SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 1 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/14091 Thema: Ehemaliger Mitarbeiter des Finanzministeriums mit Verbindung zur Naziszene - Nachfrage zu Drs 6/12732 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchem Stand befindet sich das eingeleitete Disziplinarverfahren bzw. wurde es wann mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Im Verlauf des Disziplinarverfahrens haben sich weitere Tatsachen für den Verdacht eines Dienstvergehens ergeben, weshalb das Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 1 Sächsisches Disziplinargesetz ausgedehnt wurde. Verfügung vom-: ljSACHsEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/12-P3000/11 /86- 2018/35331 Dresden, OJ . August 2018 lertifikat seit 2013 audit berufundfami lie Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 4000 Telefax +49 351 564 4009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente. Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten Voraussetzunqen. Verfügung vom STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SSACHsEN Aufgrund weiterer Ermittlungen und der zu beachtenden gesetzlichen Anhörungsfristen dauert das Disziplinarverfahren noch an. Die Beantwortung der Frage 1 erfolgt mit der Maßgabe, das Datum der o. g. zwei Verfügungen sowie die jeweiligen Ausführungen zu den einzelnen Verfügungen nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das Informationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Seite 2 von 3 Frage 2: STAATSMlNlSTERlUM DER FINANZEN SSACHsEN Inwieweit hat das Disziplinarverfahren welche strafrechtlichen Anhaltspunkte ergeben und wann wurden diese gegenüber welcher Behörde zur Anzeige gebracht ? Das Disziplinarverfahren, in dem die Prüfung des Sachverhaltes erfolgt, dauert u.a. aufgrund der Einschaltung anderer Behörden noch an. Frage 3: Befindet sich der Mitarbeiter noch im Dienst des Freistaats? Wenn ja, in welcher Dienststelle und welcher Funktion? Die in Rede stehende Person steht weiterhin im Dienst des Freistaates Sachsen. • Da es sich bei dem Bediensteten um einen Beamten handelt, richtet sich die Dauer und das Ende des Dienstverhältnisses nach den beamten- und disziplinarrechtlichen Vorschriften. - Die Beantwortung der Frage 3 erfolgt mit der Maßgabe, die Ausführungen in Satz 2 und 4 nicht - beispielsweise durch öffentliche Drucklegung oder Aufnahme in das elektronische Dokumentationssystem EDAS - zu veröffentlichen. Dies ist zum Schutz der Rechte Dritter gern. Art. 51 Abs. 2 Var. 3 SächsVerf geboten. Wenngleich Vorwürfe bereits in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind, gilt dies nicht für Einzelheiten zu einem etwaigen Disziplinarverfahren. Auch personenbezogene Informationen, die das Dienstverhältnis eines Beamten betreffen, unterliegen besonderem Schutz, wie sich auch aus § 115 Abs. 3 Satz 1 SächsBG ergibt. Das 1 nformationsinteresse des Parlaments und der Abgeordneten ist insoweit mit dem berechtigten Interesse am Schutz persönlicher Daten der Betroffenen dergestalt zum Ausgleich zu bringen, dass eine Beantwortung nur gegenüber dem Fragesteller und dem Plenum ausreicht. Das Interesse an einer öffentlich zugänglichen Antwort muss insofern zurücktreten. Mit freundlichen Grüßen /'t~~~ Dr. Matthias Ha~ . Seite 3 von 3 06-14091 06-14091 geschwärzt 2018-08-08T08:23:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes