STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUC~ERSC~UTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Sarah Buddeberg (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14077 Thema: Umsetzung Prostituiertenschutzgesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Am 1. Juli 2017 trat auf Bundesebene das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Erst am 27. Juni 2018 wurde das Ausführungsgesetz für Sachsen beschlossen ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Vorkehrungen wurden in den betroffenen Kreisfreien oder Kreisangehörigen Städten getroffen, um die anonyme Gesundheitsberatung nach § 19 Infektionsschutzgesetz und die Pflichtberatung nach § 10 ProstSchG zu gewährleisten? Frage 2: Wurden seit lnkrafttreten des ProstSchG 2017 bis zum lnkrafttreten des sächsischen Ausführungsgesetzes 2018 in den Kreisfreien oder Kreisangehörigen Städten Gesundheitsberatungen nach § 10 ProstSchG durchgeführt und wenn ja, in welchen Städten, durch wen und zu welchen Gebühren? Frage 3: Wurden seit lnkrafttreten des ProstSchG 2017 bis zum lnkrafttreten des sächsischen Ausführungsgesetzes 2018 Anmeldebescheinigungen nach § 5 ProstSchG ausgestellt und wenn ja, in welchen Städten, durch wen und zu welchen Gebühren? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 IhrZeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 14-0141.51-18/585 Dresden, () 2. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Die Fragen 1 bis 3 beziehen sich auf Sachverhalte, die nur teilweise einer fachaufsiehtliehen Kontrolle unterliegen. So sollen Anmeldeverfahren und Erlaubnisverfahren künftig nur rechtsaufsichtlich überprüfbar sein. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen . Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Sächsische Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht verkündet und damit noch nicht in Kraft getreten war. Eine Rechtsverletzung durch die Kommunen ist damit ausgeschlossen. Vergleichbares gilt für die der fachaufsichtliehen Kontrolle unterliegende gesundheitliche Beratung. Auch insoweit bezieht sich die Anfrage auf Zeiträume vor dem lnkrafttreten des SächsProstSchGAG. Im Ergebnis bestand für den nachgefragten Zeitraum keine Verpflichtung der Kommunen zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und damit auch keine darauf beruhende Auskunftsverpflichtung gegenüber den Aufsichtsbehörden. Auf Nachfrage des SMS bei den zuständigen Landkreisen und Kreisfreien Städten wurde mitgeteilt, dass die mit dem ProstSchG verbundenen neuen Aufgaben erfüllt werden, sobald das SächsProstSchGAG in Kraft getreten ist. Unberührt davon bleibe die bereits bestehende, von der gesundheitlichen Beratung nach § 10 ProstSchG zu trennende Aufgabe des Gesundheitsamtes zur Beratung und Untersuchung nach § 19 Infektionsschutzgesetz (lfSG). Diese werde bereits seit vielen Jahren durchgeführt. Im Einzelnen: - Die Stadt Chemnitz führte bis zur Verabschiedung des SächsProstSchGAG durch den Sächsischen Landtag gesundheitliche Beratungen nach § 10 ProstSchG gegen eine Gebühr in Höhe von 45 € durch und erteilte ca. 200 Anmeldebescheinigungen für die Gebühr von 40 € bzw. von 20 € für unter 21-Jährige. - Im Vogtlandkreis wurde ab Dezember 2017 zu einer Gebühr in Höhe von 44 € gesundheitlich beraten und wurden Anmeldebescheinigungen kostenfrei ausgestellt. - Vom Landkreis Görlitz wurden bislang 3 "vorläufige Bescheinigungen" ohne Gebühr ausgestellt. - Die Landeshauptstadt Dresden stellte entsprechend unserer Empfehlung in der Übergangszeit zumindest kostenfreie "Versuchsbescheinigungen" aus. - ln der Stadt Leipzig und im Landkreis Zwickau wurden weder Anmeldungen noch gesundheitliche Beratungen vorgenommen. Alle betroffenen Kommunen ließen in ihren Stellungnahmen erkennen, sich auf die bevorstehenden Aufgaben in geeigneter Weise durch Schaffung der notwendigen Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Rahmenbedingungen vorzubereiten. Hierbei zeichnet sich eine Zuordnung der mit dem Anmelde- bzw. dem Erlaubnisverfahren verbundenen Aufgaben zu den Ordnungsämtern ab. Die Zuständigkeit der Gesundheitsämter für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG ist bundesrechtlich vorgegeben. Mittlerweile ist das SächsProstSchGAG am 26. Juli 2018 in Kraft getreten. Frage 4: Welche Materialien werden für Informationszwecke gemäß § 7 ProstSchG durch die Staatsregierung und ihre Behörden für Mitarbeiter*innen und/ oder Sexarbeiter *innen zur Verfügung gestellt? Mit dem SächsProstSchGAG wird die Zuständigkeit für die Umsetzung des ProstSchG vollumfänglich auf die Landkreise und Kreisfreien Städte übertragen. Diese entscheiden im Rahmen des§ 7 ProstschG grundsätzlich eigenverantwortlich, welche Informationen bei dem Informations- und Beratungsgespräch an die Betroffenen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags weitergegeben werden. Mittlerweile haben die Kommunen vereinzelt eigene Info-Materialien für Prostituierte erstellt oder nutzen die Internetangebote des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Frage 5: Gab es in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2018 polizeiliche Maßnahmen im Freistaat , welche auf dem ProstSchG basierten und wenn ja, welche Maßnahmen und wurden nach § 33 ProstSchG Bußgelder verhängt (bitte nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Maßnahmen aufschlüsseln)? Das ProstSchG sieht eine Reihe von Befugnissen vor, die gesetzlichen Vorgaben zu überwachen und durchzusetzen. Zuständig dafür sind nicht die Polizei, sondern die für die Umsetzung des ProstSchG im Freistaat Sachsen zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte. Bis zum lnkrafttreten des SächsProstSchGAG konnten die betroffenen Kommunen insoweit nicht tätig werden. Mit freundlichen Grüßen ln Vertretung l. Themas Schmidt Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-08-08T10:13:47+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes