht Chemnitz e.V. für die mobile Verkehrsschule nicht mehr beherbergen und bewegen darf? 2 Eine mobile Jugendverkehrsschule besteht aus einem leichten Nutzfahrzeug (Kastenwage) mit Sonderaufbauten, Verkehrsampeln, geeigneten Fahrbahnmarkierungen, Fahrrädern und Verkehrszeichen. 3 Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung von Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung zur Hebung der Verkehrssicherheit (RL VEA) vom 28. April 2017 Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 4: Wie wird vor diesem Hintergrund die Radfahrausbildung an Chemnitzer Grundschulen sichergestellt? Frage 5: Beschränkt sich die unter 3. beschriebene Problematik auf Chemnitz oder betrifft diese auch weitere Städte und Landkreise in Sachsen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Die Durchführung der praktischen Radfahrausbildung erfolgt im gesamten Freistaat Sachsen entsprechend der geltenden VwV Jugendverkehrsschulen. Die nach VwV Jugendverkehrsschulen der Polizei zugewiesenen Aufgaben beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbare Durchführung der praktischen Radfahrausbildung der Schüler der Klassenstufen 3 und 4 mit insgesamt zehn Unterrichtsstunden . Darüber hinausgehende Tätigkeiten, wie der Betrieb der mobilen Jugendverkehrsschulen sowie der Aufbau der Parcours, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der diesbezüglich wahrzunehmenden polizeilichen Aufgaben. Eine dahingehende seit längerer Zeit bestehende Weisungslage gilt aus fürsorge- und haftungsrechtlichen Gründen unverändert für alle Polizeidienststellen. eundlic n Grüßen Of. br.1731änd ‘Ä/öller Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-08-10T08:53:51+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes