STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14109 Thema: Fragestunden und Fragehalbestunden in den Gemeinden im Vogtland kreis Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Gemeinden im Vogtland führen regelmäßig Fragestunden durch? (Bitte die Anzahl der Fragestunden pro Jahr mit aufführen.) Frage 2: Welche Gemeinden im Vogtland führen regelmäßig Fragehalbestunden durch? (Bitte die Anzahl der Fragehalbestunden pro Jahr mit aufführen .) Frage 5: In welchen weiteren sächsischen Gemeinden sind Fragehalbestunden üblich? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2 und 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht , nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemein- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/199 Dresden, 14. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Mr3 deordnung (SächsGem0) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Einräumung der Möglichkeit gemäß § 44 Absatz 3 SächsGem0, zu Gemeindeangelegenheiten in öffentlicher Gemeinderatssitzung Fragen zu stellen oder Vorschläge zu unterbreiten, ist eine Kann -Bestimmung. Da die Kommunen nicht zur Durchführung von Fragestunden verpflichtet sind, treffen sie die Entscheidung über deren Durchführung im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts in eigener Zuständigkeit und Verantwortung . Im Bereich ihres Selbstverwaltungsrechts unterliegen die Kommunen lediglich einer Rechtsaufsicht. Die Staatsregierung ist zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die das kommunale Selbstverwaltungsrecht betreffen, deshalb nur zur Preisgabe solcher Erkenntnisse verpflichtet, die ihr im Rahmen der Ausübung der Rechtsaufsicht bekannt geworden sind. Hinsichtlich der Durchführung von Fragestunden nach § 44 Absatz 3 SächsGem0 hatte das Staatsministerium des Innern bislang noch keinen Anlass, Rechtsaufsicht auszuüben, so dass hierzu keine weiteren Erkenntnisse vorliegen . Das Staatsministerium des Innern ist auch nicht verpflichtet, sich die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen Daten durch eine Abfrage bei den Kommunen zu beschaffen, denn die Staatsregierung ist gegenüber dem Parlament nur hinsichtlich ihres eigenen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs rechenschaftspflichtig. Frage 3: Sind Fragehalbestunden mit der Definition „Fragestunde" im § 44 (3) der Sächsischen Gemeindeordnung vereinbar? Frage 4: Welche Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger in Gemeinden mit Fragehalbestunden ergeben sich im Gegensatz zu Fragestunden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: § 44 Absatz 3 SächsGem0 bestimmt, dass der „Gemeinderat und seine Ausschüsse [...] bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Absatz 3 gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen [können], Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde)". Die Norm enthält somit eine Legaldefinition der Fragestunde im Sinne der Sächsischen Gemeindeordnung. Eine unmittelbare zeitliche Komponente zur exakten Länge einer solchen Fragestunde enthält diese Legaldefinition nicht, da lediglich von „der Möglichkeit" zu Fragen oder Anregungen gesprochen wird. Der zeitliche Umfang ist mithin am Zweck der Norm zu ergründen. Den Rahmen bildet dabei zunächst die öffentliche Sitzung des Gemeinderates oder des jeweiligen Ausschusses, in welche die Fragestunde als besonderer Tagesordnungspunkt einzugliedern ist (siehe B. Schaffarzik, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, § 44 Rdnr. 43; G. Brüggen, in: Brüggen/Geiert/Nolden (Hrsg.), Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, 2015, § 44 Rdnr. 10). Die tagesordnungsmäßige Ankündigung und Bestimmung der Fragestunde macht es daher grundsätzlich möglich, die Länge des Tagesordnungspunktes zur Fragestunde zeitlich oder auf eine bestimmte Anzahl von Fragen zu beschränken (vgl. G. Brüggen a. a. 0. Rdnr. 9). Daraus folgt, dass der Begriff der Fragestunde nicht technisch im Sinne einer Zeitstunde zu verste- Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN hen ist, sondern der Konkretisierung durch den Gemeinderat oder den jeweiligen Ausschuss zugänglich ist. Wenn sich der Gemeinderat oder der jeweilige Ausschuss jedoch zur Durchführung einer Fragestunde nach § 44 Absatz 3 SächsGem0 entschließt, so darf diese Ermessensausübung wiederum dem Zweck der Norm, das Informationsbedürfnis der Einwohner und anderer Frageberechtigter zu befriedigen (so B. Schaffarzik a. a. 0. Rdnr. 40), nicht durch eine normzweckwidrige Verkürzung der Zeit zuwiderlaufen. Eine solche Normzweckwidrigkeit wird jedoch erst anzunehmen sein, wenn die zur Verfügung stehende Zeit so knapp bemessen ist, dass sie für eine Fragestellung und die sich anschließende Beantwortung durch die dem Gremium vorsitzende Person nicht ausreichend ist. Die vorgesehene Zeit ist jedoch bereits durch den Gemeinderat oder den jeweiligen Ausschuss bei dessen Entschluss zur Durchführung einer Fragestunde bei der Bewertung des erkannten Informationsbedürfnisses zu berücksichtigen. Sowohl eine Zeitstunde als auch eine halbe Zeitstunde sind daher grundsätzlich geeignet, den Normzweck zu erfüllen. Dies hängt von der einzig durch den Gemeinderat oder den jeweiligen Ausschuss zu beurteilenden Entschließung nach § 44 Absatz 3 SächsGem0 zum Informationsbedürfnis ab. Daraus ergibt sich, dass sich über die Auswirkungen einer als sogenannte Fragehalbestunde vordefinierten Fragestunde auf das Frage-, Anregungs- und Vorschlagsrecht der nach § 44 Absatz 3 SächsGem0 frage- und anregungs- bzw. vorschlagsberechtigten Personen keine allgemeingültige Aussage treffen lässt. Mirfrehndlichen Grüßen I —1, 1 Prbf. 'Dr. 'Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-15T09:34:24+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes