SACHSISCHE STAATSKANZLEI SACHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Muster (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6114149 Thema: Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag vom 18. Juli2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 entschieden, dass die Bemessung des Rundfunkbeitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. I GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit verstößt. Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung Personen, die lhrer Rundfunkbeitragspflicht bezüglich der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend stellen. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zu einer Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Auf Fragen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, muss sie nicht eingehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Fragen ausschließlich Sachverhalte betreffen, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in eigener Verantwortung wahrgenommen werden. Diese Sachverhalte Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK. 1S4.2-1 051 I 32t21 49- 201 8/299880 Dresden /$ August20la Die Kampagne des Freistaates Sachsen. r** Hausanschr¡ft: Sächsische Staatskanzle¡ Archivstraße 1 01097 Dresden -*'. SACHSEN *j * ** D0RTLIEGTEUR0PA .. SO GEHT SACHSISCH Seite 1 von 3 www.sachsen.de unterliegen - soweit sie nicht die Rundfunkfreiheit betreffen Rechtsaufsicht. SACHSìSCHE STAATSKANZLEI dass denen Freistaat SACHSEN lediglich der derzeit zwölf es um die Die Staatsregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über die Anzahl von Befreiungsanträgen, Rechtsbehelfen und Vorbehaltszahlungen bezogen auf die Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen sowie deren Bearbeitungspraxis durch den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR). Um dem lnformationsersuchen der Abgeordneten des Landtages dennoch Rechnung zu tragen, hat die Staatsregierung den MDR um eine Zuarbeit für die Beantwortung der Fragen gebeten. Die nachfolgenden Antworten beruhen sämtlich auf den Antworten, die die Juristische Direktion des MDR der Sächsischen Staatskanzlei hierzu übermittelt hat. Frage l: Mit wie vielen Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkbeitragszahlungspflicht für eine Zweitwohnung in seinem Zuständigkeitsgebiet rechnet der MDR? Der Beitragsservice kann derzeit aus den ihm vorliegenden Daten nicht ableiten, wie viele Anträge das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur möglichen Freistellung von Zweitwohnungen vom Rundfunkbeitrag zur Folge haben wird. Hintergrund ist, dass nach der bisher im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geltenden Regelung die einfache Formel galt: ,,Eine Wohnung - ein Beitrag". Es musste daher gerade nicht nach Erstund Zweitwohnungen unterschieden werden. Diese Differenzierung durfte nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit in den Beitragskonten auch nicht kenntlich gemacht werden, weil sie für die Beitragserhebung nicht erforderlich war. Auch andere Quellen sind nicht geeignet, diese Daten derzeit verlässlich zu generieren, weil sich Freistellungsanträge nur auf beim Beitragsservice gemeldete Zweitwohnungen beziehen können und es eine Reihe von Fallkonstellationen gibt, deren beitragsrechtliche Behandlung erst noch zu klären ist. Frage 2t Wie viele Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragszahlungspflicht für eine Zweitwohnung sind bereits beim MDR eingegangen? Die Frage kann nicht beantwortet werden, da beim MDR hierzu keine Statistik geführt wird. Frage 3: Wie viele Rechtsbehelfe, die die Rundfunkbeitragszahlungspflicht für eine Zweitwohnung zum Gegenstand haben, sind derzeit im Zuständigkeitsbereich des MDR bei den Gerichten anhängig? Laut Mitteilung des MDR ist davon auszugehen venrualtungsgerichtliche Verfahren anhängig sind, in Rundfu nkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung geht. Frage 4: Viele Beitragszahler haben ihren Rundfunkbeitrag nur ,,unter Vorbehalt" gezahlt.Wie geht der MDR nach der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts mit Rückzahlungsverlangen von Beitragszahlern Seite 2 von 3 SACHSISCHE STAATSKANZLE¡ l5 FreistaatSACHSEN hinsichtlich der bereits ,,unter Vorbehalt" geleisteten Zahlungen für Zweitwohnungen um? Bei der Umsetzung der Entscheidung wird sich der MDR an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen halten. Weitere Angaben können derzeit nicht gemacht werden, da die Auswertung des Urteils beim MDR noch nicht abgeschlossen ist. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit Rückzahlungsansprüche bestehen. Frage 5: Wie viele Beitragszahler haben sich bisher gegenüber dem MDR auf ihre Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Zweitwohnung ,,unter Vorbehalt" und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen und eine Rückzahlung des für die Zweitwohnung ,,unter Vorbehalt" geleisteten Beitrags gefordert? Die Frage kann nicht beantwortet werden, da beim MDR hierzu keine Statistik geführt wird. Mit freundlichen Grüßen (lU"- U*J Oliver Schenk Seite 3 von 3 2018-08-21T09:17:44+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes