STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMIN ISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114187 Thema: Qualifizierung/Qualitätsstandards/ Weiterbildung sowie Vergütung der Mediator*innen beim Täter-Opfer-Ausgleich(TOA) in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkuno: Der Täter-Opfer-Ausgleich wird in Sachsen nach Ziller lV Nummer 1 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Täter-Opfer-Ausg leich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Entscheid ungen und Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe im Jugendstrafverfahren (VwV Täter-Opfer-Ausgleich) vom 30. April 1997 durch eine Vermittlungsstelle durchgeführt. Dies ist bei erwachsenen Beschuldigten der Soziale Dienst der Justiz, der bei den Landgerichten angegliedert ist. Vermittlungsstelle bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten ist die Jugendgerichtshilfe des für den Jugendlichen oder Heranwachsenden zuständigen Jugendamtes . Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen 1410E/13/1297 - KLR Dresden, A, August 2018 TOB MIT o ' JUSTIZVOIIZUGSSEAMIE wwwJoS-MrT'tDC Hausanschrift: Sächsisches Staatsmin¡sterium der Just¡z Hosp¡talstraße 7 01097 Dresden Briefpost úber Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 Parken und behindertengerechter Zugang t¡ber Einfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang für elektronisch signierte sow¡e f ür verschl[¡sselte elektronische Dokumente nur über das Elêktronische Gerichts- und Verwaltungspostfach: nähere lnformat¡onen unter w.egvp.de Seite 1 von 7 STAATSMINISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW Das Jugendamt kann einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe mit der Durchführung beauftragen. Davon wurde in Sachsen Gebrauch gemacht (vgl. Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Frage 4 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Katja Meier zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich (Drs. 6/13443). Die Jugendgerichtshilfe ist keine eigenständige lnstitution. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB Vlll) kennt diesen Ausdruck nicht. Dort heißt es in S 52 SGB Vlll, dass das Jugendamt nach Maßgabe der $$ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken hat. Erst in S 38 JGG wird der Begriff Jugendgerichtshilfe verwendet. Nach I 38 Absatz 1 JGG wird die Jugendgerichtshilfe von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Die Jugendgerichtshilfe hat keine von den sonstigen Abteilungen des Jugendamtes losgelöste Kompetenz, sondern ist in den Verantwortungsbereich des Jugendamtes eingebunden . Denn die Mitwirkung des Jugendamtes im Jugendstrafverfahren ändert nichts an der jugendhilferechtlichen Zweckbindung. Das Jugendamt erfüllt seine Aufgaben auch nach $ 38 JGG allein zu dem Zweck, die ,,erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte" zur Geltung zu bringen. Die Jugendämter erfüllen die ihnen nach dem SGB Vlll zugewiesenen Aufgaben in kommunaler Selbstverwaltung. Die Fragen 1. bis 5. werden daher jeweils getrennt nach Zuständigkeitsbereichen gemäß der VwV Täter- Opfer-Ausgleich beantwortet. Frage 1: Welche spezielle Ausbildung/Qualifikation wird in Sachsen als erforderlich erachtet bzw. wird angeboten, um die Durchführung des TOA gemäß der bundesweiten TOA-Standards (http://www.toa-servicebuero.de/sites/toa-servicebuero.de/files/ bi bl iothelltoa-standards-6. pdf) zu gewäh rl eisten ? Nach I79a SGB Vlll sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet, Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für die Gewährung und Erbringung von Leistungen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach $ 85 Absatz 2 Seite 2 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW SGB Vlll zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährung. Das Landesjugendamt hält dazu eine Orientierungshilfe zur Umsetzung der ambulanten Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz durch die Jugendhilfe (verabschiedet durch den Landesjugendhilfeausschuss am 19. Juni 2002) vor. Als Grundqualifikation des Mediators im Täter-Opfer-Ausgleich ist in der Regel ein Abschluss als Sozialpädagoge , Sozialarbeiter, Diplompsychologe, Diplompädagoge bzw. Magister (Fachrichtung /Schwerpunkt Sozialpädagogik) erforderlich. Neben dieser Grundqualifikation wird zusätzlich eine Ausbildung als Mediator in Strafsachen für erforderlich erachtet. Wird der Soziale Dienst der Justiz mit einem Täter-Opfer-Ausgleich beauftragt, so wird dieser durch einen Sozialarbeiter der Justiz durchgeführt. Einstellungsvoraussetzung für Sozialarbeiter der Justiz ist nach Teil A Zilter ll Nummer 1 Buchstabe a bis e der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation des Sozialen Dienstes der Justiz und die Aufsichtsstellen der Führungsaufsicht vom 11. Juli 2014 (VwV Sozialer Dienst/FA) einer der folgenden Abschlüsse : Diplom-Pädagoge (Fachrichtung Sozialpädagogik), Magister Artium (Hauptfach Pädagogik mit Schwerpunkt Sozialpädagogik sowie ein Nebenfach Psychologie oder Soziologie), Diplom-Sozialpädagoge oder Diplom-sozialarbeiter, Bachelor of Arts/Bachelor of Science in der Fachrichtung Soziale Arbeit oder Master of Arts/Master of Science in der Fachrichtung Soziale Arbeit. Sozialarbeiter der Justiz, die die Aufgabe des Täter-Opfer-Ausgleichs wahrnehmen, verfügen zusätzlich über eine Ausbildung zum Mediator in Strafsachen. Frage 2: Welche speziellen Qualifikationswege sowie Fort- und Weiterbildungen werden in Sachsen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Durchführung des TOA zuständig sind bzw. Verantwortung übernahmenn vorgehalten? Die diesbezüglichen Angebote des Deutschen Vereins für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfe (DVJJ) e.V., des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung und der Landesarbeitsgemeinschaft TOA Sachsen e.V. werden regelmäßig von den Fachkräften der Vermittlungsstellen bei jugendlichen und heranwachsenden Seite 3 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENMtry Beschuldigten genutzt. ln den letzten Jahren wurden durch das sächsische Landesjugendamt für Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren, insbesondere des Täter- Opfer-Ausg leich, nachfolgende Fortbildu ngsveranstaltungen angeboten : 2014 2017 2018 ,,Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafrecht" ,,Konfliktmanagement im sozialpädagogischen Alltag" ,,Den Kreis erweitern Wiedergutmachungskonferenzen Ausgleich" im Täter-Opfer- Die Mediatoren des Sozialen Dienstes der Justiz nehmen ebenfalls an den Fort- und Weiterbildungsangebote zum Täter-Opfer-Ausgleich der oben benannten Bildungsträger teil und nutzen online bereitgestellte aktuelle lnformationen des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung wie dessen Newsletter und das TOA- Magazin. Spezielle Qualifikationswege sowie landeseigene fachbereichsübergreifende oder überregionale Fortbildungsveranstaltungen mit dem Ziel, besonders und ausschließlich zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich zu schulen, wurden und werden für Bedienstete der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht vorgehalten. Allerdings finden regelmäßig landeseigene und überregionale Fortbildungsveranstaltungen (2. B. an der Deutschen Richterakademie oder im gemeinsamen Fortbildungsprogramm der norddeutschen Länder für Proberichter/innen und Dezernatswechsler, sog. Nordverbund) zu strafrechtlichen Themen sowie des Opferschutzes statt, die auch Gelegenheit bieten, das lnstrumentarium des Täter-Opfer-Ausgleichs zu thematisieren. Beispielhaft zu nennen sind für das Programm der Deutschen Richterakademie die regelmäßig angebotenen Tagungen . 36dl2015,,Entwicklungen und Tendenzen im Strafrecht", . 28dl2017 ,,Strafzumessung, Opferschutz und Adhäsion", . lbl2}lS,,AktuelleEntwicklungen imStrafrecht", . 36dl2018,,Aktuelle Entwicklungen im Opferschutz" sowie für den Nordverbund die Einführungstagung ,,Das staatsanwaltschaftliche Dezernat " (4a-4d12018). Seite 4 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIW lm landeseigenen Fortbildungsprogramm ist als Beispiel die Tagung A.312017 ,,Täterarbeit " zu nennen. Frage 3: Werden von den TOA-lnstitutionen konzeptionelle Grundlagen erwartet und wenn ja, welcher Art und auf welchem Wege werden diese "abgefragt"? Von den Vermittlungsstellen bei jugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten werden entsprechende Leistungsbeschreibungen bzw. Konzeptionen erwartet. Grundlage dieser Leistungsbeschreibungen sind in der Regel die bundesweiten Standards für den Täter-Opfer-Ausgleich des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung , welche fortlaufend fortgeschrieben werden. Mit den Vermittlungsstellen werden regelmäßige Controllinggespräche, Fallbesprechungen und Trägergespräche durchgeführt. Die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs durch den Sozialen Dienst der Justiz wird durch die Standards für den Sozialen Dienstes der Justiz des Freistaates Sachsen geregelt. Bei der Ausbildung von Sozialarbeitern der Justiz zu Mediatoren in Strafsachen durch das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung werden die bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleich-Standards vermittelt. Diese bundesweiten Standards werden von den Mediatoren des Sozialen Dienstes der Justiz beachtet und angewendet. Frage 4: Werden in Sachsen Erhebungen zur Sicherung der Ergebnisqualität bei den TOAlnstitutionen durchgeführt? ln den Jahren 2011 bis 2016 wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Statistiken des Täter-Opfer-Ausgleichs bundesweit abgefragt. Die Endberichte enthalten Erhebungen aus Sachsen zur Sicherung der Ergebnisqualität. Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland - Auswertung der bundesweiten Täter- Opfer-Ausgleichs-Statistik für die Jahrgänge 2011 und 2012: a Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENW a a Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland - Auswertung der bundesweiten Täter- Opfer-Ausgleichs-Statistik für die Jahrgänge 2013 und 2014: Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland - Auswertung der bundesweiten Täter- Opfer-Ausgleich-Statistik für die Jahrgänge 2015 und 2016: Vermittlungsstellen beijugendlichen und heranwachsenden Beschuldigten führen eigene Statistiken, die Bestandteil von Sachberichten sind und im Rahmen von Qualitätszirkeln und Auswertungsgesprächen erörtert werden. Beim Sozialen Dienst der Justiz werden die Anzahl der Eingänge sowie die Art der Erledigung statistisch erfasst. lm Rahmen turnusmäßiger Geschäftsprüfungen werden Fälle stichprobenweise geprüft. Erkenntnisse aus Dienstbesprechungen oder anderen fachlichen Besprechungen bzw. aus dem Feedback der Auftraggeber des Täter-Opfer- Ausgleichs fließen in die Fortschreibung der Standards für den Sozialen Dienst der Justiz ein. Frage 5: Durch wen werden Projekte zur Qualifizierung des TOA finanziell gefördert und welche Einstufung bei der Bezahlung und Vergütung erfahren die TOA- Mediatorinnen und Mediatoren bei den Jugendämtern, bei der Gerichtshilfe und sonstigen zuständigen Behörden und Freien Trägern im Freistaat Sachsen? Die sächsischen Jugendämter können im Rahmen der Förderrichtlinie FRL ,,Jugendpauschale " des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 20. Dezember 2012 u. a. auch Zuwendungen für Angebote und Leistungen der Jugendgerichtshilfe an freie Träger der Jugendhilfe ausreichen. Die Einstufung der Mediatoren obliegt allein den jeweiligen Anstellungsträgern und unterliegt in besonderer Weise dem Datenschutz. Eine Einstufung erfolgt in der Regel in Anlehnung an den tvÖO-Suf, den TV-L oder den jeweiligen Haustarif des Trägers. Der Täter-Opfer-Ausgleich bei erwachsenen Beschuldigten ist nach Teil B Zifler lV Nummer 1 Buchstabe d der VwV Sozialer Dienst/FA eine Aufgabe des Sozialen Dienstes der Justiz. Sozialarbeiter der Justiz werden gemäß Entgeltordnung zum TV-L Teil ll Seite 6 von 7 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlru Nummer 20.4in die Entgeltgruppe 10 oder 11 eingruppiert. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Qualifizierungsmaßnahmen werden im bedarfsgerechten Umfang aus Haushaltsmitteln des Staatsmin isteri u ms der Justiz getragen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 7 von 7 2018-08-22T13:44:33+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes