STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Urban (AfD) Drs.-Nr.: 6/14162 Thema: Fingerabdruck -Scanner Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Aus der Beantwortung der kleinen Anfrage 6/8471 ergeben sich weitere Fragen an die Staatsregierung." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sind zwischenzeitlich bei den unteren Ausländerbehörden PIK -Stationen eingerichtet worden, um erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen zu können? Falls nein: Wie wird die Durchführung flächendeckender erkennungsdienstlicher Maßnahmen sichergestellt? Bei den unteren Ausländerbehörden sind zwischenzeitlich PIK -Stationen oder, auf besonderen Wunsch, zu PIK -Stationen wirkungsgleiche Zusatzkomponenten zur dortigen Bestandshard- und -software eingerichtet worden . Frage 2: Über welche Schnittstellen verfügen die (bereits vorhandenen) PIK- Stationen und ermöglichen so eine Integration in bestehende Fachverfahren ? Die PIK -Stationen sowie die wirkungsgleich eingerichteten Bestandssysteme verfügen über eine Schnittstelle zum Ausländerzentralregister (AZR). Frage 3: Falls Schnittstellen vorhanden sind: Mit welchen Fachverfahren erfolgt ein Datenaustausch? Der Datenaustausch erfolgt ausschließlich mit dem AZR bzw. dessen Komponenten . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/201-2018/51466 Dresden,21. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSIVIINISTER1UM DES INNERN Frage 4: Falls keine Schnittstellen vorhanden sind: Wie wird sichergestellt, dass keine Mehrfachregistrierungen unter verschiedenen Namen erfolgen? Entfällt. Frage 5: Ein Betrug im Sinne von § 63 StGB liegt vor, wenn unter verschiedenen Personalien jeweils Asylanträge in der Absicht gestellt werden, mehrfach Leistungen zu erlangen. Die Beantragung von Leistungen erfolgt u.a. bei den Sozialbehörden. Erfolgt ein regelmäßiger Datenaustausch zwischen den Ausländer- und den Sozialbehörden und welche Daten sind hiervon betroffen? In welchem Umfang können die Sozialbehörden auf die Daten des Ausländerzentralregisters zuzugreifen ? Verfügen die Sozialbehörden über Fingerabdruckscanner, Fast-ID oder ähnlicher Geräte zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen bzw. ist die Anschaffung solcher Geräte geplant? Vorauszuschicken ist zur Klarstellung, dass der Tatbestand des Betruges in § 263 Strafgesetzbuch (StGB), nicht in § 63 StGB, normiert ist. § 11 Abs. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), § 10 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 sowie die §§ 18a, 18b, 18d und 18f des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) lassen derzeit einen Datenaustausch zwischen Ausländer-, Sozialleistungsund Registerbehörden zu. Bereits mit Art. 4 bis 6 sowie 29 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden AsylbLG und AZRG in Richtung auf einen automatisierten Fingerabdruckabgleich bei Zweifeln an der Identität eines Leistungsbegehrenden erweitert, um dem festgestellten Optimierungsbedarf in der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen. Diese Regelungen treten nach Art. 31 Abs. 5 des genannten Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass nach entsprechender Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat die technischen Voraussetzungen der Ausstattung für die nach § 10 AsylbLG zuständigen Behörden mit Geräten zur Überprüfung der Identität mittels Fingerabdruckdaten geschaffen sind. Die unteren Unterbringungsbehörden werden derzeit mit zuständigkeitsangepassten PIK -Stationen oder wirkungsgleichen Zusatzkomponenten zur dortigen Bestandshardund -software ausgestattet. Ein Wirkbetrieb etwa zum FAST-ID-Abgleich von Fingerabdruckdaten mit dem AZR ist erst nach Inkrafttreten der dies gestattenden Rechtsvorschriften und darauf beruhender Öffnung der Schnittstelle möglich. Präf. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-08-21T09:33:37+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes