STAATSM1N1STER1UM FÜR W1RTSCHAFT ARBE1T UND VERKEHR Sächslsches StaatsmInisterium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 I 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14141 Thema: Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Motorradlärm Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Nach Erhebungen des Umweltbundesamtes von 2016 gaben 76 % der Bevölkerung an, sich durch den motorisierten Verkehr beeinträchtigt zu fühlen. Dabel wirkt die Lärmbelastung nicht nur störend, sondern macht nachweislich auch krank. Der Bestand an Motorrädern jedoch steigt welter an. Zunehmend werden Bürgerinitiativen gegen die gesundheitsschädlichen Beeinträchtigungen durch Motorradlärm aktiv. Die StVO regelt in § 30 Folgendes: „Bel der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten." Bei Benutzung eines Fahrzeuges, das unnötig Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht, beträgt It. Bußgeldkatalog-Verordnung das festgesetzte Bußgeld 10 Euro. Nach § 45 StV0 können die Straßenverkehrsbehörden der Länder zum Schutz der Wohnbevölkerung aber auch Verkehrsbeschränkungen und Tempo limits anordnen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind im Freistaat Streckensperrungen für Motorräder aus Lärmschutzgründen möglich? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und w urde berei ts davon Gebrauch gemacht ? Die bundeseinheitlichen Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen — dazu zählen Straßensperrungen genauso wie sonstige Verkehrsbeschränkungen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen — aus Gründen des Lärmschutzes ergeben sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 I. V. m. § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StV0) sowie den Lärmschutz-Richtlinien-StV. Seite 1 von 3 Freislaal SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon: 0351 564-8001 Telefax: 0351 564-8024 Aktenzeichen (bee bel Antwort angeben) 61-1053/40/84 Dresden, • Zettleot ter aocCi audit Hausanschrlft: SächsIsches Staatsmlnisterlum für WIrtschaft, Arbelt und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mil den Straßenbahnllnlen 3, 7, Hallestelle Carolaplatz Kein Zugang für elektronlsch signierle sowie für verschlüsselte elektronische Dokurnenks. STAATSM1N1STER1UM FÜR VV1RTSCHAFT ARBE1T UND VERKEHR Die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV vorgeschriebenen Rechenverfahren nach Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS) 90 können aber gegenwärtig jahreszeit-, tageszeit- oder witterungsbedingte Abweichungen im Kraftfahrzeugaufkommen oder nicht angemessenes Fahrverhalten nicht abbilden. Streckensperrungen für Motorräder speziell aus Lärmschutzgründen gab/gibt es im Freistaat Sachsen bisher nicht. Frage 2: Wo und wie oft wurde im Freistaat in den letzten 10 Jahren von den Möglichkeiten der Verkehrsbeschränkungen und Tempo limits zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Motorradlärm Gebrauch gemacht? lm Freistaat Sachsen gab es in den letzten zehn Jahren keine regulären Geschwindigkeitsbeschränkungen nur für Motorräder aus Lärmschutzgründen. lm Rahmen eines Verkehrsversuchs wurden auf der S 178 im Müglitztal und auf der S 174 zwischen Lauenstein und Liebenau abweichend von den oben genannten Rechtsgrundlagen im Zeitraum zwischen 20. Juni 2016 und 31. Dezember 2016 Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auf 30 km/h bzw. 70 km/h für alle Verkehrsarten angeordnet. Diese waren zeitlich auf das Wochenende beschränkt. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 45 Abs. 1 Nr. 6 StVO. Die Überprüfung der Wirkung der Maßnahmen erfolgte in der Motorradsaison 2017 mit folgendem Ergebnis: Allein die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch eine veränderte Beschilderung bewirkte keine Reduzierung der gefahrenen Geschwindigkeiten . Die Geschwindigkeitsrückgänge waren vor allem bei Motorradfahrern an alien Messquerschnitten gering und lagen deutlich über den jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Störend wirken vor allem die Lärmspitzen, verursacht durch einzelne Motorradfahrer mit nicht angemessenem Fahrverhalten oder Fahrzeugen, die nicht der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung entsprechen. Hier kann das Verkehrsrecht keine Lösungen bieten, sondern es sind polizeiliche Kontrollen von Geschwindigkeit und Fahrzeugen und ggf. weitere Maßnahmen angezeigt. lnsofern wurde von einer weiteren Anordnung geschwindigkeitsreduzierender Beschilderung abgesehen. Frage 3: Sind im Freistaat Sachsen, wie beispielsweise im Allgäu, sog. „Motorradlärm -Displays" im Einsatz oder geplant, also Leitpfosten, die Geschwindigkeit und Geräuschentwicklung der Biker messen und über Hinweisschilder dem Fahrer entsprechend umsichtiges Fahrverhalten nahe legen? „Motorradlärm-Displays", die mittels Leitpfosten die Geschwindigkeit und Geräuschentwicklung der Biker messen und über Hinweisschilder dem Fahrer entsprechend umsichtiges Fahrverhalten nahe legen, sind im Freistaat Sachsen nicht vorhanden und derzeit auch nicht geplant. Freislaal SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM FÜR W1RTSC1-IAFT ARBE1T UND VERKEI-IR Im Jahr 2015 hat das Landesamt für Straßenbau und Verkehr out der S 178 in Müglitztal und auf der S 174 am sogenannten Kleinen Brenner bzw. Brenner II bei Lauenstein zwei solarbetriebene „Dialogdisplays" errichtet. Diese messen die Geschwindigkeit und zeigen bei Einhaltung der zugelassenen Geschwindigkeit "DANKE" und bei Überschreitung der Geschwindigkeit „LEISE FAHREN". Lärmmessungen sind mit diesen Anlagen nicht möglich. Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge betreibt zwei weitere „Dialogdisplays " auf der S 178 in Müglitztal. Beide stehen in der Ortsdurchfahrt Mühlbach. Frage 4: Wirkt die Staatsregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine Verschärfung des Bußgeldkataloges bel derartigen Ordnungswidrigkeiten hin? Die Erhöhung der Regelsätze von Verwarn- und Bußgeldern unterfälit nicht der Zuständigkeit der Sächsischen Staatsregierung. Ungeachtet dessen ist anzumerken, dass im Zusammenhang mit einer unnötigen oder übermäßigen Lärmemission von Motorrädern eine Reihe anderer Tatbestände mit deutlich höheren Regelsätzen verwirklicht sein können. Dies ist beispielsweise bei unzulässigen Veränderungen der Schaildämpferanlage der Fall. Zudem ist auf die bereits bestehenden Möglichkeiten der Abweichung von den Regelsätzen hinzuweisen, welche sich beispielsweise aus einer vorsätzlichen Begehungsweise ergeben. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Freislaal SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-21T09:10:32+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes