STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/186 Dresden, . August 2018 Kleine Anfrage des Abgeordneten Holger Mann (SPD) Drs.-Nr.: 6/14142 Thema: Raumvergabe an sächsischen Hochschulen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Der Freistaat Sach sen stellt den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigen tum des Freistaates Sachsen, werden jedoch von den Hochschulen vor Ort verwaltet. Entsprechend werden die Räume einer Hochschule nach internen Verwaltungsgrundsätzen hochschulintern und ggf. auch extern vergeben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Verwaltungsgrundsätze legt die Jeweilige Hochschule bei der internen sowie externen Raumvergabe zu Grunde? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln) Die Antwort auf die Frage 1 ist als Anlage in einer Tabelle beigefügt. Frage 2: Welche zentralen Vorgaben und Hinweise seitens der Staatsre gierung gibt es gegenüber den Hochschulen zur Bewirtschaftung und Vergabe von Räumen bzw. Liegenschaften, die im Eigentum des Frei staates Sachsen stehen? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln) Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz vom 15. Januar 2013 (Sächs- HSFG) legt in § 11 Abs. 9 fest, dass den Hochschulen zur Erfüllung ihrer Auf gaben unentgeltlich Liegenschaften durch den Freistaat Sachsen zur Verfü gung gestellt werden. Ferner regelt § 29 Abs. 2 SächsHSFG, dass die Hoch schule dem Studentenrat angemessene Verwaltungsräume zur Verfügung stellt. Gemäß § 82 Abs. 2 SächsHSFG wahrt der Rektor die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Zertifikat seit 2007 audit trerufundfamilie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahniinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplatze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkpiatze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokümente. STAATSMINISTERIIIM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsregierung hat die Verwaltung von Gebäuden und Räumen in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Freistaates Sachsen (Sächsische Hochschulfinanzverordnung — SächsHSFinVO) vom 21. Dezember 2010 in § 6 Abs. 1 und 2 geregelt. Grundsätzlich kann das Sächsische Immobilien- und Baumanagement mit den Dienst stellen und Behörden des Freistaates Sachsen, welche in öffentlichen Liegenschaften untergebracht sind, Regelungen treffen, die bei der Vergabe von Räumen, die nicht der unmittelbaren Aufgabenerfüllung dienen, eine Rolle spielen. Weiterhin finden sich in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Bekanntmachung des Rahmenhandbuchs Neue Hoch schulsteuerung Vorgaben zu den buchhalterischen Abrechnungsmodalitäten für zur Ver fügung gestellte Liegenschaften wie auch für Vermietung der Räume an Externe bzw. Dritte. Die Hochschulen unterliegen wie alle Staatsorgane der Neutralitätspflicht. Sinngemäße Regelungen trifft die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Rege lung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen vom 28. Juni 2018 (VwV Dienstordnung); zu den Dienstgebäuden insbesondere in den Nr. 37 bis 45. Weiterhin hat die Staatsregierung zuletzt am 03. Februar 2014 eine Verwaltungsvor schrift über die Öffentlichkeitsarbeit während der Vorwahlzeit erlassen. Mit dieser wurde u. a. festgelegt, dass der Wahlkampf sechs Monate vor dem Wahltag beginnt und in dieser Zeit insbesondere das Neutralitätsgebot für die Sächsische Staatsregierung und für die Behörden des Freistaates Sachsen gilt. Dieses beinhaltet auch die Einschrän kung der Nutzung der öffentlichen Liegenschaften zu Zwecken des Wahlkampfes (Raumnutzung, Auslegen von Werbung, usw.). Zusätzlich erhielten die Sächsischen Hochschulen Anfang Juli 2014 ein Schreiben des SMWK mit dem Hinweis der Neutralitätspflicht während der Vorwahlzeit. Darin wurde den Einrichtungen empfohlen, die ihnen durch den Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Liegenschaften nicht für parteipolitische Veranstaltungen mit Wahlkampfcha rakter an Dritte zu überlassen. Weiterhin sollten das Anbringen, Verteilen oder Ausle gen bzw. der Aushang, die Verteilung sowie die Auslage durch Dritte von Wahlplakaten, Broschüren und anderen Werbeartikeln nicht geduldet werden. Auch die Veröffentli chungen politischen Inhaltes in elektronischer oder anderer Form, bspw. im Rahmen einer Internetpräsentation, wurden nicht zugelassen. Davon ausgenommen wurden po litische Veranstaltungen an den Hochschulen, die im Zusammenhang mit dem Lehrbe trieb stehen und mithin Ausbildungszwecken dienen. Darüber hinaus können die Hochschulen unter der Maßgabe der Einhaltung der Rechts vorgaben weitere Regelungen zur Bewirtschaftung und Vergabe von Räumen bzw. Lie genschaften, die ihnen vom Freistaats Sachsen zur Verfügung gestellt sind, erlassen. Frage 3: Welche Regelungen existieren je Hochschule zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch Parteien und Wählervereinigungen? (Bitte nach Hoch schulen aufschlüsseln) Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUIV! FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Frage 4: Welche Regelungen existieren je Hochschule zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch Mitglieder von Verfassungsorganen? (Bitte nach Hochschuien aufschlüsseln) Frage 5: Welche Regelungen existieren Je Hochschule zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch studentische Vereinigungen, studentische Initiativen, studentische Arbeitsgemeinschaften bzw. studentische Hochschulgruppen? (Bitte nach Hochschulen aufschlüsseln) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 5: Die Antwort auf die Fragen 3 bis 5 ist als Anlage in einer Tabelle beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 3 von 3 KLA Drucksache 6/14142 Anlage zu Antwort 1 und zusammenfassende Antwort der Fragen 3 bis 5 Frage 1 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Verwaltungsgrundsätze der Hochschule bei interner wie externer Raumvergabe Regelungen der Hochschule zur Vergaben von Räumen an bzw. zur Nutzung  durch Parteien und Wählervereinigungen Regelungen zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch Mitglieder  von Verfassungsorganen Regelungen zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch studentische  Vereinigungen, studentische Initiativen, studentische Arbeitsgemeinschaften  bzw. studentische  Hochschulgruppen Technische Universität  Chemnitz Stehen freie Raumkapazitäten zur Verfügung, z.B. während der vorlesungsfreien Zeit ‐ kann die Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts  diese Flächen und Räume auch anderen öffentlichen oder privaten ‐ auch gewerblichen ‐ Veranstaltern auf Anfrage zur Verfügung stellen. Grundlage ist die Verwaltungsrichtlinie zur Vergabe von Räumen an der Technischen Universität Chemnitz vom Kanzler‐Rundschreiben 40/2009 ,  22.12.2009 mit der im Anhang befindlichen Gebührenordnung „Erhebung von Entgelten für die kurzzeitige Vermietung von Räumen und sonstigen  Flächen sowie Geräten der Technischen Universität Chemnitz. Unterlassung von Raumvergaben für Veranstaltungen, welche sich nicht an das  Neutralitätsgebot halten; Unterlassung von Raumvergaben für Veranstaltungen, die gegen die freiheitlich  und demokratische Grundordnung und der Grundordnung der Technischen  Universität Chemnitz verstoßen; Unterlassung von Raumvergaben bei politisch motivierten Veranstaltungen,  welche im Zuge der Wahlperiode stattfinden (6 Monate vor einer Wahl)  ‐  Gleichbehandlungsgrundsatz; Aufgrund von fehlenden räumlichen Kapazitäten ist eine langfristige  Überlassung von Räumen nicht möglich. Bei kurzzeitiger Überlassung von Räumlichkeiten erfolgt eine Kategorisierung in  Nutzergruppen bei Antragstellung, welche sich nach Anlage 7 der  Gebührenordnung richtet. Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen wird die Nutzung von  Räumen und Flächen kostenfrei zur Verfügung gestellt, wenn keine  kommerzielle Nutzung vorliegt. Nach dem Hochschulfreiheitsgesetzt §29 Abs. 2 haben der Student_innenrat  der TU Chemnitz und die sich daraus gebildeten Fachschaftsräte das Recht auf  eine angemessene unentgeltliche Unterbringung an der Universität. Kurzfristige Überlassungen von Räumen im Rahmen des  Veranstaltungsmanagements erfolgen kostenfrei. Anerkannte studentische Initiativen haben im Rahmen der Anerkennung durch  den Student‐innenrat eigens mit dem Studentenwerk organisierte  Wechselarbeitsplätze. Bei einer kostenbefreiten kurzzeitigen Überlassung von Räumlichkeiten ist eine  Anerkennung notwendig. Technische Universität  Dresden Räume dienen zu allererst der Erfüllung der Aufgaben der Universität in Lehre und Forschung, insbesondere der räumlichen Sicherstellung von  Lehrveranstaltungen, Studium und Prüfungen.  Soweit (Lehr)räume nicht für die Erfüllung der Aufgaben der Universität benötigt werden, werden sie  auf Antrag an Dritte überlassen. Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung besteht nicht. Räume werden nur für solche Veranstaltungen überlassen, bei denen kein konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass die Veranstaltung  rechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Zielen dient. Grundsätzlich werden keine Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Grundssätzlich und insbesondere in der Vorwahlzeit werden keine Räume für parteipolitische Veranstaltungen mit Wahlkampfcharakter überlassen.  Politische Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Lehrbetrieb stehen, und Ausbildungszwecken dienen, sind davon nicht betroffen. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat. Des Weiteren gelten folgende Grundssätze:   ‐ Raum muss für den angestrebten Nutzungszweck geeignet und zweckmäßig sein (Größe, Ausstattung, Lage)  ‐ Hochschul‐ und Verwaltungsbetriebes werden, soweit vorhersehbar, durch die beabsichtigte Nutzung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt  ‐ Veranstaltungszweck (Thema, Inhalt, Adressatenkreis) darf weder rechtswidrig noch verfassungsfeindlich sein und sollte auch dem Ort Universität  zumindest angemessen sein ‐ der Veranstalter ist ordnungsgemäß angegeben und es liegen keine Informationen vor, dass er mit einem Verbot (Hausverbot, richterliche Verbot  der Organisation u. ä.) belegt ist. Zudem gelten für die Festsäle Sonderregeln, nämlich vorrangige Vergabe an repräsentative universitätsinterne Veranstaltungen sowie  Veranstaltungen mit gesamtuniversitärer Bedeutung, keine Vergabe für weltanschauliche oder parteilich politische Veranstaltungen, keine Vergabe  an studentische Gruppen, keine Veranstaltungen mit Partycharakter und die Vergabe erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt, dass der  Universitätsleitung jederzeit – auch bei kurzfristiger Anmeldung – ein Vorrecht auf die Nutzung der Räume gewährt wird. Für Lehrräume gilt zudem: Während der Lehrveranstaltungs‐ und Prüfungszeiten werden Lehrräume grundsätzlich nur an Wochenenden und in den  nicht belegten Zeiten wie z. B. in den Abendstunden und am Wochenende für andere Nutzungen als Lehre und Studium zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich werden keine Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien zur Verfügung gestellt. Über Ausnahmen entscheidet das Rektorat. Festräume zudem: keine Vergabe an weltanschauliche und parteilich politische Veranstaltungen. Maßgeblich für die Vergabe von Räumen ist der Zweck/Inhalt der Veranstaltung ‐ Spezielle Regelungen zur Nutzung von Räumen für Mitglieder von Verfassungsorganen gibt es deshalb nicht, es gelten die allgemeinen Grundsätze. Maßgeblich für die Vergabe von Räumen ist der Zweck/Inhalt der Veranstaltung ‐ Spezielle Regelungen zur Nutzung von Räumen für einzelne "Statusgruppen"gibt es nicht, es gelten auch bei solchen Veranstaltungen die allgemeinen Grundsätze: Ausnahme Festräume: keine Vergabe an studentische Vereinigungen, studentische Initiativen, studentische Arbeitsgemeinschaften bzw. studentische Hochschulgruppen. Technische Universität  Bergakademie Freiberg Es gilt das Primat der Lehre. Räume werden nur dann anderweitig vergeben, wenn sie nicht für Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen usw.) benötigt werden; für interne wie externe Vergabe von Räumen gilt § 7 der Hausordnung ‐ demnach sind Verhaltensweisen zu unterlassen, die geeignet sind, die  öffentliche Wahrnehmung der Universität als weltoffenes, pluralistisches, freiheitliches und demokratisches Zentrum von Forschung und Lehre zu  beeinträchtigen und nicht durch den Selbstverwaltungsauftrag gedeckt sind. Die Nutzung von Gebäuden und Liegenschaften erfolgt in Übereinstimmung mit den Aufgaben gemäß § 5 SächsHSFG. Jede andere Nutzung für private und kommerzielle Zwecke ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen genehmigt das Dezernat Bau‐ und Gebäudemanagement. Für Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen werden keine  Räume zur Verfügung gestellt (§ 7 Abs. 7 der Hausordnung). an Verfassungsorgane und deren Mitglieder können Räume im Rahmen  vorhandener Kapazitäten überlassen werden (§ 9 der Hausordnung) Veranstaltungen des Studentenrates und der durch ihn anerkannten  studentischen Initiativen gehören zur Erfüllung der Aufgaben der Universität  gemäß § 5 SächsHSFG und sind daher gemäß § 7 Abs. 2 in den Schranken des §  7 Abs. 1 der Hausordnung zulässig. Die Vergabe von Räumen erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Universität Leipzig Externe Raumvergaben: gemäß der Vorgabe der Sächsischen Hochschulfinanzverordnung §6 (Erhebung von Raummiete); Interne Raumvergaben für universitäre Veranstaltungen: keine Raummiete; Mischveranstaltungen aus universitären Veranstaltern und ext. Veranstaltern: Erhebung von i. d. R. 50% der Raummiete Gemäß  zweier Rektoratsbeschlüsse werden sowohl Vermietungsanfragen von  Religionsgemeinschaften als auch von politischen Parteien und Organisationen  zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen abschlägig beschieden. Keine generelle Regelung; Einzelfallentscheidungen An der Uni Leipzig existieren so genannte "Arbeitsgruppen des Stura".  Studentische Inititativen, Vereinigungen etc. können sich im studentischen  Plenum um den Stauts einer Arbeitsgruppe des Stura bewerben. Das Plenum  entscheidet pro Semester über die Gewährung dieses Status. Wurde dieser  Status gewährt, erhält die jeweilige Arbeitsgruppe universitäre Räumlichkeiten  kostenfrei. Hochschule Universitäten: Seite 1 von 2 KLA Drucksache 6/14142 Anlage zu Antwort 1 und zusammenfassende Antwort der Fragen 3 bis 5 Frage 1 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Verwaltungsgrundsätze der Hochschule bei interner wie externer Raumvergabe Regelungen der Hochschule zur Vergaben von Räumen an bzw. zur Nutzung  durch Parteien und Wählervereinigungen Regelungen zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch Mitglieder  von Verfassungsorganen Regelungen zur Vergabe von Räumen an bzw. zur Nutzung durch studentische  Vereinigungen, studentische Initiativen, studentische Arbeitsgemeinschaften  bzw. studentische  Hochschulgruppen Hochschule Hochschule für Bildende  Künste Dresden Vorrang der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Hochschule (§ 5 SächsHSFG) und der Studierendenschaft (§ 24 Abs. 3 SächsHSFG);  Verwaltungsvereinbarung zwischen der HfBK Dresden und dem SIB zur Vermietung von Räumen an Externe Neutralitätspflicht während der Vorwahlzeit (Schreiben des SMWK 2014);  Kraft Verwaltungsvereinbarung zur Vermietung von Räumen zwischen HfBK  Dresden und SIB: Die Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter zu  politischen Zwecken ist nicht gestattet (Mustermietvertrag) Es bestehen keine hochschulinternen Regelungen. Nutzung der Räume im Rahmen der Aufgaben des Verfassungsorgans  unentgeltlich zulässig, soweit Raumkapazität besteht. § 29 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG; Es bestehen keine hochschulinternen Regelungen; Nutzung der Räume im Rahmen der Aufgaben der Hochschule (§ 5 SächsHSFG)  und/oder der Studierendenschaft (§ 24 Abs. 3 SächsHSFG) unentgeltlich durch  Studierende und Studierendengruppen zulässig Hochschule für Musik Carl  Maria von Weber Dresden Hochschulbetrieb wird über das Raum‐und  Veranstaltungsplanprogramm (RVP und EVP) entsprechend den Studienplänen organisiert; Externe Raumvergaben  aus Kapazitätsgründen nicht möglich Keine Vergabe von Räumen an Parteien und Wählervereinigungen. Keine Vergabe von Räumen an Mitglieder von Verfassungsorganen. Die Nutzung von Hochschulräumen durch den Studierendenrat der Hochschule  für Musik Dresden wird ermöglicht. Palucca Hochschule für  Tanz Dresden Gebührenordnung der Palucca Hochschule für Tanz Dresden Keine vorhanden, Raumvergabe an Externe wird durch Rektorat entschieden. Keine vorhanden, Raumvergabe an Externe wird durch Rektorat entschieden. Keine vorhanden, Raumvergabe an Externe wird durch Rektorat entschieden. Hochschule für Grafik und  Buchkunst Leipzig HGB ‐ Richtlinie für die Überlassung und Vermietung von Räumen vom Januar 2003 es erfolgt keine Raumvergabe an Parteien und Wählervereinigungen  entsprechend HGB ‐ Richtlinie für die Überlassung und Vermietung von Räumen  HGB ‐ Richtlinie für die Überlassung und Vermietung von Räumen keine Hochschule für Musik und  Theater "Felix  Mendelssohn Bartholdy"  Leipzig Vorrang bei der Raumnutzung haben die Sicherstellung der Lehre, Zurverfügungstellung von Übräumen, Durchführung der Hochschulveranstaltung; Intern werden Räume (zusätzlich) zur Verfügung gestellt, wenn diese frei sind. Extern erfolgt eine Zurverfügungstellung von Räumen, wenn die beabsichtigte Nutzung (auch) Studierenden der HMT zugute kommt (bspw.  Durchführung eines Workshops, an dem auch Studierende der HMT teilnehmen). In einer Ordnung festgehaltene Regelungen existieren nicht. Nach der Hausordnung entscheidet der Rektor über die Vergabe. Eine solche Vergabe würde erfolgen, wenn die beabsichtigte Nutzung für  hochschulpolitsche und nicht allgemeinpolitische vorgesehen ist.  Auch diesbezüglich gibt es keine schriftlich fixierten Regelungen. Nach der Hausordnung entscheidet der Rektor über die Vergabe. Auch hier würde eine Vergabe erfolgen, wenn die beabsichtigte Nutzung unter  hochschulpolitischen Aspekten erfolgen würde. Schriftlich fixierte Regelungen existieren nicht. Soweit Räume nicht für Ausbildungszwecke oder für Hochschulveranstaltungen  benötigt würden, würden diese für Studierende bzw. für den  Studierendenrat/die Fachschaftsräte zur Verfügung gestellt ‐dies allerdings nur,  wenn die beabsichtigte Nutzung im Zusammenhang mit dem Studium erfolgt  bzw. zum Aufgabenspektrum gehört. Studentische Initiativen, Arbeitsgemeinschaften bzw. Hochschulgruppen  existieren an der HMT nicht. Diese würden aber nach denselben Grundsätzen behandelt, wie einzelne  Studierende. Hochschule für Technik  und Wirtschaft Dresden Die interne und externe Vergabe erfolgt antragsgebunden und wird von der Kanzlerin genehmigt. Für die interne Vergabe stellt ein verantwortliches Mitglied der Hochschule den Antrag mit Angabe des Veranstaltungsinhaltes. Veranstaltungen im Sinne der Hochschule sind kostenfrei. Bei externen Anträgen wird bei der Entscheidung auf Genehmigung auf eine grundsätzliche Nähe zum Bildungswesen geachtet. Die Gebühren werden gemäß Gebührenordnung erhoben. Eine Vergabe an Parteien und Wählervereinigungen zum Zweck der  Wahlwerbung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mitglieder von Verfassungsorganen haben bisher keine Anträge für eine  Nutzung der Hochschulräumlichkeiten gestellt; die Entscheidung würde vom Zweck der Veranstaltung (siehe Frage 3 – Nähe  zum Bildungswesen) abhängig sein Studentische Aktivitäten werden unterstützt. Kostenfreie Nutzung wird nur gewährt, wenn ein direkter Bezug zu den  Aufgaben gemäß SächsHSFG gegeben ist. Hochschule für Technik,  Wirtschaft und Kultur  Leipzig Neuträlität, Gleichbehandlung, Transparenz Raum‐ und Verkehrsflächenüberlassungsordnung  (gerade unter studentischer  Beteiligung in konsensualer Überarbeitung) Raum‐ und Verkehrsflächenüberlassungsordnung  (gerade unter studentischer  Beteiligung in konsensualer Überarbeitung) Raum‐ und Verkehrsflächenüberlassungsordnung  (gerade unter studentischer  Beteiligung in konsensualer Überarbeitung) Hochschule Mittweida Für studentische Veranstaltungen in Trägerschaft des StuRa ohne Eintrittsgeld sowie studentische Gruppen im Sinne der Frage 5: kostenlos bei zu  Verfügung stehender Raumkapazität. Für studentische Veranstaltungen in Träferschaft des StuRa mit Eintrittsgeld: gegen Gebühr. Für Veranstaltungen nichtpolitischer Organisationen, Vereine oder Kammern (vor allem Bildungsträger): gegen Gebühr. Keine Vergabe an Parteien und Wählerorganisationen. keine Studentischen Hochschulgruppen, Arbeitsgemeinschaften und Projekten  können Räume überlassen werden, wenn sie zur Ergänzung der Ausbildung, der  Präsentation der Hochschule oder in anderer Art zur öffentlichen  Wahrnehmung der Hochschule dienen. Hochschule Zittau/Görlitz Durchführung von Lehrveranstaltungen besitzt grundsätzlich Priorität vor anderen internen und/oder externen Veranstaltungen entsprechend des  Verwaltungshandbuches der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) zu Benutzungsbedingungen für Veranstaltungsräume und Veranstaltungen. In Abstimmung mit dem SIB wird folgende Regelung kommuniziert: "Die öffentliche Verwaltung ist grundsätzlich zu politischer und  weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Damit in der Öffentlichkeit nicht der  Eindruck einer Vermischung der Verwaltungstätigkeit des Staates mit den  Interessen politischer Parteien entsteht, ist der SIB gehalten, landeseigene  Räumlichkeiten, in denen sich Verwaltungseinrichtungen befinden, nicht an  politische Parteien, ihre Einrichtungen oder nahe stehenden Organisationen  oder an Abgeordnete im Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit zu  überlassen." keine  Verwaltungshandbuch der Hochschule Zittau/Görlitz (FH) zu  Benutzungsbedingungen für Veranstaltungsräume und Veranstaltungen Westsächsische  Hochschule Zwickau Raumvergabe grundsätzlich für Lehre und Forschung (intern); Die Überlassung für die externe Raumvergabe erfolgt auf  Antrag nach folgenden Kriterien:  ‐ wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen  ‐ allgemeinbildende Veranstaltungen, sofern sie im Interesse der WHZ oder im öffentlichen Interesse liegen  ‐ sonstige hochschulbezogene und hochschulpolitische Veranstaltungen, die nicht ausschließlich den Aufgaben gemäß § 5 SächsHSFG unterfallen ‐ private Veranstaltungen mit geschlossenem Teilnehmerkreis ‐ Veranstaltungen, die der Aufgabenerfüllung der WHZ dienen, haben Vorrang vor Veranstaltungen mit anderen Zielsetzungen.  3.4 der Regelung für die Überlassung von Räumen und Freiflächen der WHZ: "Eine Überlassung von Räumlichkeiten und Freiflächen ist insbesondere dann  ausgeschlossen, wenn es sich um Veranstaltungen politischer Parteien bzw.  Organisationen handelt." keine 2.3 der Regelung für die Überlassung von Räumen und Freiflächen der WHZ:  "Bei studentischen Veranstaltungen kann der Veranstalter nur  der jeweilige  Fachschaftsrat oder der Stuentenrat der WHZ sein." Fachhochschulen ‐ Hochschulen für angewandte Wissenschaften: Kunsthochschulen: Seite 2 von 2 KA-6-14142 KLA_6_14142_Anlage_Zusammenfassung alle HS 2018-08-17T12:41:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes