STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14073 Thema: Kooperation, Qualifizierung und Dokumentation bei der Durchführung von Langzeittransporten und länderübergreifenden Tiertransportkontrollen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Bei der Durchführung von Tiertransportkontrollen, insbesondere von Langzeittransporten sind breite Kenntnisse und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Kontrolleure notwendig." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Mit welchen konkreten Maßnahmen stellt die Staatsregierung sicher, dass die verschiedenen zuständigen Veterinärbehörden, Amtstierärzte und Kontrolleure zum Thema "Durchführung von Tiertransportkontrollen " hinsichtlich einer Mängelfeststellung vor Ort, der Dokumentation tierschutzrelevanter Sachverhalte sowie über Vollzugshinweise nach dem "Handbuch Tiertransporte" ausreichend geschult sind? Mit vielfältigen Maßnahmen stellt die Staatsregierung sicher, dass die verschiedenen zuständigen Veterinärbehörden, Amtstierärzte und Kontrolleure zum Thema "Durchführung von Tiertransportkontrollen" hinsichtlich einer Mängelfeststellung vor Ort, der Dokumentation tierschutzrelevanter Sachverhalte sowie über Vollzugshinweise nach dem "Handbuch Tiertransporte" ausreichend geschult sind. Nachfolgend einige erwähnenswerte Aspekte, bezogen auf die vergangenen 15 Monate, unter dem federführenden Engagement der Landesdirektion Sachsen (LOS) zu diesem Thema. Im Mai 2017 hat die LOS eine Fachaufsichtskontrolle des Lebensmittelüberwachungs - und Veterinäramtes (LÜVA) Görlitz vor Ort in der Kontroll- und Sammelstelle in Weißkeißel durchgeführt. Im Rahmen dieser Fachaufsichts- Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/583 Dresden, O.f.August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ Freistaat kontrollewurden mit den für Tierschutz zuständigen amtlichen Tierärzten Kontrollaspekte vor der Abfertigung langer Tiertransporte in die Türkei, Russland und Usbekistan thematisiert . Des Weiteren hat die LOS den Besuch einer türkischen Delegation im November 2017 in der Kontrollstelle Weißkeißel begleitet und tierschutzrechtliche Kontrollaspekte mit dem Amtsleiter des LÜVA Görlitz erörtert. Die LOS hat im Rahmen einer Dienstberatung im September 2017 mit dem für das Fachgebiet Tierschutz zuständigen Kontrollpersonal der LÜVÄ ausführlich die Durchführung von Tiertransportkontrollen hinsichtlich der Mängelfeststellung vor Ort, der Dokumentation tierschutzrelevanter Sachverhalte sowie über Vollzugshinweise nach dem aktuellen .. Handbuch Tiertransporte" (Stand Mai 2017) thematisiert. Erfahrungen mit der Feststellung , Dokumentation und dem Vollzug von Verstößen bei Kontrollen von Tiertransporten im laufenden Verkehr wurden ausgetauscht. Im Mai 2018 hat die LOS eine Schulung nach Artikel16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen organisiert . Die Datenauswertung und Informationsübertragung von Navigationssystemen in Tiertransportern wurde demonstriert. Rund 50 amtliche Tierärzte aus allen sächsischen LÜVÄ haben an der Schulung teilgenommen. Frage 2: Wie stellt die Staatsregierung sicher, dass die Angaben zur Plausibilität der Transportroute sorgfältig erfasst werden? Im Freistaat Sachsen erfolgen die tierschutzrechtlichen Kontrollen am Abfahrtsort und damit auch die Plausibilitätsprüfungen, durch die örtlich zuständigen Veterinärbehörden. Grundlage für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben zum Tiertransport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und der nationalen Tierschutztransportverordnung bildet das Handbuch Tiertransporte. Dabei handelt es sich um Vollzugshinweise für die zuständigen Behörden zur Beurteilung der rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen tierschutzrechtlichen Regelungen beim Transport von Tieren, die von der AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erarbeitet wurden. Damit die amtlichen Kontrollen vor Ort, nach den dort dokumentierten Verfahren durchgeführt werden, wurde das Handbuch als Arbeitsgrundlage per Erlass an die unteren Verwaltungsbehörden verfügt. So wird gewährleistet, dass diese Kontrollen einheitlich, sorgfältig und auf konstant hohem Niveau erfolgen. Frage 3: Wie werden falsche Angaben zur Plausibilität einer Tiertransportroute bei der Prüfung durch die zuständigen Behörden am Versandort statistisch gesichert erfasst und als Verstoß gegen die EU-Transportverordnung Nr. 1/2005 und die deutsche Tiertransportverordnung sanktioniert? Falsche Angaben zur Plausibilität einer Tiertransportroute bei der Prüfung durch die zuständigen Behörden am Versandort werden elektronisch statistisch erfasst. Dazu steht den sächsischen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern eine spezielle Softwarelösungzur Verfügung. Grundlage für die statistische Erfassung bildet Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Demnach ist jährlich der Europäischen Kommission Bericht zu erstatten. Unter folgendem Link können die Jahresberichte der Mitgliedstaaten eingesehen werden: https://ec.europa.eu/food/animals/welfare/practice/transport /inspection-reports _ en. Seite 2 von 4 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Zudem verweisen wir auf die Antwort zur Kleinen Anfrage Drucksache 6/13547. Diese enthält das bundeseinheitlich vorgeschriebene Meldetableau sowie die Daten für das Jahr 2017 für den Freistaat Sachsen. Tabelle 3 von diesem Meldetableau enthält, differenziert nach Kategorien und Anzahl, die von der zuständigen Behörde infolge der Aufdeckung von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ergriffen Maßnahmen. Frage 4: Gibt es Bestrebungen der Staatsregierung, zukünftig Möglichkeiten zu finden, die Transportfahrtzeiten bei grenzüberschreitenden Tiertransporten aus, nach oder durch Sachsen hinsichtlich der Länge der Transportdauer im europäischen Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert Service) zu erfassen und zur Auswertung zur Verfügung zu stellen? Der Staatsregierung sind weder auf Bundes- noch auf Länderebene detaillierte Bestrebungen bekannt, zukünftig Möglichkeiten zu finden, die Transportfahrtzeiten bei grenzüberschreitenden Tiertransporten aus, nach oder durch Sachsen bzw. Deutschland hinsichtlich der Länge der Transportdauer im europäischen Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert Service) zu erfassen und zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Frage 5: Welche Bestrebungen hat die Staatsregierung hinsichtlich einer Ausweitung von Tiertransportkontrollen, insbesondere der Tiertransportkontrollen im rollenden Verkehr? Wer Tiere auf öffentlichen Straßen befördert, muss stets damit rechnen, kontrolliert zu werden. Kontrollen zur Einhaltung des Tierschutzes unterfallen der originären Zuständigkeit der Veterinärbehörden. Ungeachtet dessen und in Ermangelung der Befugnis dieser Behörden , Fahrzeuge des fließenden Verkehrs anzuhalten, werden Tiertransportkontrollen auch seitens der sächsischen Polizei, gegebenenfalls unter Einbeziehung der Veterinärbehörden , durchgeführt. Dies erfolgt im Rahmen der Kontrollen des gewerblichen Personen - und Güterverkehrs, welche regelmäßig durchgeführt werden und nach wie vor einen Schwerpunkt polizeilicher Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bilden. Für diese steht innerhalb der sächsischen Polizei speziell ausgebildetes Personal mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen zur Verfügung. Zusätzlich werden Kontrollen des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs auch seitens anderer Behörden, beispielsweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) oder des Zolls, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorgenommen. Bei allen möglichen Bestrebungen zur Ausweitung von Tiertransportkontrollen, insbesondere der Tiertransportkontrollen im rollenden Verkehr, darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht gelassen werden. Das unmittelbar geltende EU-Recht gebietet, keine diskriminierenden Kontrollen durchzuführen. Zudem dürfen Tiertransporte grundsätzlich nicht aufgehalten werden, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindend der Tiere oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unerlässlich. Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Tiertransporte müssen rollen, um die Tiere nicht durch Standzeiten zu belasten. Es ist stets abzuwägen, welche Maßnahmen für die Tiere mit so wenig Einschränkung des Tierwohls wie möglich verbunden sind. Mit freundlichen Grüßen l~:etu"nLg_...t;;.., Themas Schmidt Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-08-02T08:48:01+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes