STAATSM1N1STER1UM FUR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FOR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Buddeberg (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14076 Thema: Richtlinie Integrative Maßnahmen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Die Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 20. Juni 2017 (SächsABI. S. 921) wurde durch die Richtlinie vom 2. Mai 2018 (SächsABI. S. 667) insofern geändert, als dass Anträge auf Gewährung einer Zuwendung unter Buchstabe B Tell 1 zwei Monate sowie unter Teil 2 vier Monate früher als bisher in der Richtlinie vorgeschrieben bei der Bewilligungsstelle einzureichen sind. Mit der Veröffentlichung der Änderung der Richtlinie am 24. Mai 2018 im Sächsischen Amtsblatt Nr. 21/2018 blieben den Antragsteller _innen somit weniger als zwei bzw. drei Monate Zeit ihre Anträge entsprechend der Zuwendungsvoraussetzungen einzureichen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Aus welchen wesentlichen Gründen wurden die oben genannten Änderungen durch die Richtlinie vom 2. Mai 2018 getätigt? Mit dem zeitlichen Vorziehen der Eingangsfrist für Anträge der Richtlinie kann auch das Bewertungsverfahren früher als in den Vorjahren durchgeführt werden . Dies soli bewirken, dass alle Antragsteller_innen früher als in den vergangenen Jahren eine Fördermitteilung erhalten. Für Projektträger_innen soli dies eine erhöhte Planungssicherheit ermöglichen. Frage 2: Wie und zu welchern Zeitpunkt wurde seitens der Staatsregierung über die oben genannte Änderung der Antragsfristen informiert (bspw. mögliche Antragsteller_innen)? Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 lhr Zeichen lhre Nachrlcht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) DF-0141.51-18/572 Dresden, (c) August 2018 Hausanschrlft: SächsIsches StaatsmInIsterium für Sozlales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Der Geschäftsbereich Demokratieförderung im Sächsischen Staatsministerium für Gleichstellung und Integration hat in seinen wöchentlichen Newslettern, beginnend ab dem 3. Mai 2018, über die Änderungen der Antragsfristen informiert. Dies betrifft konkret die Newsletter vom 3. Mai 2018, 9. Mai 2018, 17.Mal 2018, 24. Mai 2018, 31. Mai 2018, 15. Juni 2018, 29. Juni 2018, 6. Juli 2018 und 17. Juli 2018. Weiterhin wurde bei verschiedenen Treffen mit Landkreisvertreter_innen (kommunale Integrationskoordinator_innen und Koordinationskräfte Integration) die Änderung der Fristen, bereits vor dem 3. Mai 2018, mündlich kommuniziert. Zudem wurde ein Informationsschreiben an alle Antragssteller_innen für das Projektjahr 2018 am 1. Juni 2018 verschickt worin über die geänderten Fristen im Teil 1 der Richtlinie Integrative Maßnahmen informiert wurde. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden zudem über die Änderungen im Tell 1 mit Schreiben vom 7. Juni 2018 informiert. Darüber hinaus erging eine gesonderte Mitteilung zur Änderung der Fristen im Tell 2 an die Landkreise und kreisfreien Städte mit Schreiben vom 4. Juni 2018. Bekannt gegeben wurden die veränderten Fristen auch auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank, auf welcher sich mögliche Antragsteller_innen informieren können und dort die notwendigen Formulare für eine Antragsstellung finden. Darüber hinaus wurden mögliche Antragsteller_innen in Telefonaten und Beratungsgesprächen stets auf die Friständerung hingewiesen. Frage 3: Wie wird seitens der Staatsregierung sichergestellt, dass mögliche Antragsteller _innen trotz vorgezogener Antragsfrist Anträge auf Mittelzuwendung stellen können? Wie unter Frage 2 dargestellt, wurden mögliche Antragsteller_innen auf verschiedenen Wegen über die Richtliniennovellierung informiert, so dass eine fristgerechte Antragstellung gewährleistet wird. Frage 4: Gibt es vereinfachte Zuwendungsvoraussetzungen aufgrund der kurzfristigen Friständerung und wenn ja, welche? Träger von Projekten, deren überjähriger Projektzeitraum grundlegend anerkannt wurde und aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst nur für 2018 einen Zuwendungsbescheid erhalten konnten, können einen verkürzten Folgeantrag auf Förderung stellen. Für alle weiteren Anträge gibt es keine vereinfachten Zuwendungsvoraussetzungen. Frage 5: Wurde/wird in der praktischen Anwendung der Richtlinie berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Ende Mai die Jahresplanung der betroffenen Projektträger _innen z.B. hinsichtlich Urlaubs- und Arbeitsplanung bereits abgeschlossen war und wenn ja, wie? Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat SACHSEN Wie unter Frage 2 beschrieben, wurde bereits im Vorfeld der Novellierung der Richtlinie die Änderung der Antragsfrist vielfältig kommuniziert, um so welt wie möglich Rücksicht auf die Jahres - und Urlaubsplanung zu nehmen. Im zur Verfügung stehenden dreimonatigen Zeitraum von erster Information über die Friständerung bis zur neuen Antragsfrist ist die Projektplanung sowie Erstellung von entsprechenden Antragsunterlagen auch unter Beachtung von bereits geplanten Urlauben realistisch umsetzbar. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2018-08-08T10:10:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes