STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14124 Thema: Erteilung und Entzug von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) für das Zurschaustellen von Tieren Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Anforderungen sind an eine Zuverlässigkeit geknüpft, um in Sachsen eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG für das Zurschaustellen von Tieren zu erhalten? Frage 2: ln welchen Fällen kann aufgrund fehlender Zuverlässigkeit die Erlaubnis nach § 11 TierSchG wieder entzogen werden? Frage 3: Inwiefern führen folgende Umstände zum Entzug einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG: Aussprechen eines Hausverbots gegenüber der nach § 16 TierSchG kontrollierenden Behörde; Angriff auf eine Kontrollbehörde mit Körperverletzung; Angriff auf die Polizei mit Körperverletzung ; Verstoß gegen Auflagen in der Erlaubnis nach§ 11 TierSchG; Verstoß gegen das Arzneimittelrecht beim Transport eines der § 11 Erlaubnis unterliegenden Tieres; Transport von verletzten Tieren? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Gemäߧ 11 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit§ 21 Absatz 5 Tierschutzgesetz darf eine Erlaubnis für die zur Zurschaustellung von Tieren im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2a nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Der Gesetzgeber hat auf die Formulierung von Katalogtatbeständen verzichtet , bei deren Vorliegen zwingend auf eine Unzuverlässigkeit zu schließen ist. Er hat das Erfordernis der erforderlichen Zuverlässigkeit als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestaltet, welcher durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes konkretisiert wurde. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/617 Dresden, 1 l..j August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Danach ist von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen , wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die zuständige Behörde die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren , zu prüfen. Zu diesem Zweck kann sie den Antragsteller auffordern, dafür zu sorgen , dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person ein Führungszeugnis und -wenn über die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung zu entscheiden ist - eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei ihr beantragt (§ 30 Abs. 1, 2, 5 des Bundeszentralregistergesetzes , § 150 Abs. 1, 2, 5 der GewO). Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handels mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Auch sonstige Rechtsverstöße, z. B. gegen das Tierseuchenrecht, das Artenschutzrecht sowie gegen das Polizei- und Ordnungsrecht der Länder, können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Mangelnde Zuverlässigkeit kann auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes offensichtlich nicht ausreicht. Frage 4: ln welchen Fällen wurde in den Jahren 2018 und 2018 Erlaubnisse aufgrundfehlender Zuverlässigkeit die Erlaubnis nach § 11 TierSchG wieder entzogen (Bitte um Auflistung mit Datum und Gründen für die Aufhebung)? Im Jahr 2018 erfolgte kein Entzug einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit. Frage 5: Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um die Position der AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz auf dem Treffen vom 6./7. Dezember 2017 zum Transport insgesamt und zur maximalen Höhe von Giraffen für den Transport von 3,5 m in Sachsen umzusetzen? Um die Position der AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz zum Transport insgesamt und zur maximalen Höhe von Giraffen für den Transport von 3,5 m in Sachsen umzusetzen, ist eine unangekündigte tierschutzrechtliche Kontrolle in einem Giraffen haltenden Zirkus durchgeführt worden. Mit freundlichen Gr". ßen I JJ/4 Barbara Klepsch Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2018-08-15T09:39:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes