STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14098 Thema: Katzen -Drama in Leisnig Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Leisnig (Landkreis Mittelsachsen) hat die Ausländerbehörde einer irakischen Familie untersagt, ihre Katzen in der Wohnung zu halten. Die Tiere wurden daher an das örtliche Tierheim abgegeben. Tierhaltung sei in Unterkünften, die der Landkreis zur Unterbringung von Geflüchteten angemietet hat, nicht gestattet. Allerdings hat die Familie Medienberichten zufolge vorher in Freiberg Katzen gehalten, ohne dass es Probleme gegeben hätte. Das Asylverfahren der Familie dauert schon drei Jahre." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Landkreise/Ausländerbehörden in Sachsen verbieten die Tierhaltung in von ihnen angemieteten Unterkünften für Asylbewerber ? In sämtlichen Gemeinschaftsunterkünften und sonstigen Unterkünften für eine Unterbringung von Ausländern nach dem Asylgesetz (AsylG) und dem Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) untersagen die sächsischen Landkreise und Kreisfreien Städte in ihrer Funktion als Unterbringungsbehörden die Haltung von Tieren. Frage 2: Wie werden die Verbote sachlich begründet? In Gemeinschaftsunterkünften, aber auch bei Unterbringung in behördlich gestellten Wohnungen ist das allgemeine Tierhaltungsverbot wie folgt begründet : Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/198-2018/49995 Dresden, 13. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVI1N1STERIUM DES INNERN D Die Unterbringung ist lediglich vorübergehender Natur und endet oftmals mit einer freiwilligen Ausreise, Rückführung, Weiterwanderung oder dem Untertauchen des Bewohners. In diesem Falle wäre eine dem Tierschutz widersprechende und die Ausreisesituation zusätzlich belastende Trennung vom Haustier nicht vermeidbar, so dass eine Bindung zu einem Tier sowohl im Interesse von beteiligten Kindern als auch des Tieres von vornherein vermieden werden soll. Dies dient auch der Absicherung notwendig werdender Vollstreckungsmaßnahmen , die nicht durch eine traumatisierende Trennung von Tieren zusätzlich belastet oder gar vereitelt werden sollen. D Durch Aufwand für Futter, Einstreu, Käfige, ärztliche Versorgung, Versicherung etc. wird das für den allgemeinen Lebensunterhalt zureichend bemessene Budget des Bewohners insoweit geschmälert, als für die vorgesehenen Bedarfe keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden sein könnten. Insbesondere bei Unterbringungen unter Geltung eines weitgehenden Sachleistungsprinzips oder bei individuellen Leistungskürzungen wegen Nichtmitwirkung kann die Tierhaltung die Möglichkeiten des Betroffenen überschreiten. Dies kann Entbehrungen oder Leiden des Tieres verursachen. D Meist sind in den einzelnen Unterkunftszimmern einander fremde Personen gemeinsam untergebracht. Die Besetzung in diesen Zimmern wechselt ständig, so dass der Konsens zur Haltung eines Tieres nicht ausreichend dauerhaft wäre . Konflikte sind dann vorherzusehen. D Andere Bewohner des Zimmers werden etwa durch Katzentoiletten, Futtervorräte und offenstehende Wasser- und Fressnäpfe erheblich belästigt, das Futter belegt zudem die begrenzten Kühlungsmöglichkeiten. Das Tier wird zudem in Mehrbettzimmern seine Nutzung von Betten als Schlafunterlage nicht nur auf das Bett seines Halters beschränken. D Katzentoiletten, Fress- und Wassernäpfe sind Quellen für Verunreinigungen, Gerüche und Feuchtigkeitsschäden. Die Unterkunftszimmer sollen, insbesondere bei Vorhandensein moderner Wärmedämmungssysteme, von Schimmelbildung begünstigenden Zuständen möglichst freigehalten werden. D Die Umgebung von Gemeinschaftsunterkünften kann durch Kot und Urin von Haustieren negativ beeinträchtigt werden. D Tiere können Menschen gesundheitlich schädigen (z. B. bei Katzenhaarallergien oder durch Übertragung von Toxoplasmose auf Schwangere mit dem Risiko eines Aborts oder eines Hydrocephalus). D Insbesondere bei Vermeidung des Aufwandes für Kastrationen oder Sterilisationen kann eine unkontrollierte Vermehrung der gehaltenen Tiere erhebliche Probleme bereiten. D Tierhaltung erhöht den Aufwand der Unterbringungsbehörden für Reinigung, Abfallbeseitigung, Wasserversorgung und, bei Wegzug des Halters ohne das Tier, die Sicherstellung des weiteren Schicksals des Tieres. D Eine Folgenutzung des Unterbringungsplatzes kann erheblich verteuert werden durch tierbedingte Reinigungs- und Renovierungsbedarfe. Die vorgenannten Sachgründe gelten auch im Rahmen einer Wohnungsunterbringung, wenn mehrere, einander fremde Personen in einer Wohnung untergebracht sind. Wird eine Wohnung oder ein in sich abgeschlossener wohnungsähnlicher Bereich einer Gemeinschaftsunterkunft durch zusammengehörige Personen, z. B. eine Familie, genutzt , gelten zwar nicht die auf das Zusammenleben fremder Menschen auf begrenz- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN tem Raum zielenden Gründe gegen eine Tierhaltung, die meisten der Sachgründe sind jedoch allgemeiner Natur und somit unabhängig von der individuellen Wohnform. Zudem soll durch eine weitgehende Gleichbehandlung aller Unterbringungsplätze vermieden werden, dass je nach der Form der Wohnungsunterbringung eine Option auf Tierhaltung eingeräumt wird, für die es für die Dauer des Asylverfahrens weder eine gesetzliche Grundlage noch eine sachliche Rechtfertigung gibt. Auch für die Wohnungsunterbringung steht im Übrigen der vorübergehende Charakter dieser Unterbringung bei gleichzeitig hohem Risiko einer notwendigen Ausreise des Tierhalters einer Tierhaltung entgegen. Dies betrifft einerseits Trennungstraumata und andererseits die faktische Notwendigkeit, dass die Unterbringungsbehörde sich um das weitere Schicksal des Tieres kümmern muss. Anderenfalls müsste der Wohnungsgeber gegenüber dem Behördenträger bei der Bemessung des verlangten Mietzinses derartige Folgekosten grundsätzlich verteuernd einpreisen. Kautionen o. Ä. des tierhaltenden Ausländers stehen für diese Zwecke, anders als bei Wohnmietverhältnissen nach BGB, nicht zur Deckung solcher Folgekosten zur Verfügung. Frage 3: Wer übernimmt die daraus resultierenden Kosten für die Unterbringung der Tiere in Tierheimen in solchen Fällen? Für Kosten, die durch das Vorhandensein eines Tiers verursacht werden, haftet im Grundsatz der Halter des Tieres. Frage 4: Wie viele ähnliche Fälle sind der Staatsregierung bekannt? Eine Abfrage bei den Landkreisen und Kreisfreien Städten hat keine Hinweise auf ähnlich gelagerte Fälle ergeben. Frage 5: Wie kann das Vorgehen der Ausländerbehörde vor dem Hintergrund beurteilt werden, dass Katzen mietrechtlich als Kleintiere eingestuft werden und deren Haltung von Vermietern selbst nur in Ausnahmefällen verboten werden kann? Das allgemeine Wohnungsmietrecht hat für das öffentlich-rechtliche Überlassungsverhältnis zwischen Unterbringungsbehörde und untergebrachtem Ausländer keine Bedeutung . Die Unterbringung ähnelt in dieser Hinsicht der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Internaten, Krankenhäusern, Altenheimen, Pflegeheimen, Studentenwohnheimen usw., die nur entsprechend den Bestimmungen ihrer Widmung oder einer Benutzungsordnung genutzt werden können. ndlichen.Grüßen rof. Dr.`Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-15T09:26:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes