STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14125 Thema: Genehmigungen und Kontrollen beim Zirkusbetrieb "Circus Voyage " in den Jahren 2017 und 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Was ist der konkrete Inhalt der im o.g. Zeitraum gültigen Erlaubnis nach§ 11TierSchG für den Circus Voyage? Der Zirkusbetrieb "Circus Voyage" hat eine Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 8d Tierschutzgesetz, da er gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellt. Inhaltlich enthält die Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 8d insbesondere folgende Unterlagen, • persönliche Angaben zum Betriebsinhaber, • persönliche Angaben der für die Tiere verantwortlichen Personen, • die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Tiere verantwortlichen Person • Tierbestand mit Angaben zum Eigentumsverhältnis der Tiere, Kennzeichnung , Tierart, Herkunft und ggf. Verbleib, • Vorlage artenschutzrechtlicher Genehmigungen und Bescheinigungen, sofern Tiere besonders geschützter Arten gehalten werden, • konkrete Haltungsbedingungen der Tiere (Räumlichkeit, Einzel-/Gruppenhaltung , FlächeNolumen pro Tier, Gruppengröße, Belüftung, Beleuchtung , Art der Seitenbegrenzung, Futtervorlage, Tränkevorrichtung, Beschäftigungsmaterial etc.), • Umfang, mit dem mit den Tierarten gearbeitet wird, • Angaben zur Größe der Transportfahrzeuge, • Angaben, ob Ordnungswidrigkeitenverfahren nach tierschutzrechtlichen Bestimmungen oder Strafverfahren anhängig sind, • an den Tieren regelmäßig vorgenommene Pflegemaßnahmen und • Vorlage, zu welchem Zeitpunkt das Tierbestandsregister der zuständigen Veterinärbehörde vorzulegen ist. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51-18/618 Dresden, 1ifAugust 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 0 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Von einer darüber hinausgehenden Beantwortung wird abgesehen. Der Beantwortung stehen Rechte Dritter im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Der Inhalt der Erlaubnis enthält personenbezogene Daten und Vorgänge , die mit dem Betrieb des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Die konkrete Nennung könnte daher Einblick in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens geben, welches an der Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse hat. Eine vollständige Beantwortung der Anfrage kann auf Wunsch in einer nichtöffentlichen Sitzung des Ausschusses erfolgen. Frage 2: Welche Kontrollen beim Circus Voyage mit Bezug zur Tiergesundheit und/oder dem Tiertransport erfolgten im o.g. Zeitraum durch Veterinärbehörden und/oder Verkehrsbehörden in Sachsen mit welchen Ergebnissen? (Bitte Prüfprotokolle beifügen) Der Zirkusbetrieb "Circus Voyage" hatte vier Gastspiele in Sachsen, bei denen jeweils Kontrollen durchgeführt wurden. Eine weitere Kontrolle erfolgte während des Winterquartiers . Bei den Kontrollen wurde festgestellt, dass der Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere überwiegend gut war und die Haltung unter den Bedingungen einer Gefangenschaft artgerecht (Gruppenhaltung, Sichtkontakt, Einstreu, Kraft- und Raufutter, Innen- und Außenauslauf ) erschien. Auch waren die Tiere zutraulich, was ein Hinweis auf einen guten Menschen-Tier-Kontakt sein kann. Im Rahmen der Kontrollen angeordnete Auflagen (Hufpflege bei Esel und Pony, tierärztliche Behandlung von Lama und Esel wegen Hautveränderungen ) wurden nachweislich erfüllt. Tierschutzrechtliche Verstöße im Sinne des § 17 Tierschutzgesetz wurden nicht festgestellt. Frage 3: Welche Messprotokolle und Informationen zur Größe der beiden Giraffen und zu den Maßen des Giraffenhängers des Circus Voyage wurden in o.g. Zeitraum von Behörden im Freistaat Sachsen überprüft oder angefertigt? (Bitte Protokolle beifügen) Eine Anfertigung von Messprotokollen von Giraffen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und wurden nicht angefertigt. ln Bezug auf die Größe der beiden Giraffen wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass eines der beiden Tiere etwas gewachsen war. Zudem wurde festgestellt, dass das Dach des LKW hydraulisch hochgefahren werden konnte, und zwar so hoch, dass beide Giraffen mit ausreichend Kopffreiheit stehen konnten. Frage 4: Welcher länderübergreifender Austausch zwischen den gemäß § 16 TierSchG an den Gastspielorten zuständigen Behörden und Landesveterinärbehörden erfolgte im Jahr 2017 und 2018 mit Bezug zum o.g. Zirkusbetrieb? Freistaat SACHSEN Der länderübergreifende Austausch zwischen den an den Gastspielorten zuständigen Behörden erfolgt auf Grundlage der sog. Zirkusregisterverordnung, also der Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten vom 6. März 2008 (ZirkRegV). Die Zirkusregisterverordnung bündelt mithilfe einer Datenbank die wesentlichen Informationen zu einem Zirkusbetrieb und stellt diese abrufbar zur Verfügung. Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Frage 5: Welche Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO und welche Erlaubnisse nach § 29 Abs. 3 StVO für den Circus Voyage wurden von sächsischen Behörden geprüft, erteilt bzw. bei Entscheidungen zu Grunde gelegt? (Bitte beifügen ) Der Zirkusbetrieb "Circus Voyage" hat im Freistaat Sachsen weder 2017 noch 2018 Anträge bei den Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden gemäß § 29 Abs. 3 StVO gestellt. Für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sind die Behörden am Sitz eines Unternehmens zuständig. Im Falle des "Circus Voyage" sind dies die Straßenverkehrsbehörden in Nordrhein-Westfalen , da der "Circus Voyage" seinen Sitz in Hagen hat. Die Staatsregierung hat Kenntnis, dass dem Zirkusbetrieb "Circus Voyage" Einzelausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO durch die zuständige Behörde in Nordrhein- Westfalen erteilt wurden. Im Jahr 2017 und 2018 berührten in Sachsen die Ausnahmegenehmigungen insgesamt drei Genehmigungssachverhalte, die die höchstzulässige Höhe von Fahrzeugen und Anhängern nach § 32 Absatz 2 Satz 1 StVZO betrafen. Kenntnis von Ausnahmegenehmigungen mit anderen Inhalten hat die Staatsregierung nicht. Darüber hinaus hat die Staatsregierung für das Jahr 2018 Kenntnis von sechs Anträgen für eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO bei der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde. Mit freundlichen Grüßen I , , I I I J. /tq I Barbara Klepsc~ '"'~·--, Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2018-08-15T09:39:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes