STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/14137 Thema: Klimacamp Leipziger Land vom 28. Juli bis 5. August Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: In der Vergangenheit kam es bei Anti-Braunkohle- Protesten immer wieder zu Straftaten (z.B. bei den Aktionen von ,Ende Gelände') und Verstrickungen ins linksextreme Milieu der selbsternannten ,Klimaaktivisten'. Die Anfrage soll klären, auf welche Szenarien sich der Freistaat Sachsen vor dem Klimacamp Leipziger Land vorbereitet ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Das Klimacamp Leipziger Land fand vom 28. Juli bis 5. August 2018 statt. Der dazu erfolgte Polizeieinsatz der Polizeidirektion (PD) Leipzig ist beendet , sodass eine Beantwortung der Fragen nach rückwirkender Betrachtung des Klimacamps im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Einsatzvorbereitung und -durchführung erfolgt. Frage 1: Welches Straftäterpotential erwartet der Freistaat Sachsen beim Klimacamp Leipziger Land? Frage 4: Wie viele „Klimaaktivsten", die sich bereits andernorts an Straftaten beteiligt haben, dürften beim Klimacamp Leipziger Land aufschlagen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 4: Im Rahmen der Einsatzvorbereitung zum Klimacamp Leipziger Land wurden zahlreiche Personen mit Interesse am Klimacamp erwartet und mögliche Aktionsformen von Störungen berücksichtigt, jedoch lagen vor Beginn des Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/80 Dresden,17. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Klimacamps weder zu teilnehmenden, potentiellen Straftätern noch zu der Anzahl von „Klimaaktivisten", die sich andernorts an Straftaten beteiligt haben, konkrete Informationen vor. Frage 2: Welche präventiven Maßnahmen werden ergriffen, um diese Straftaten unmöglich zu machen? Der Polizeivollzugsdienst des Freistaates Sachsen hat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben lageangepasst erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen. Der Versammlungsbehörde oblag im Vorfeld die Prüfung, ob eine Gefahr von der konkreten Versammlung ausgeht, wobei diesen Gefahren mit Mitteln des Versammlungsrechts (z. B. durch Beschränkungen) begegnet werden kann. Frage 3: Welche Bezüge zu extremistischen Personengruppen, Internetseiten und Institutionen weist das Klimacamp Leipziger Land auf? (Bitte einzeln auflisten!) Das Klimacamp Leipziger Land wies Bezüge zur linksextremistischen Gruppierung „Prisma-lnterventionistische Linke Leipzig" auf. Mobilisierungsaufrufe und Ankündigungen von Aktionen wie Sitzblockaden oder Aufrufen zum zivilen Ungehorsam wurden auf Internetportalen, wie der von Linksextremisten genutzten Internetseite „leftaction .de", den auch von Linksextremisten genutzten Internetseiten „offenesantifatreffen .blogsport.eu" und „de.indymedia.org", Blogs oder in sozialen Medien wie Facebook und Twitter verbreitet. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Sächsische Verfassung [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz [SächsVSG]) erlangt worden. Die Veröffentlichung dieser Informationen würde die jeweils eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionstüchtigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeiten des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 5: Ist der Regierung bekannt, dass auf dem Twitteraccount des Klimacamp Leipziger Land wohlwollend über Straftaten von Klimaaktivisten berichtet wird? Wenn ja, zu welchen Konsequenzen sieht sich die Regierung deshalb veranlasst? Der benannte Twitteraccount war bekannt und die darin aufgeführten Äußerungen wurden durch die bei der PD Leipzig eingerichtete Informationssammelstelle bewertet sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung und -durchführung berücksichtigt. MitiffeuAdlichen Grüßen (ci ProT. Dr. Roland Wöller z Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-17T13:08:12+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes