STAATSNIINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND TANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smu l.sachsen. de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom '18. Juli 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t244 Dresden, Ll t 8. 18 5 SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kle-ine Anfrage .. des (BUNDNTS 90/DtE GRUNEN) Abgeordneten Wolfram Günther Drs.-Nr.: 6114118 Thema: Wiederholte Geruchsbelästigung in den Nachtstunden in Freiberg (Landkreis Mittelsachsen) durch Verbrennung von unbekannten Materialien, welche e¡nen stechenden Geruch e,zeugen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Zuletzt in der Nacht vom L auf den 2. Juli wurde wiederholt in Freiberg (Bahnhofsviertel) unbekanntes Material verbrannt, welches e¡nen stechenden, brennenden Geruch erzeugte, vergleichbar mit brennendem Plastik (Kunststoff)." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: ln immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen gemäß der Nummer 1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BlmSchV) und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen gemäß der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV dürfen ausschließlich die allgemein bekannten Regelbrennstoffe verbrannt werden. Emissionen mit der genannten Geruchscharakteristik entstehen bei der Verbrennung dieser Brennstoffe im Regelfall nicht. Plastikwerkstoffe oder chlorhaltige Materialien dürfen nur in immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen und sonstigen stoffen durch thermische Verfahren nach Nr. 8.1 des Anhangs 1 der 4. BlmSchV, zu denen auch die Müllverbrennungsanlagen zählen, verbrannt werden. Zulässig ist auch die Mitverbrennung in anderen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen des Anhangs 1 der 4. BlmSchV. simu[+ - -r :!? -o -=! 0l.luluntuli[¡d[&¡Sr&hñhuorñbú@ tu. uñr[ ùñd uñùebft Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium ff¡r UmÌvelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung Zu erreichen mit dên Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen bef¡nden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherpârkplåtze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Ke¡n Zugang ful" elektron¡sch sign¡erte sow¡e für verschlt¡sselte elektron¡sche DokumentêSeite 1 von 2 STAATSMINISTERIUM FÜR UT\4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Die Betreiber derartiger Anlagen sind verpflichtet, die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen - 17. BlmSchV zu erfüllen. Frage l: Welche Firma oder welcher Betrieb kommt in dieser Region infrage, bei der/ dem durch die Verbrennung von Material (2.8. plastikwerkstoff oder chlorhaltige Materialien) in den Nachtstunden stark stechender, brennender Geruch erzeugt werden kann? lm Bahnhofsviertel Freiberg werden nach Kenntnisstand der zuständigen lmmissionsschutzbehörden keine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlagen betrieben. Frage 2: lnwiefern gibt es Kontrollen bzgl. der Emissionsgrenzwerte von ansässigen Firmen mit Verbrennungsvorgängen und in welchem Zeitraum werden diese jeweils erfasst und ausgewertet? Die Einhaltung der in den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen festgelegten Emissionsgrenzwerte fur Feuerungsanlagen muss von den Betreibern der Anlagen in regelmäßigen Abständen alle zwei beziehungsweise drei Jahre vom Schornsteinfeger beziehungsweise einem zugelassenen Messinstitut nachgewiesen werden. Die Ergebnisse sind der zuständigen Behörde vozulegen. Frage 3: Gibt es neben der Müllverbrennungsanlage auch andere Betriebe, die ähnliche Materialien verbrennen dürfen? Zur Beantwortung wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung venrviesen Frage 4: Können aufgrund von Messungen im Landkreis auch Privatpersonen als Verursacher der Geruchsbelästigung erkannt werden? Dem zuständigen Landratsamt Mittelsachsen sind keine Anhaltspunkte für einen konkreten Verursacher für die wiederholten Geruchsbelästigungen beziehungsweise die Geruchsbelästigungen am 1. und 2. Juli 2018 bekannt. Messergebnisse, die auf einen Verursacher der in Rede stehenden Geruchsbelastungen schließen lassen, liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-08-14T11:03:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes