STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 0 1 01 097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Silke Grimm (AfD) Drs.-Nr.: 6/14154 Thema: Berichtspflichten der Länder nach§ 10 Abs. 2 SGB XI Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen gemäߧ 9 Satz 3 SGB XI Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Pflegeversicherung entstehen. Die Entlastungswirkung der Pflegeversicherung auf die Sozialhilfe ist bis heute spürbar. Wenn die Länder die Investitionen von Pflegeeinrichtungen fördern, reduzieren sie damit den von den Pflegebedürftigen nach § 82 Absatz 3 zu zahlenden Anteil an den betriebsnotwendigen lnvestitionsaufwendungen ; auch dies trägt deutlich zur Entlastung der Pflegebedürftigen sowie der Sozialhilfeträger bei." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Daten meldete der Freistaat Sachsen nach § 10 Abs. 2 SGB XI im Jahr 2018 dem Bundesministerium für Gesundheit? Der Freistaat Sachsen hat auf Grund einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit keine Daten zum 30. Juni 2018 gemeldet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Unternehmen beauftragt, das die Bundesländer in der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Berichterstattung zu unterstützen soll. Dieses beginnt derzeit mit seiner Tätigkeit. Frage 2: Welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die Durchschnittliche Höhe der lnvestitionskosten, die den Bewohnern von stationären Pflegeheimen und teilstationären Einrichtungen in Rechnung gestellt werden? (Bitte nach Möglichkeit nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Trägerschaft der Einrichtungen aufschlüsseln.) Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-5601 Telefax +49 351 564-5791 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 33-0141.51-18/640 Dresden, ,.~ugust 2018 Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOllALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Freistaat Sachsen wurden im Jahr 2017 in den Landkreisen und kreisfreien Städten den Pflegebedürftigen durchschnittlich die nachfolgend aufgeführten Investitionskosten in Rechnung gestellt: Kreisfreie Stadt/ Kosten in teilstationären Kosten in vollstationäre Landkreis Einrichtungen in Euro Einrichtungen in Euro Stadt Chemnitz 5,66 11,90 Erzgebirgskreis 7,37 10,61 Mittelsachsen 6,38 10,97 Vogtlandkreis 5,81 10,62 Zwickau 7,54 10,94 Stadt Dresden 6,51 14,68 Bautzen 7,32 11,58 Görlitz 6,88 10,00 Meißen 6,82 10,25 Sächsische Schweiz- 7,52 11,63 Osterzgebirge Stadt Leipzig 7,41 12,12 Landkreis Leipzig 5,28 10,95 Nordsachsen 5,36 9,39 Freistaat Sachsen 6,60 11,20 (Mittelwert) Stand: 31.12.2017 Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung der Frage abgesehen. Begründung: Der Staatsregierung liegen keine weitergehenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft hinsichtlich der statistischen Aufbereitung nach Trägerschaft der Einrichtungen einen Sachverhalt, der nicht zu den Aufgaben der Staatsregierung gehört. Im Bereich der gesonderten Berechnung hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Rechtsaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Vorhalten einer Statistik, die die Investitionskosten nach Trägern aufschlüsselt, ist für die Aufgabenerfüllung des KSV nicht erforderlich. Seite 2 von 4 Freistaat SACHSEN Frage 3: STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Welche Kenntnis hat die Staatsregierung über die Höhe der jährlichen Einsparungen in Sachsen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen sind? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln .) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Begründung: Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte im Bereich der Leistungsgewährungder Hilfe zur Pflege, gemäß 7. Kapitel SGB XII, die von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Höhe der jährlichen Einsparungen in Sachsen, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen, betreffen einen Datenbestand, der unabhängig von einer Rechtsverletzung vorgehalten werden soll. Ein solches pauschales Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde wäre vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt, daher wurde von einer Anfrage bei den kommunalen Selbstverwaltungsträgern abgesehen. Frage 4: Wie kommt Sachsen seiner Verantwortung zur Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur nach? Die besondere Situation der neuen Bundesländer, insbesondere des Freistaates Sachsen , war 1990 dadurch gekennzeichnet, dass die Bedingungen in vielen Altenpflegeeinrichtungen nicht geeignet waren, eine hochwertige Pflege erbringen zu können. Das Bundesministerium für Gesundheit wies aus diesem Grund den Ländern Finanzhilfen abhängig von ihrer Einwohnerzahl nach Art. 52 PflegeVG zu. Der Freistaat Sachsen hat auf diesem Wege insgesamt rund 968,18 Mio. Euro erhalten. Die Finanzhilfen des Bundes betrugen 80 v. H. der öffentlichen Förderung einer lnvestitionsmaßnahme; der Freistaat Sachsen stellte sicher, dass jeweils 10 v. H. der öffentlichen Investitionsmittel aus Mitteln des Landes und 10 v. H. aus Mitteln der Gemeinden aufgebracht wurden. ln Sachsen wurden damit 332 Einrichtungen mit 22.128 Plätzen gefördert, die einer heute noch geltenden Zweckbindung unterliegen. Die Angleichung an die Infrastrukturen der westlichen Bundesländer bedingte auch, die staatliche Förderung zu beenden und die Investitionen vollständig in die Hände der Träger zu legen. Neben den Zuwendungen im Rahmen des Investitionsprogrammes zu Art. 52 PflegeVG reichte der Freistaat Sachsen Förderungen aus Landesmitteln aus. Bereits ab 1991 wurden nach der Förderrichtlinie "Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen für Senio- Seite 3 von 4 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ ren sowie Förderung von Investitionen in der Altenhilfe" vor lnkrafttreten des Sächsischen Pflegegesetzes vom 25.03.1996 Einzelfallförderungen ausgereicht. Ab 1996 war bis zum Jahr 2004 das Sächsische Pflegegesetz vom 25.03.1996 die Grundlage der Förderung . Das Fördervolumen dieser beiden Landesförderungen belief sich auf 156 Mio. Euro. Mit freundlichen Grüßen I 0/$; Barbara Klepsch Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2018-08-17T12:48:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes