STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard -von- Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (FrAKtiON BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6114178 Thema: Sicherheit und Sanktionen in sächsischen Justizvollzugsanstalten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie entwickelte sich die Zahl der angeordneten und vollstreckten Disziplinarmaßnahmen gegenüber erwachsenen Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten seit 2010? (Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalten, Art der Disziplinarmaßnahme und Jahren .) Frage 2: Wie entwickelte sich die Zahl der angeordneten und vollstreckten Disziplinarmaßnahmen gegenüber jugendlichen und heranwachsenden Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten seit 2010? (Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalten, Art der Disziplinarmaßnahme und Jahren.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 ß3t-NþrÈNdHürJ\ary Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1040E/13/1288 - KLR Dresden, il.August2018 . JUS.flZVOLTZUcSBÊAMTE lârìtttwJoB.Mlf-t.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justlz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Dêutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen. de/sm j Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und beh¡ndertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für e¡ektronisch sign¡erte sow¡s für verschlüsselte elektron¡sche Dokumente nur riber das EleKronische Ger¡chts- und VeMaltungsposfach: nåhere lnformationen unter www.egvp.de TOB MIT 1' a Seite 1 von 7 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEt-Nü# w Die angeordneten und vollstreckten Disziplinarmaßnahmen gegenüber erwachsenen Gefangenen sowie jugendlichen und heranwachsenden Gefangenen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten im Jahr 2017 bis zum Stichtag 30. Juni 2018 sind in der Anlage 1 (erwachsene Gefangene) und in der Anlage 2 (jugendliche und heranwachsende Gefangene) bezogen auf die einzelnen Justizvollzugsanstalten dargestellt. Aufgrund der Löschungsfristen der Sächsischen Vollzugsgesetze (zwei Jahre nach Entlassung oder Verlegung des Gefangenen) können die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten über angeordnete und vollzogene Disziplinarmaßnahmen in den sächsischen Justizvollzugsanstalten für das Jahr 2016 nicht mehr vollumfänglich dargestellt werden. Darüber hinaus erfolgten im Jahr 2016 im Rahmen eines Updates technische Veränderungen im Programm BASIS-Web, in deren Folge die noch vorhandenen Daten aus dem Jahr 2016 nur noch als Gesamtzahl und nicht mehr nach der Art der Disziplinarmaßnahme differenziert ausgewiesen werden können. Die Anzahl der verfügbaren Daten aus dem Programm BASIS-Web für das Jahr 2016 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: JVA/JSA Disziplinarmaßnahmen gegen erwachsene Gefangene insgesamt Disziplinarmaßnahmen gegen jugendliche und heranwachsende Gefangene insgesamt Bautzen 196 0 Chemnitz 77 4 Dresden 568 42 Görlitz 42 0 Leipzis mit KH 188 30 Regis-Breitinqen 164 74 Torgau 125 0 Waldheim 77 0 Zeithain 140 0 Zwickau 20 4 Summe 1597 154 Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEf-\Ërd w Zur Beantwortung der angeordneten Disziplinarmaßnahmen nach dem Sächsischen Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) im Jahr 2015 und 1. Halbjahr 2016 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage mit der Drs.-Nr. 6/5861 vom 23. August 2016 verwiesen. Von einer vollständigen Beantwortung der Fragen 1 und 2 für den Zeitraum 2010 bis 2016 wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Eine gesonderte statistische Erfassung über Disziplinarmaßnahmen erfolgt nicht. Eine Auswertung der elektronischen Daten ist nur für die Jahre 201 7 und für das Jahr 2018 - Stichtag 30. Juni 2018 - möglich , da die in BASIS-Web elektronisch verfügbaren Daten zwei Jahre nach der Entlassung oder Verlegung automatisch gelöscht werden. Die vollständige Beantwortung der Fragen für die Jahre 2010 bis 2016 würde daher die Auswertung aller in Betracht kommenden Gefangenenpersonalakten erfordern. Dies ist im Hinblick auf die zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit unverhältnismäßig und ohne gravierende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Justizvollzugsanstalten nicht zu leisten. Zur vollständigen Beantwortung der Fragen 1 und 2 müsste eine Einzelauswertung von 65.695 teilweise mehrbändigen Gefangenenpersonalakten durch die Geschäftsstellen der Justizvollzugsanstalten erfolgen. Da in vielen Fällen Gefangene während einer zusammenhängenden lnhaftierung in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, müsste ein aufwändiger Abgleich zwischen den Anstalten erfolgen, um Doppelungen zu vermeiden. Für das Suchen, das Anfordern, den Transport und die Durchsicht der Akten, die Dokumentation der Ergebnisse und deren Bewertung im Sinne der Fragestellung sowie den Rücktransport der Akten ist selbst bei zurückhaltender Schätzung von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich jedenfalls nicht weniger als 15 Minuten je Akte auszugehen. Der hierfür anfallende zeitliche Aufwand würde sich somit insgesamt auf 2.053 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter summieren . Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht verhältnismäßig oder zumutbar und auch nicht leistbar. Seite 3 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN ñEt-\ËrÉ w Frage 3: ln welchem Umfang wurden se¡t 2010 welche besonderen Sicherungsmaßnahmen (Absonderung, Fesselung, Entzug von Gegenständen etc.) in den sächsischen Justizvollzugsanstalten ergr¡ffen? (Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalten , Art der Sicherungsmaßnahme und Jahren.) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind nach den geltenden Sächsischen Vollzugsgesetzen zulässig : 1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen (S 83 Abs. 2 Nr. 1 SächsStVollzG, $ 49 Abs. 2 Nr. 1 SächsUHaftVollzG, S 71 Abs. 2 Nr. 1 SächsJStVollzG), 2. die Beobachtung der Gefangenen (S 83 Abs. 2 Nr. 2 SächsStVollzG, 5 49 Abs. 2 Nr. 2 SächsUHaftVollzG, $ 71 Abs. 2 Nr. 2 SächsJStVollzG), 3. die Trennung von allen anderen Gefangenen (Absonderung) (S 83 Abs. 2 Nr. 3 SächsStVollzG, $ 49 Abs. 2 Nr. 3 SächsUHaftVollzG, S 71 Abs. 2 Nr. 3 SächsJStVollzG), 4. die Beschränkung des Aufenthalts im Freien ($ Ag Abs. 2 Nr. 4 SächsStVollzG, $ 49 Abs. 2 Nr. 4 SächsUHaftVollzG, I 71 Abs. 2 Nr. 4 SächsJStVollzG), 5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände (S 83 Abs. 2 Nr. 5 SächsStVollzG, $ 49 Abs. 2 Nr. 5 SächsUHaftVollzG, $ 71 Abs. 2 Nr. 5 SächsJStVollzG) und 6. die Fesselung (S 83 Abs. 2 Nr, 6 SächsStVollzG, $ 49 Abs. 2 Nr. 6 SächsUHaftVollzG, $ 71 Abs. 2 Nr. 6 SächsJStVollzG). Dem Staatsministerium der Justiz liegen aufgrund geltender Berichtspflichten der Anstalten Erkenntnisse über die Unterbringung von Gefangenen in einem besonders Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN (w AY¡:l-ffi\l!ry gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände für das Jahr 2010 bis zum Stichtag 30. Juni 2018 vor. Einzig die Daten der JVA Chemnitz für die Jahre 2010 und 2011 können nicht oder nicht mehr vollständig ausgewiesen werden. Die Anzahl der Unterbringungen in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände nach Justizvollzugsanstalten sind der Anlage 3 zu entnehmen. Darüber hinaus liegen dem Staatsministerium der Justiz aufgrund geltender Berichtspflichten der Anstalten nur Erkenntnisse zu den Trennungen von allen anderen Gefangenen (Absonderung) ab dem Jahr 2014 bis zum Stichtag 30. Juni 2018 vor, wenn sie länger als zwei Tage aufrechterhalten wurden. Die Anzahl der berichtspflichtigen Absonderungen , die länger als zwei Tage aufrechterhalten wurden, ist der Anlage 4 zu entnehmen. Von einer darüber hinausgehenden Beantwortung der Frage wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen. Weitergehende belastbare und elektronisch recherchierbare Erkenntnisse zu besonderen Sicherungsmaßnahmen liegen nicht vor. Daher wäre zur vollständigen Beantwortung der Frage die Auswertung aller in Betracht kommenden Gefangenenpersonalakten erforderlich. Dies ist im Hinblick auf die zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehendeZeit unverhältnismäßig und ohne gravierende Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Justizvollzugsanstalten nicht zu leisten. Zur vollständigen Beantwortung der Frage 3 müsste die Einzelauswertung von insgesamt 80.676 teilweise mehrbändigen Gefangenenpersonalakten der in dem Zeitraum von Anfang des Jahres 2010 bis zum 30. Juni 2018 in Sachsen inhaftierten Gefangenen durch die Geschäftsstellen der Justizvollzugsanstalten erfolgen. Da in vielen Fällen Gefangene während einer zusammenhängenden lnhaftierung in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, müsste ein aufwändiger Abgleich zwischen den Anstalten erfolgen, um Doppelungen zu vermeiden. Für das Suchen, das Anfordern , den Transport und die Durchsicht der Akten, die Dokumentation der Ergebnisse und deren Bewertung im Sinne der Fragestellung sowie den Rücktransport der Akten Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw ist selbst bei zurückhaltender Schätzung von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich jedenfalls nicht weniger als 15 Minuten je Verfahren auszugehen. Der hierfür anfallende zeitliche Aufwand würde sich somit insgesamt auf mindestens 2.521 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter summieren. Auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts erscheint der zur vollständigen Beantwortung der Fragen erforderliche Aufwand nicht verhältnismäßig oder zumutbar und auch nicht leistbar. Frage 4: Aus welchen Gründen werden in sächsischen Justizvollzugsanstalten gefundene und sichergestellte Mobiltelefone und Betäubungsmittel dokumentiert und statistisch erfasst, nicht aber gefährliche Gegenstände (2.8. Waffen, Spritzen u.ä.)? Die Dokumentation bzw. statistische Erfassung der sichergestellten Mobiltelefone und Betäubungsmittel in sächsischen Justizvollzugsanstalten erfolgt aufgrund der von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahr für die Sicherheit im Justizvollzug und der gesetzlichen Besitzverbote. Dasselbe gilt für den strafrechtlich relevanten unerlaubten Besitz von Waffen gemäß Waffengesetz. Eine statistische Erfassung von Gebrauchsgegenständen , die aufgrund einer Zweckentfremdung zum gefährlichen Gegenstand werden können (wie Küchenmesser, Werk- oder Feuerzeuge), erfolgt im Hinblick auf den Aufwand und mangels Bedarf nicht. Frage 5: lnwieweit findet zwischen den sächsischen Justizvollzugsanstalten ein Austausch hinsichtlich vollstreckter Disziplinarmaßnahmenn durchgeführter Sicherungsmaßnahmen und erteilter Hausverbote (ggf. unter Mitteilung der betroffenen Personen) statt? Alle Disziplinar- bzw. Sicherungsmaßnahmen werden in Papierform in der Gefangenenpersonalakte abgelegt. Bei Verlegungen von Gefangenen in andere Justizvollzugsanstalten werden die Gefangenenpersonalakten mitgesandt. Darüber hinaus Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW erfolgen entsprechende Einträge im Programm BASIS-Web, die bei einer Verlegung übernommen werden. Vor der Verlegung von gefährlichen Gefangenen erfolgt zudem ein Vorab-lnformationsaustausch zwischen den jeweiligen Justizvollzugsanstalten. Über die verhängten Hausverbote informieren sich die sächsischen Justizvollzugsanstalten gegenseitig. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlagen 4 tabellarische Ubersichten Seite 7 von 7 Anlage 1 Drs. 6/14178 – Disziplinarmaßnahmen gegenüber erwachsenen Gefangenen JVA/ JSA § 90 Abs. 2 Nr. 1 SächsSt- VollzG § 59 Abs. 2 Nr. 1 SächsUHaft- VollzG Verweis § 90 Abs. 2 Nr. 2 SächsSt- VollzG § 59 Abs. 2 Nr. 2 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten § 90 Abs. 2 Nr. 3 SächsSt- VollzG § 59 Abs. 2 Nr. 3 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten § 90 Abs. 2 Nr. 4 SächsSt- VollzG § 59 Abs. 2 Nr. 4 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstal - tungen bis zu drei Monaten § 90 Abs. 2 Nr. 5 SächsSt- VollzG Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu drei Monaten § 59 Abs. 2 Nr. 5 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten § 90 Abs. 2 Nr. 6 SächsSt- VollzG Kürzung des Arbeitsentgelts um zehn Prozent bis zu drei Monaten § 90 Abs. 2 Nr. 7 SächsSt- VollzG § 59 Abs. 2 Nr. 7 SächsUHaft- VollzG Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen § 59 Abs. 2 Nr. 6 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten 2017 Bautzen 13 [13] 9 [9] 1 [1] 135 [124] 98 [97] 0 0 0 Chemnitz 2 [2] 2 [2] 2 [2] 13 [13] 0 0 0 0 Dresden 98 [98] 29 [22] 13 [4] 354 [313] 14 [13] 0 3 [3] 4 [4] Görlitz 3 [3] 0 0 26 [25] 24 [24] 0 0 0 Anlage 1 Drs. 6/14178 – Disziplinarmaßnahmen gegenüber erwachsenen Gefangenen Leipzig mit Kran- Krankenhaus 32 [32] 6 [6] 1 [1] 266 [204] 0 3 [3] 12 [12] 1 [1] Regis- Breitingen 5 [5] 10 [10] 1 [1] 210 [200] 40 [40] 0 0 0 Torgau 20 [20] 1 [1] 0 100 [100] 16 [16] 0 1 [1] 0 Waldheim 5 [5] 2 [2] 1 [1] 57 [55] 5 [5] 0 1 [1] 0 Zeithain 18 [18] 19 [15] 8 [8] 74 [70] 34 [29] 2 [1] 1 [1] 0 Zwickau 13 [13] 0 0 57 [48] 0 0 0 0 bis 30. Juni 2018 Bautzen 1 [1] 2 [2] 1 [1] 79 [70] 29 [26] 0 0 0 Chemnitz 0 0 0 8 [8] 0 0 0 0 Dresden 56 [56] 17 [14] 5 [3] 250 [197] 10 [7] 0 0 3 [3] Görlitz 0 0 0 40 [40] 6 [6] 0 0 0 Leipzig mit Kran- Krankenhaus 4 [4] 7 [7] 1 [1] 159 [129] 0 0 11 [11] 0 Regis- Breitin- 0 4 [4] 1 [1] 124 [124] 15 [15] 0 1 [1] 0 Anlage 1 Drs. 6/14178 – Disziplinarmaßnahmen gegenüber erwachsenen Gefangenen gen Torgau 10 [10] 0 1 [1] 84 [84] 9 [9] 0 2 [2] 0 Waldheim 6 [6] 3 [3] 1 [1] 30 [29] 4 [4] 0 1 [1] 0 Zeithain 6 [6] 14 [8] 0 56 [47] 36 [33] 1 [1] 1 [1] 1 [1] Zwickau 6 [6] 0 0 19 [17] 0 0 0 0 Erläuterung: [ ] davon vollstreckte Disziplinarmaßnahmen Anlage 2 Drs. 6/14178 – Disziplinarmaßnahmen gegenüber jugendlichen und heranwachsenden Gefangenen JVA/JSA § 59 Abs. 2 Nr. 1 SächsUHaft- VollzG Verweis § 59 Abs. 2 Nr. 2 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu drei Monaten § 82 Abs. 3 Nr. 1 SächsJStVollzG Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu zwei Monaten § 59 Abs. 2 Nr. 3 SächsUHaftVollzG Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu drei Monaten § 82 Abs. 3 Nr. 2 SächsJStVollzG Beschränkung oder der Entzug der Gegenstände für die Freizeitbeschäftigung mit Ausnahme des Lesestoffs bis zu zwei Monaten § 59 Abs. 2 Nr. 4 SächsUHaftVollzG Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu drei Monaten § 82 Abs. 3 Nr. 3 SächsJStVollzG Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts in Gemeinschaft oder der Teilnahme an einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten § 59 Abs. 2 Nr. 5 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug des Einkaufs bis zu drei Monaten § 82 Abs. 3 Nr. 4 SächsJStVollzG Beschränkung oder der Entzug der Verfügung über das Hausgeld und des Einkaufs bis zu zwei Monaten § 59 Abs. 2 Nr. 6 SächsUHaft- VollzG Beschränkung oder der Entzug von Annehmlichkeiten nach § 19 bis zu drei Monaten § 59 Abs. 2 Nr. 7 SächsUHaft- VollzG Entzug der zugewiesenen Arbeit bis zu vier Wochen 2017 Bautzen 0 0 0 1 [1] 0 0 0 Chemnitz 0 0 0 1 [0] 0 0 0 Dresden 2 [2] 0 1 [1] 15 [12] 0 0 0 Görlitz 0 0 0 0 0 0 0 Anlage 2 Drs. 6/14178 – Disziplinarmaßnahmen gegenüber jugendlichen und heranwachsenden Gefangenen Leipzig mit Krankenhaus 5 [5] 2 [2] 0 46 [45] 0 0 0 Regis- Breitingen 1 [1] 4 [4] 1 [1] 205 [204] 26 [26] 0 0 Torgau 0 0 0 0 0 0 0 Waldheim 0 0 0 0 0 0 0 Zeithain 0 0 0 0 0 0 0 Zwickau 0 0 0 14 [10] 1 [1] 0 0 bis 30. Juni 2018 Bautzen 0 0 0 0 0 0 0 Chemnitz 0 0 0 2 [2] 0 0 0 Dresden 0 0 0 4 [4] 0 0 0 Görlitz 0 0 1 [1] 0 0 0 0 Leipzig mit Krankenhaus 0 0 0 11 [10] 0 0 0 Regis- Breitingen 0 1 [1] 1 [1] 138 [134] 20 [20] 0 1 [1] Torgau 0 0 0 0 0 0 0 Waldheim 0 0 0 0 0 0 0 Anlage 2 Drs. 6/14178 – Disziplinarmaßnahmen gegenüber jugendlichen und heranwachsenden Gefangenen Zeithain 0 0 0 0 0 0 0 Zwickau 0 0 0 0 0 0 0 Erläuterung: [ ] davon vollstreckte Disziplinarmaßnahmen Anlage 3 Drs. 6/14178 Anzahl der Unterbringungen im einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände in den sächsischen Justizvollzugsanstalten seit dem Jahr 2010 bis zum Sichttag 30. Juni 2018 *Daten nicht mehr vorhanden oder unvollständig. JVA/JSA 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 bis Stichtag 30. Juni 2018 Bautzen 4 7 4 3 0 5 7 21 17 Chemnitz -* 4* 4 3 4 5 12 21 14 Dresden 14 17 7 35 45 65 93 108 37 Görlitz 0 2 12 2 8 12 14 24 6 Leipzig mit KH 7 24 22 20 12 33 60 145 56 Regis-Breitingen 10 11 6 1 5 18 14 19 35 Torgau 1 9 7 1 3 2 5 15 4 Waldheim 0 0 0 0 0 0 0 4 2 Zeithain 3 0 0 2 9 3 23 13 13 Zwickau 8 14 27 22 38 46 31 38 13 Gesamt: 47 88 89 89 124 189 259 408 197 Anlage 4 Drs. 6/14178 Anzahl der berichtspflichtigen (länger als zwei Tage) Trennungen von allen anderen Gefangenen (Absonderung) in den sächsischen Justizvollzugsanstalten seit dem Jahr 2014 bis zum Sichttag 30. Juni 2018 JVA/JSA 2014 2015 2016 2017 bis Stichtag 30. Juni 2018 Bautzen 0 1 2 7 11 Chemnitz 1 1 0 1 2 Dresden 5 15 11 19 9 Görlitz 0 0 5 3 4 Leipzig mit KH 2 1 3 1 1 Regis-Breitingen 0 0 1 20 9 Torgau 1 3 2 4 3 Waldheim 0 0 1 0 2 Zeithain 1 1 0 7 3 Zwickau 0 1 4 1 0 Gesamt: 10 23 29 63 44 KA6-14178 KA6-14178_Anlage 1 KA6-14178_Anlage 2 KA6-14178_Anlage 3 KA6-14178_Anlage 4 2018-08-21T14:12:00+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes