STAATSTv11N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14167 Thema: Nachfrage zu Drs. 6/13751 - Abschaltung von fest installierten Videokameras bei Versammlungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort auf o.g. Anfrage wird die Relevanz von Videoüberwachung nach § 37 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) bei an diesen Orten stattfindenden Versammlungen außer Acht gelassen. Beispielsweise sind die entsprechend mit stationären Kameras überwachten Orte in Leipzig regelmäßig genutzte Versammlungsorte. Aus Sicht der Fragestellerin überwiegen hier die schutzwürdigen Interessen der Versammlungsteilnehmerinnen , die ein Grundrecht wahrnehmen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie positioniert sich die Staatsregierung zur Frage der Abschaltung von stationären Videokameras im Sinne der Vorbemerkung bei in deren Aufnahmebereich stattfindenden Versammlungen? Wie wird in diesen Fällen das schutzwürdige Interesse der Behörden gegenüber dem des Artikel 8 Grundgesetz begründet? Auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/13751 wird verwiesen. Gemäß § 37 Abs. 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) betriebenen Kameras sind von der Antwort mit der Bezugnahme auf § 37 SächsPolG umfasst. § 37 Abs. 2 SächsPolG regelt die straftatenverhütende Videografie an Kriminalitätsschwerpunkten . Einen Automatismus, nach der die spontane oder im Rahmen einer Anzeige angekündigte Entscheidung eines Veranstalters, in einem solchen Bereich eine Versammlung durchzuführen, zur Beendigung der bestehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen führt, gibt es nicht. Dies käme der Abschaltung durch die Versammlungswilligen selbst gleich. Freistaat SACIASEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1-1053/52/35 Dresden, 21. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Frage 2: Werden Videokameras, die auf Grundlage des § 13 SächsDSDG betrieben werden , in den möglichen „Ausnahmefällen", in denen sich Versammlungsteilnehmerinnen im Aufnahmebereich aufhalten, ausgeschaltet? Nein. 7 / Mit fr ndlich Grüßen % r . D . oland Wöller Freistaat Seite 2 von 2 2018-08-21T09:34:18+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes