SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger (AfD) Drs.-Nr.: 6114191 Thema: Mechanismus zur Überuvindung rechtticher Hindernisse in den Grenzregionen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,4ñr 29. Mai 2018 legte die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf über einen Mechanismus zuÍ Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext (KOM-Nr. (2018) 373 endg.) vor. Gegendiesen Entwurf wurden von verschiedenen Fraktionen Subsidiaritätsbedenken in der 75. Debatte des Sächsischen Landtages am 28. Juni 2018 vorgetragen. An den des Verordnungsentwurfes zugrundeliegenden, grenzüberschreitenden Sachverhalten schließen sich die folgenden Fragen an." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Bei wie vielen und bei welchen grenzüberschreitenden Projekten zwischen dem Freistaat Sachsen bzw. seiner Einrichtungen / Behörden und einem Nachbarland mussten rechtliche und administrative Hindernisse zwischen 2008 und 2018 geklärt und behoben werden? (Bitte für diesen Zeitrahmen jeweils nach Projekt, Art des Hindernisses sowie nach Art der Lösung aufschlüsseln.) Der Staatsregierung sind im genanntem Zeitraum keine grenzübergreifenden Projekte bekannt, in denen rechtliche und administrative Hindernisse im Sinne des genannten Verordnungsentwurfes (KOM-Nr. (2018) 373 endg.) geklärt und behoben werden mussten. Freistaat SACHSEN Ghef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 Telefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-l 051 t32t2190- 2018t316446 Dresden, rLiiAugust 201 8 Die Kampagne des Freistaates Sachsen. :trj SACHSEN * * r DORT IIEGT ËUROPA Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Arch¡vstraße 1 0'1097 Dresden sAcHsr .. SO GEHT Seite 1 von 2 www.sachsen.de SACHSìSCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 Frage 2: lnwieweit entspricht das bisherige Verfahren, dass der Freistaat Sachsen zur Uberwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse anwendet, dem in der Verordnung (vom 29.5.2018 COM (20f 8) 323 final) vorgeschlagenen Mechanismus und wo bestehen welche Unterschiede? Frage 3: ln wie vielen Fällen der unter Zifier I genannten Projekte wurde deutsches und in vielen Fällen wurde das Recht des europäischen Nachbarstaates angewendet? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3 Es wird auf die Beantwortung zu Frage 1 ven¡viesen. Frage 4: lnwieweit war die Staatsregierung in die von der GD REGIO zwischen 2015 und 2017 durchgeführte Gross-Border Review eingebunden? Die Staatsregierung war nicht in den von der GD REGIO zwischen 2015 und 2017 d u rchgeführten Cross-Border Review ei ngebunden. Frage 5: Wie bereitet sich die Staatsregierung auf die Umsetzung der Verordnung für den Fall, dass die Subsidiaritätsbedenken nicht geteilt werden vor und gibt es dabei bereits konkrete Planungen über die eventuell benötigte Anzahl von Prüfbehörden, Koordinierungsstellen sowie zum Personal- und Sachmittellauñrand? Von der Beantwortung der Frage wird abgesehen, da sie den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Staatsregierung zur Willensbildung zur Umsetzung künftiger Maßnahmen berührt. Die Frage bezieht sich auf einen noch nicht rechtsgültigen, im Konsultationsverfahren befindlichen Verordnungsentwurf. lm Ergebnis der Konsultation ist mit zahlreichen, derzeit noch nicht absehbaren Änderungen am Verordnungsentwurt zu rechnen. Auch der Sächsische Landtag sieht Anderungsbedarf im Verordnungsentwurf und fasste dazu im Plenum am 28. Juni 2018 einen Beschluss zur Drs.-Nr. 6113843. Die Staatsregierung kann dem weiteren Verfahren nicht vorgreifen und wird sich erst zu gegebener Zeit damit befassen, welche notwendigen Vorkehrungen zur Umsetzung der Verordnung zu treffen sind. Die Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten lnteresse des Abgeordneten an der Beantwortung seiner Frage und dem ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Kernbereichsschutz ergibt daher, dass die Frage nicht zu beantworten ist. Mit freundlichen Grüßen 0{; rts-_ Oliver Schenk Seite 2 von 2 t,l"r 2018-08-21T09:18:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes