STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Ren 6 Jalaß (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14105 Thema: Allgemeine Meldung von Cannabis -Besitzdelikten an Führerscheinstellen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit werden durch die sächsische Polizei Cannabis -Besitzdelikte auch ohne Bezug zum Straßenverkehr an die Führerscheinstelle gemeldet ? Frage 2: Welche Rechtsgrundlagen und welche Bestimmungen, Vorschriften, Erlasse, Verfügungen, Geschäfts- bzw. Dienstanweisungen sind hierzu einschlägig? (Bitte im vollständigen Wortlaut beifügen.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Aus § 2 Abs. 12 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ergibt sich eine gesetzliche Mitteilungspflicht an Fahrerlaubnisbehörden. Danach hat die Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Die Vorschrift beschränkt sich nicht auf Informationen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bekannt werden, sondern umfasst alle entsprechenden Informationen, mithin auch den Besitz von Cannabis im Sinne der Fragestellung. Die Mitteilungspflicht wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass die Übermittlung für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sein muss. Die Polizei muss die Fahrerlaubnisbehörden in die Lage versetzen, fundiert zu entscheiden. Es können deshalb grundsätzlich alle Feststellungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besitz von Betäubungsmitteln getroffen wurden, Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/78 Dresden, 14. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN übermittelt werden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis -Verordnung - FeV) kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Eignungszweifel im obigen Sinn können sich demnach auch beim einmaligen Besitz von Betäubungsmitteln ergeben. § 2 Abs. 12 StVG beschränkt sich nicht auf Personen, die bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind. Vielmehr betrifft die Meldepflicht auch Personen, die grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllen, um eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Auch § 14 Abs. 1 FeV umfasst beide Gruppen, denn Satz 1 spricht von „Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen". Das Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 8. Februar 2006 den Polizeidienststellen eine Handlungsempfehlung gegeben. Dort werden explizit Ausführungen zur „Besondere(n) Verfahrensweise bei der Feststellung von Besitz oder Konsum von Cannabis" getroffen. Demnach sind bei derartigen Feststellungen „alle beweiserheblichen Umstände zu ermitteln, die auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss, einen dauerhaften Konsum oder eine mangelnde Trennungsbereitschaft des Betroffenen hindeuten" und an die Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln. In der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs wird in Großbuchstabe C Ziffer I Nr. 3 auf § 2 Abs. 12 StVG hingewiesen. Wörtlich heißt es: „Feststellungen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, sind gemäß § 2 Abs. 12 StVG den Fahrerlaubnisbehörden mitzuteilen und zu begründen." i DMi ndl iZ Grüßen P f. r. RolanJ öller Seite 2 von 2 2018-08-15T09:33:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes