STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 o 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14072 Thema: Schulsozialarbeit mit Beginn des Schuljahres 2018/2019 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Im Doppelhaushalt 2017/18 sind jährlich 15 Millionen Euro für ein neues Landesprogramm Schulsozialarbeit bereitgestellt (Titel 08 04 633 55)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele zusätzliche Stellen in der Schulsozialarbeit wird es mit Beginn des neuen Schuljahres geben und wie viele Stellen sind aktuell nicht besetzt? (Bitte getrennt nach Landkreisen und kreisfreien Städten darstellen sowie nach Anzahl der Fachkräfte ohne berufsqualifizierenden sozialpädagogischen Hochschulabschluss.) Der Freistaat Sachsen reicht Zuwendungen für Maßnahmen der Schulsozialarbeit an die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen der Förderung nach § 82 SGB VIII auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Schulsozialarbeit im Freistaat (FRL Schulsozialarbeit) aus. Die zugewendeten Mittel sollen auf der Grundlage von§ 4 Absatz 2 i. V. m. § 74 SGB VIII nach Maßgabe der Nummer 12 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften, WK) in öffentlich-rechtlicher Form auf Antrag an Träger der freien Jugendhilfe weitergeleitet werden (Ziffer 111 der FRL Schulsozialarbeit). Die Staatsregierung führt keine Statistik über unbesetzte Stellen in den Projekten der Schulsozialarbeit Eine Gegenüberstellung der von Januar bis Juli 2018 und August bis Dezember 2018 mit der FRL Schulsozialarbeit geförderten Vollzeitäquivalente (VzÄ) ist folgender Tabelle zu entnehmen: Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 42-0141.51-18/580 Dresden, 0.(.August 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de 330 31 500 400 300 31 050 775 075 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ 30 250 k.A.* 965 *Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Aufstellung zum 13.07.2018. Für die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig ist die Prüfung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde noch nicht abgeschlossen, es sind daher keine Angaben (k.A.) für den Zeitraum August bis Dezember 2018 und in der summarischen Betrachtung enthalten. Frage 2: An wie vielen Förderschulen, Gymnasien, Oberschulen und Grundschulen wird es mit dem neuen Schuljahr nach gegenwärtiger Antragslage keine Schulsozialarbeit geben? (Bitte gegliedert nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Schulform darstellen.) Es ist nur möglich, anzugeben, an welchen Schulstandorten ab 1. August 2018 über die FRL Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen geförderte Schulsozialarbeit durchgeführt werden soll. Ein einzelner Abgleich mit allen Schulstandorten in Sachsen ist nicht möglich , da dieser von Hand durchgeführt werden müsste, was bei circa 1.500 allgemeinbildenden Schulen im Freistaat Sachsen nicht zurnutbar ist. Die Anträge der örtlichen Träger der Jugendhilfe bilden jene Schulen ab, an denen Schulsozialarbeit installiert ist bzw. werden soll. Die Antragsteller wählen im Rahmen der Planungs- und Steuerungsverantwortung die jeweiligen Schulen aus und priorisieren diese. Festhalten lässt sich, dass nach gegenwärtiger Antragslage alle Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft mit entsprechendem Umfang an Schulsozialarbeit eingeplant sind bzw. auf Grund einer Nachforderung an eine kommunale Gebietskörperschaft noch mit eingeplant werden. Die Anzahl der Schulstandorte mit Förderung nach der FRL Schulsozialarbeit (ab 1. August 2018) ist folgender Tabelle zu entnehmen: Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN Schweiz - STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ *Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Aufstellung zum 13.07.2018. Für die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig ist die Prüfung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde noch nicht abgeschlossen, es sind daher keine Angaben (k.A.) für die Schularten und in der summarischen Betrachtung enthalten. Frage 3: Welche Angebote der Schulsozialarbeit werden auf Grundlage der überarbeiteten Förderrichtlinie im Schuljahr 2018/19 nicht fortgeführt, fortgeführt bzw. ausgebaut? (Bitte gegliedert nach Schulstandort, Höhe der VzÄ und mit kurzer Begründung darstellen) Die Beantwortung dieser Frage ist aufgrundder o. g. Gründe nicht möglich. Die Anzahl der nach der FRL Schulsozialarbeit (ab 1. August 2018) geförderten VzÄ nach Schulart ist folgender Tabelle zu entnehmen: Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ *Es handelt sich um eine stichtagsbezogene Aufstellung zum 13.07.2018. Für die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig ist die Prüfung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde noch nicht abgeschlossen, es sind daher keine Angaben (k.A.) für die Schularten und in der summarischen Betrachtung enthalten. Frage 4: Welche Haushaltsmittel in welcher Höhe werden nach gegenwärtiger Antragslage über den o.g. Titel voraussichtlich nicht abgerufen? Frage 5: Inwiefern wird eine anderweitige Verwendung der Restmittel aus o.g. Titel über die Titelgruppe 54 (Kinder und Jugend) im Einzelplan 08 verbindlich sichergestellt ? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zu zwei Anträgen von Zuwendungsempfängern sind zum Stichtag 13.07.2018 noch keine Bewilligungsbescheide erlassen worden. Über die für den Zuwendungszweck ungebundenen Haushaltsmittel und somit den voraussichtlichen Mittelabruf kann daher keine verbindliche Aussage getroffen werden. Ziffer VI Nr. 6 der FRL Schulsozialarbeit verpflichtet die Landkreise und Kreisfreien Städte als Erstempfänger zur Mitteilung von voraussichtlichen Mehrausgaben - mit entsprechend darzulegenden Bedarfen - beziehungsweise Minderausgaben für das laufende Haushaltsjahr jeweils bis zum 15. April und 15. August gegenüber der Bewilligungsbehörde . Hiermit können haushaltarische Steuerungen im laufenden Haushaltsjahr vorgenommen werden. Für eventuell in 2018 nicht verwendete Mittel ist ein Verfahren nach § 45 Abs. 3 Sächsischer Haushaltsordnung vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen l~:etL Thomas Schmidt Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-08-02T08:19:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes