SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard -von -Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bítte bei Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 287-KLR ñ3t-Nþ w Dresden,() nuøu"t zorc Kleine Anfrage des Abgeordneten Horst Wehner (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114112 Thema: Begutachtung im Falle einer Autismus-Spektrum-Störung Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: ¡ JUSf lZvOtLZt GSEËAMTE ttt ¡ttwJCtt-M1T-¡.DE Vorbemerkung zum Umfang der Beantwortung Von einer vollständigen Beantwortung der Fragen 1 bis 3 w¡rd aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Hausanschrlft: Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staats- :::Ï:1',1*staatsmrnrster¡um regierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. å',".'Siiìi3ff.t Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben, Dieser Grundsatz gilt TOB MIT 1' a www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinion 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für eleklronisch sign¡erte sow¡s lúr verschlússelle eléktronische Dokumente nur über das EleKronische Ger¡chls- und Ven¡ialtungsposfach; nåhere lnlormationen untsr M.egvp.de Seite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ilfbrlra\t¿Î.rF&g zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten , so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. lm vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil die erbetenen lnformationen nicht in zumutbarer Weise ermittelt werden können. Gutachten der betroffenen Art werden insbesondere in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholt . Die dort verwendeten elektronischen Datenbanken können aber nicht nach dem Kriterium von Gutachtenaufträgen durchsucht werden. Um die Frage vollständig zu beantworten, müssten daher sämtliche Verfahrensakten der betroffenen Rechtsgebiete manuell ausgewertet werden, wobei angesichts der Fragestellung ein Zeitraum von mehreren Jahren zugrunde zu legen sein dürfte. Hierfür wären in Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen der Jahre 2013 bis 2017 insgesamt 260.936 Akten auszuwerten: Ehüro¡ln 20r3 2016 nfi ¡Õüffi20t{ 201ö Fanuhensacl¡en ?977? ?4$fi f36 24828714 26.lfr 264n Belrannossacfpn 17 33{ 17 40r 16 6tf t6 332 r6 568 84 846 Lk{erHnonnossacten 398428fi4 8021 I 166 7 670 7 441 Hinzu kämen aus der Sozialgerichtsbarkeit die Verfahren aus den Sachgebieten des Schwerbehindertenrechts, Krankenversicherungsrechts, Rentenversicherungsrechts und Pflegeversicherungsrechts. Zum 30. Juni 2018 waren in der sächsischen Sozialgerichtsbarkeit in den genannten vier Sachgebieten insgesamt 15.245 Verfahren (Klagen, Eilverfahren, Berufungen, Beschwerden) anhängig. ln den letzten 5 Jahren erledigte Verfahren sind dabei noch nicht berücksichtigt. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport wird von einer Bearbeitungszeit von etwa 30 Minuten pro Akte ausgegangen. Die manuelle Auswertung der mindestens 275.000 Vedahrensakten würde damit die Arbeitskraft eines Beschäftigten mehrere Jahre binden. Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ÑEÍI\Y¿rd w Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts ist der zur Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand offensichtlich nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Die Staatsregierung kam bei der Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung und der ihr nachgeordneten Behörden andererseits daher zu dem Ergebnis , dass eine vollständige Beantwortung der Fragen unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Zumutbar ist allein eine teilweise Beantwortung, die auf den präsenten Erfahrungen und Erkenntnissen der betroffenen Richterschaft beruht und die nachfolgend gegeben wird. Frage 1: Welche Gutachterinnen und Gutachter werden herangezogen, wenn an sächsischen Gerichten (psychologische) Fachgutachten zu Erkrankungen aus dem Spektrum der Autismus-Störungen erforderlich sind? Eine Begutachtung von Klägern mit Autismus-Störungen durch medizinische Sachverständige erfolgt in der Sozialgerichtsbarkeit insbesondere in den Sachgebieten des Schwerbehindertenrechts, Krankenversicherungsrechts, Rentenversicherungsrechts und Pflegeversicherungsrechts. Allerdings handelt es sich um einen selten vorkommenden Begutachtungsgegenstand und betrifft vor allem im Schwerbehindertenrecht Kläger im Kindes- und Jugendalter. Dabei werden insbesondere Psychiater mit der Begutachtung beauftragt, die in der Lage und bereit sind, entsprechende testpsychologische Verfahren, zum Beispiel den ,,Frankfurter Entwicklungstest", zur Beurteilung des Autismus durchzuführen. Bei Kindern und Jugendlichen werden oftmals auch erfahrene Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin als Gutachter herangezogen, die aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen und Kenntnisse ebenfalls sehr gut geeignet sind, eine Erkrankung aus dem Autismus-Spektrum zu beurteilen. Das Sozialgericht Dresden hat darüber hinaus mitgeteilt, dass, wenn die Kläger Kinder waren, als Sachverständige die Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med. Hiekisch sowie der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin Krelzschmar beauftragt wurden. ln einem Verfahren wurde mit Einverständnis beider Beteiligter die behandelnde Ärztin Dr. med. Albertowski (Autismusam- Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN lffiEI AV¡:t-lw bulanz des Universitätsklinikums Dresden) mit der Begutachtung beauftragt, weil kein sonstiger Kinderpsychiater bereit war, den Gutachtenauftrag zu übernehmen. Mit der Begutachtung von Erwachsenen mit diesen Erkrankungen beauftragt wurden Herr Prof. Dr. Dipl.-Psych. Heilemann aus Dresden, Herr Doz. Dr. Schier aus Markkleeberg sowie Frau Chefärztin Dr. Hiekisch aus Großschweidnitz. Am Sächsischen Landessozialgericht ist ein Fall bekannt, in dem ein Kläger mit dem Asperger-Syndrom (eine Form der Autismus-Spektrum-Störungen) neurologisch, psychiatrisch sowie zusammenfassend sozialmedizinisch durch Frau Dr. Roscher aus Radebeul begutachtet wurde. Ob Frau Dr. Roscher auf diese Ausprägung der Autismus-Spektrum-Störungen spezialisiert ist, entzieht sich allerdings der konkreten Kenntnis. ln der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind Fachgutachten zu Erkrankungen aus dem Spektrum der Autismus-Störungen in der Vergangenheit relativ selten eingeholt worden . ln den wenigen Fällen wurden Fachärzte für Psychiatrie oder Ärzte mit entsprechender Berufserfahrung mit der Begutachtung beauftragt. lm Hinblick auf das Betreuungsrecht wird insoweit auf die gesetzliche Regelung in S 280 Absatz 1 Satz 2 FamFG verwiesen, die für die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Auswahl des Sachverständigen lediglich vorgibt, dass es sich um einen Arzt für Psychiatrie oder einen Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie handeln soll. ln Kindschaftssachen ist das Gutachten gemäß S 163 Absatz 1 FamFG durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische , kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqua- I if ikation nachzuweisen. Frage 2: Welche dieser Gutachterinnen und Gutachter sind in Sachsen tätig (ansässig), und welche nicht? ln der Regel wurden und werden im Freistaat Sachsen in der Nähe des Wohnsitzes der Kläger ansässige Gutachter beauftragt, um die Belastung für die zu Begutachtenden (An- und Abreise, Vermeidung der Notwendigkeit einer auswärtigen Übernachtung) Seite 4 von 6 STAATSIVIINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN FTil\tÉH w möglichst gering zu halten. lm Übrigen stehen im Freistaat Sachsen geeignete Gutachter zur Verfügung. Alle von der Sozialgerichtsbarkeit zu Frage 1 konkret benannten Gutachter sind im Freistaat Sachsen ansässig. Aus der Praxis der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind lediglich zwei Fälle mitgeteilt worden, in denen Sachverständige aus anderen Bundesländern herangezogen wurden. Es handelt sich zum einen um Herrn Prof. Dr. med. Götz-Erik Trott aus Aschaffenburg, einen auf Autismus-Spektrum- Störungen spezialisierten Gutachter, der durch das Amtsgericht Auerbach in einem Verfahren beauftragt worden war. Zum anderen hat das Amtsgericht Chemnitz in einem dort geführten Verfahren einen Sachverständigen aus München herangezogen. Frage 3: lnwieweit sind diese Gutachterinnen und Gutachter entweder zur gesamten Breite der Autismus-Spektrum-Störungen aussagefähig oder ggf. auf welche konkreten Ausprägungen aus der Vielfalt der Autismus-Spektrum-Störungen spezialisiert ? Nach Einschätzung der Sozialgerichtsbarkeit ist grundsätzlich jeder Psychiater, der in der Lage und bereit ist, die entsprechenden testpsychologischen Verfahren anzuwenden , geeignet, als Gutachter herangezogen zu werden. Nach dem Ergebnis der Umfrage am Sozialgericht Dresden ist von den unter Frage 1 genannten Sachverständigen Frau Dr. med. Albertowski auf Autismuserkrankungen spezialisiert. Auch Kinderpsychiater wurden als fachlich in der Lage erachtet, die Beweisfragen zutreffend und umfassend zu beantworten. Spezialisierungen zu konkreten Ausprägungen der Autismuserkrankungen sind nicht bekannt. Nach Mitteilung der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben die Sachverständigen, bei denen es sich regelmäßig um Fachärzte für Psychiatrie handelt, in den wenigen Fällen, in denen wegen Autismus-Spektrum-Störungen eine Begutachtung erfolgt ist, deren gesamte Breite abgedeckt. lm Übrigen wären gerichtlich bestellte Sachverständige verpflichtet , das Gericht auf etwaige fehlende Sachkunde zu einzelnen Fragen des Gutachtenauft rags h inzuweisen. Darüber hinaus sind nach hiesiger Einschätzung Sachverständige, die klinische Erfahrung mit Autismus-Spektrum-Störungen haben, grundsätzlich für das gesamte Spekt- Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñBt-\h w rum der Erkrankung qualifiziert. Darüber hinaus ermöglichen Kenntnisse im Sozialrecht eine fachgerechte Beurteilung begleitender Alltagseinschränkungen der Betroffenen. Häufig sind Gutachter qualifiziert als Fachärzte für Sozialmedizin. Fremdbeobachtungen z. B. durch Angehörige können die Begutachtung oft sinnvoll ergänzen. Frage 4: Auf welchen Wegen können sich Betroffene, ihre Angehörigen oder deren Bevollmächtigte darüber informieren, welche Gutachterinnen und Gutachter über besondere Fachkenntnisse in der Breite der Autismus-Spektrum-Störungen und/oder in speziellen Ausprägungen der Erkrankung verfügen? Die ordentliche Gerichtsbarkeit hat auf folgende lnstitutionen hingewiesen, bei denen sich Angehörige oder deren Bevollmächtigte über Gutachter informieren können, die im Hinblick auf Autismus-Spektrum-Störungen in Betracht kommen: Kammern wie die Sächsische Landesärztekammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer , Berufsverbände wie der Verband deutscher Psychologinnen und Psychologen und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie, Autismusambulanzen wie etwa das Universitätsklinikum Dresden, Vereine wie der Verein LunA - Leipzig und Autismus e.V. und von den Sozialleistungsträgern eingerichtete Hilfs- und Versorgungseinrichtungen gem, S 1 ff. SächsPsychKG. Darüber hinaus erteilt der Bundesverband Autismus Deutschland e.V. Ausküntte Mit freundlichen Grü ßen ..'.:: Sebastian Gemkow Seite 6 von 6 2018-08-15T09:27:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes