STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14088 Thema: Neonazistisches Konzert am 24.03.2018 in Sebnitz OT Saupsdorf (Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 24. März 2018 fand in Sebnitz OT Saupsdorf (Landkreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge) ein neonazistisches Konzert mit „True Agression " (Sachsen), „Napola" (Thüringen) „Exzess" (Brandenburg) und „Sleipnir" (Nordrhein-Westfalen) statt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten , insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rück- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3398 Dresden, 13. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Freistaat SACUSEN schlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat und inwieweit handelt es sich um eine Neonazi -Immobilie im Sinne der bundesweiten Definition der Verfassungsschutzämter? Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Objekt soll sich in Gemeindeeigentum befinden. Für die Veranstaltung wurde das Objekt an eine Privatperson vermietet. Entsprechend der im Verfassungsschutzverbund abgestimmten verbindlichen bundesweiten Definition gelten diejenigen Immobilien als „rechtsextremistisch genutzte Immobilien ", bei denen eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit durch Eigentums - oder Besitzverhältnis oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen besteht. Voraussetzung ist zudem eine politisch ziel- und zweckgerichtete wiederkehrende Nutzung. Weder das eine noch das andere ist bislang bei dem Objekt in Sebnitz/OT Saupsdorf gegeben. Frage 3: Wer trat als Veranstalter des Konzertes in Erscheinung? Nach vorliegenden Erkenntnissen handelte sich um eine Privatperson. Der Mitteilung weiterer Angaben stehen überwiegende Belange des Datenschutzes entgegen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Der Stetsregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Mi ldeit frekldlichen Orüßen Ptof. Dr. Rolarid-Wöller Seite 2 von 2 2018-08-14T11:10:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes