STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/14138 Thema: Straftaten mit Waffen, Messern und gefährlichen Gegenständen 2017 und 1. Halbjahr 2018 in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: In der Polizeilichen Kriminalstatistik des Freistaates Sachsen (PKS) werden Angaben im Sachzusammenhang nicht vollständig erfasst. Es gibt lediglich den Wert „Schusswaffe mitgeführt", was jedoch die Anfrage nicht umfassend beantworten würde. Darüber hinaus werden in der PKS keine Tatmittel erfasst. Daher erfolgt die Beantwortung der Fragen mit Daten aus dem Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS). Frage 1: Wie viele von welchen Delikten wurden in Sachsen im gesamten Jahr 2017 und ersten Halbjahr 2018 von Tatverdächtigen/Beschuldigten begangen, die bewaffnet waren oder einen gefährlichen Gegenstand bei der Tatausführung mitgeführt haben? (Bitte angeben, wie viele Tatverdächtige „Deutsch" oder „Nichtdeutsch" sind und aufschlüsseln nach Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie Halbjahren.) Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 wurden im Freistaat Sachsen 460 Straftaten des Diebstahls mit Waffen gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie 34 Straftaten nach dem Versammlungsgesetz erfasst, bei denen Tatverdächtige Waffen bei sich führten. Diese gliedern sich wie folgt auf die Landkreise/Kreisfreien Städte sowie die Halbjahre auf: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/57/81 Dresden, 17. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Diebstahl mit Waffen gern. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB Landkreis/Kreisfreie Stadt 1. Halbjahr 2017 2. Halbjahr 2017 1. Halbjahr 2018 Bautzen 3 1 7 Chemnitz, Stadt 22 13 13 Dresden, Stadt 50 45 54 Erzgebirgskreis 5 1 3 Görlitz 19 17 3 Leipzig 3 3 2 Leipzig, Stadt 33 48 39 Meißen 6 2 4 Mittelsachsen 5 9 1 Nordsachsen 4 2 4 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 1 14 Vogtlandkreis 5 6 1 Zwickau 2 4 4 Straftaten nach dem Versammlungsgesetz unter Mitführen von Waffen Landkreis/Kreisfreie Stadt 1. Halbjahr 2017 2. Halbjahr 2017 1. Halbjahr 2018 Bautzen 1 - - Chemnitz, Stadt - - 2 Dresden, Stadt 4 2 5 Erzgebirgskreis - 2 - Görlitz - - 7 Leipzig - 1 1 Leipzig, Stadt 5 - - Meißen - - - Mittelsachsen 1 - - Nordsachsen - 1 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge - - - Vogtlandkreis - - 1 Zwickau 1 - - Zu den Straftaten des Diebstahls mit Waffen gern. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB wurden 248 deutsche und 227 nichtdeutsche Tatverdächtige sowie zu den Straftaten nach dem Versammlungsgesetz 35 deutsche und fünf nichtdeutsche Tatverdächtige ermittelt. Im Weiteren wird von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung abgesehen. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mit- Seite 2 von 5 STAATSTVI1N1STER1UM DES INNERN betroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt wird. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. Sächs- VerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 14-1-97). Das reine Mitführen von „Waffen" bzw. „Gefährlichen Gegenständen" ist lediglich bei Straftaten des Diebstahls mit Waffen gern. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie bei einigen Straftaten gem. Versammlungs- bzw. Waffengesetz tatrelevant. Zum Versammlungsbzw . Waffengesetz wird im PASS das „Mitführen" von Waffen nicht statistisch auswertbar erfasst. „Gefährliche Gegenstände" werden im PASS nicht gesondert und damit nicht recherchierbar erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen müssten insofern alle 213 in Frage kommenden Ermittlungsverfahren zu Straftaten nach dem Versammlungsgesetz und 2 065 Ermittlungsverfahren zu Straftaten nach dem Waffengesetz händisch ausgewertet werden. Wenn man einen Zeitansatz von 15 Minuten für die Auswertung eines Ermittlungsverfahrens ansetzt, wären dies ca. 570 Stunden für die Auswertung aller Ermittlungsverfahren. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Sachbearbeiter über 14 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 2: Wie viele von welchen Delikten wurden in Sachsen im Jahr 2017 und dem ersten Halbjahr 2018 von Tatverdächtigen/Beschuldigten mit dem Tatmittel „Waffe" begangen ? (Wenn möglich, diese Delikte bitte als Teilmenge von Frage 1 angeben, andernfalls bitte aufschlüsseln wie Frage 1.) Vorbemerkung: Die Angaben sind mit früher veröffentlichten Werten nicht vergleichbar. Es wurden sowohl Straftaten nachträglich erfasst, als auch zum Teil aufgrund neuer Erkenntnisse gelöscht (z. B. keine Straftat, sondern Ordnungswidrigkeit nach dem Sprengstoffgesetz ) bzw. umgeschlüsselt. Angaben zu Tatverdächtigen wurden in den bisherigen Fragestellungen zu diesem Thema nicht benötigt und daher auch nicht erhoben. Daher wurde für den kompletten Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 neu recherchiert. Die Straftaten können auch nicht als Teilmenge von Frage 1 dargestellt werden, da das reine Mitführen von Waffen nicht zwingend zur Erfassung als Tatmittel führt. Recherchiert wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 im Freistaat Sachsen nach Straftaten, bei denen im Katalogfeld „Tatmittel" die Werte „Hiebwaffe", „Stichwaffe" oder „Schusswaffe" enthalten sind. Diese Werte umfassen folgende konkret bezeichnete Waffen: Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATS1VI1N1STER1UM DES INNERN Hiebwaffe Stichwaffe Hiebwaffe (allg.) Stichwaffe (allg.) Kette Ahle Knüppel Messer Schlagring Springmesser Stahlrute Dolch Totschläger Stilett Hiebwaffe Stichwaffe Baseballschläger Schusswaffe Faustfeuerwaffe (allg.) Pistole Vorderladerpistole Feuerzeug pistole Pistolennachbildung Getarnte Kurzwaffe Pfeifenpistole Leuchtpistole Revolvernachbildung Schussapparat Luftpistole Schreckschussrevolver Bolzenschussapparat Schreckschusspistole Schießkugelschreiber Böller Revolver Schießstift Faustfeuerwaffe Schusswaffe Kriegswaffe (allg.) Flammenwerfer Granatgewehr Kampfrakete Maschinengewehr Panzerabwehrwaffe ABC-Waffe Maschinenkarabiner Artilleriewaffe Kriegswaffe Maschinenpistole Granatwerfer Karabiner Raketenwerfer Schusswaffe Langwaffe (allg.) Gewehr Jagdgewehr Spazierstockgewehr Schnellfeuergewehr Luftgewehr Stockschirmgewehr Revolvergewehr Langwaffennachbildung Langwaffe Gewehr/abgesägter Lauf Getarnte Langwaffe Außerdem ist der Wert „Waffe" ohne nähere Beschreibung enthalten. Insgesamt wurden im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018 im Freistaat Sachsen 5 873 Straftaten registriert, bei denen „Waffen" als Tatmittel erfasst wurden. Diese gliedern sich wie folgt auf die Landkreise/Kreisfreien Städte auf: Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Landkreis/Kreisfreie Stadt 1. Halbjahr 2017 2. Halbjahr 2017 1. Halbjahr 2018 Bautzen 117 126 90 Chemnitz, Stadt 157 173 149 Dresden, Stadt 265 317 297 Erzgebirgskreis 144 110 105 Görlitz 161 145 108 Leipzig 113 109 93 Leipzig, Stadt 440 410 309 Meißen 95 81 65 Mittelsachsen 100 130 95 Nordsachsen 106 115 107 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 80 82 109 Vogtlandkreis 101 121 111 Zwickau 128 180 129 Auf die Straftatenobergruppen verteilen sich die Straftaten wie folgt: Straftatenobergruppe 1. Halbjahr 2017 2. Halbjahr 2017 1. Halbjahr 2018 Straftaten gegen das Leben 20 26 19 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung 8 8 3 Rohheitsdelikte und Straftaten gegen die persönliche Freiheit 863 961 738 Diebstahl ohne erschwerende Umstände 8 14 9 Diebstahl unter erschwerenden Umständen 147 113 138 Sonstige Straftatbestände (StGB) 303 355 267 Strafrechtliche Nebengesetze 658 622 593 Zu diesen Straftaten wurden 3 063 deutsche und 1 292 nichtdeutsche Tatverdächtige ermittelt, welche zum Teil mehrfach (bis zu neun Mal) in Erscheinung traten. Mit'frefindli£hea Grüßen Dr. ol z 124-of.IDr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2018-08-17T12:49:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes