SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWlRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR UI4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 18. Juli 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t245 o¡ &kuñtuñ¡rt.tu ù, $6t(úib¡ùlit¡.dudúUMltúndbilrebù Hausanschrift: Sächsisches Staatsminister¡um für Umwelt und Landw¡rtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden w!vw.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlin ¡en 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Beh¡nderungen befinden s¡ch gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze g¡lt: Bifte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen H¡nweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das S¿ichsische Staatsministerium fi¡r Umwelt und Landw¡rtschaft zur Erfüllung der lnformat¡onspfl ¡chten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf vvww.smul.sachsen.de * Ke¡n Zugång für elektron¡sch sign¡erte sow¡e für verschlüsselte elektron¡sche Ðokumente Kle-ine Anfrage des Abgeordneten Wolfram Günther (BUNDNTS 90/DtE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6114119 Thema: Flächennutzungsplan der Stadt Wilsdruff Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausftlhrungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung Für die Stadt Wilsdruff befindet sich aktuell ein neuer Flächennutzungsplan in der Genehmigungsphase. Nach dem Entwurf der Gemeinde sollen in der Gemarkung Grumbach die Flurstücke 422 und 431 in diesem Zuge neu als bebaubare Grundstücke ausgewiesen werden. Die genannten Flurstücke sind aber von der Unteren Naturschutzbehörde als geschützte Biotope im Sinne des g 30 BNatSchG bzw. $ 2l BNatSchG aktuell bestätigt worden." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Biotoptypen bzw. Pflanzengesellschaften wurden auf den Flurstücken nachgewiesen? Die zuständige untere Naturschutzbehörde des Landkreises Meißen hat festgestellt, dass sich auf den Flurstücken 427 und 431 ein Biotopkomplex aus Streuobstwiese (gesetzlich geschützt nach g 21 Absatz 1 Nummer 4 Sächsisches Naturschutzgesetz [SächsNatSchG]) und magerer Frischwiese (gesetzlich geschützt nach $ 21 Absatz 1 Nummer 1 SächsNatSchG) befindet. Das Grünland kann der Pflanzengesellschaft Arrhenatherion elatioris (Glatthaferwiese) zugeordnet werden. Dresden, ,r4.oe.Jotr( s¡mu1+ :9) -@ - Seite 1 von 3 STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Frage 2: Sind die nachgewiesen Pflanzengesellschaften auch als Lebensraumtypen des Anhanges I der FFH-Richtlinie einzustufen? Die Wiese wurde von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde als Lebensraumtyp 6510 (Flachlandmähwiese) nach Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie eingestuft . Frage 3: Unterliegen die nachgewiesenen Lebensraumtypen bei Beeinträchtig u ngen g ru ndsätzlich dem U mweltschadensgesetz? $ 3 Absatz 1 Nummer 2 des am 14. November 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetzes (USchadG) gilt unter anderem für Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des $ l9Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutz-gesetzes (BNatSchG), sofern der Verantwortliche im Sinne des $ 2 Nummer 3 USchadG vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Gemäß $ 19 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des USchadG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes dieser Arten hat. Gemäß $ 19 Absatz 3 Nummer 3 BNatSchG sind naturliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 dieser Vorschrift auch natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem lnteresse. ObAuswirkungen nach Absatz 1 des $ 19 BNatSchG erheblich sind, richtet sich nach der Prüfung der in Absatz 5 dieser Vorschrift genannten Kriterien. Keine Schädigung im Sinne des USchadG liegt vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den SS 34, 35, 45 Absatz 7 oder $ 67 Absatz 2 BNatSchG oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach $ 15 BNatSchG oder aufgrund derAufstellung eines Bebauungsplanes nach $ 30 oder $ 33 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt wurden oder zulässig sind (g 19 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG). Frage 4: Wie begründet die Gemeinde die Ausweisung der genannten Flurstücke als Bauland im Flächennutzungsplan? Die Stadt geht aufgrund von ,,entsprechenden Hinweisen des Grundstückseigentümers" davon aus, dass eine Biotopeigenschaft zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben ist(so die Begründung in der Fassung der 1. Anderung und Aktualisierung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Wilsdruff während der Auslegung 1212017 - 0112018). Das zuständige Landratsamt teilte auf Nachfrage mit, dass die Stadt in dem Anfang August 2018 zur Genehmigung eingereichten FNP weiterhin an der Darstellung als Wohnbaufläche festhält. Seite 2 von 3 STAATSIVIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENIU Frage 5: lst die Ausweisung der geschützten Biotope im Flächennutzungsplan als Bauland genehmigungsfähig bzw. zielführend? Sofern die Ausweisung der genannten Bauflächen ein Biotop betreffen sollte, wäre dieser Teil des FNP wegen Verstoßes gegen S 30 BNatSchG i. V. m. S 21 SächsNatSchG und $ 6 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, sofern von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde keine Ausnahme in Aussicht gestellt oder erteilt werden würde. Mit freundlichen Grüßen Thomas S Seite 3 von 3 2018-08-21T09:13:16+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes