STAATS[4INISTERIUTVI FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTSCHAFI Postfach 100510 I 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Gunter Wild (fraktionslos) Drs.-Nr.: 6114227 Thema: Durchführung von Lappjagden in Revieren des Staatsbetriebes Sachsenforst Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Am 11. Oktober fand im Forstbezirk Neudorf - Revier Grumbach eine Jagd unter Einsatz von Absperrbändern stattn welche entsprechend der Aussagen von Herrn Bergner und mehreren Zeugen entlang der Reviergrenze zum Bundesforst, der kompletten Eisenstraße vom Mittelschmiedeberg bis fast an dte 8174, gespannt worden ist. Die Absperrungen befanden sich dabei teilweise direkt an den Straßen, in Teilen aber auch ca. 100 Meter vom Straßenrand entfernt im Bestand. Auch Gewässer wurden abgesperrt. Da die Absperrung eine Länge von ca. 6 Kilometern hatte und es Hinweise auf 8 weitere Lappjagden auf den Flächen des Sachsenforstes gibt, ist zu bezweifeln, dass der Einsatz der Warnbänder ausschließlich der Verkehrssicherung galten. Lappjagden sind im Grunde ein Relikt aus der Feudalzeit bzw. aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert. Sie werden in aktuellen Veröffentlichungen zum Wildtiermanagement kaum noch erwähnt, sind aber in Sachsen nicht grundsätzlich verboten. Es gilt jedoch unter anderem einen Mindestabstand von 300 Metern zur nächstgelegenen Jagd bezi rksg renze ei nzu halten. " Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 30. Juli20'18 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t258 Dresden, ¿1. 0t. lOl¡ s¡mu[+ o (o (Ð @ oN -= - - - - - ob &¡uôdit¡dr &t $d!khbbùliLrd6tu.ùÑrudbiildñ Hausanschrift: Sächsisches Staatsm¡n¡sterium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlin ¡en 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplåtze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landw¡dschaft zur Erfüllung der lnformationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf www.smul.sachsen.de * Kein Zugang für elektronisch signierte sow¡e für verschlusselte elektronische DokumentêSeite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN æ Frage I Nach mehreren Lappjagden, wie die im Vorwort beschriebene Jagd im Revier Grumbach, stellte die obere Jagdbehörde des Landes Brandenburg in Bezug auf die Definition einer Lappjagd öffentlich klar, dass die Ablappung einer Straße mit Lappen oder Trassierband zu Verkehrssicherungszwecken nicht ausschließt, dass der Tatbestand einer Lappjagd erfüllt wird. Entscheidend ist, dass die Ablappungen gleichzeitig Jagdzwecken dienen und die Wirkung der Ablappungen auf das Wild jagdlich ausgenutzt wird. Stimmt die Staatsregierung dieser veröffentlichten Definition zu? Wenn neinn aus welchen Gründen weicht die Staatsregierung von dieser Definition ab und wie muss die Jagdausführung in Sachsen organisiert sein, damit diese trotz Einsatz von Lappen oder Trasierband nicht als Lappjagd gewertet wird? Es handelt sich um die Rechtsauffassung der obersten Jagdbehörde des Landes Brandenburg, die für den Freistaat Sachsen keine Wirkung entfaltet und nicht kommentiert wird. Nach Auffassung der Staatsregierung fallen Maßnahmen zur Verhütung von Wildunfällen nicht unter das Verbot, selbst wenn insoweit Lappen aufgehängt werden, da diese nicht dem Nachstellen des Wildes, sondern dessen Verscheuchen dienen (vergleiche SCHUCK, Bundesjagdgesetz (BJagdG) - Kommentar; S 19 Randnummer 15). Frage 2: Wie wurde die im Vorwort beschriebene Jagd am ll. Oktober 2017 im Revier Grumbach organisiert und durchgeführt, dass angenommen werden kann, dass die Absperrungen mit Trassierbändern keinen Einfluss auf das Ausweichverhalten des Wildes hatte und der Einsatz dieser Bänder unmittelbar an der Grenze des Jagdrevieres mit dem Bu ndesjagdgesetz verein bar war? Am 11. Oktober 2017 wurde im Forstbezirk Neudorf, Revier Grumbach, Waldteil Schi ndelbach eine Ansitzdrückjagd d urchgeführt. Die Jagdfläche im Revier Grumbach wird an der Ostseite durch die Kreisstraße K 8116 begrenzt. Aus Beobachtungen auf den in der Vergangenheit durchgeführten Ansitzdrückjagden ist bekannt, dass Wild teilweise die K 8116 überquert und in den östlich angrenzenden Bundesforst wechselt. Deshalb wurde zum Zwecke der Gefahrenabwehr für den Straßenverkehr bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt. Die Große Kreisstadt Marienberg hat mit der verkehrsrechtlichen Anordnung verfügt, dass die Geschwindigkeit auf 50 Kilometer pro Stunde herabzusetzen ist. Die Verkehrsrechtliche Anordnung wurde umgesetzt. Gleichzeitig wat zu berücksichtigen, dass unter den örtlichen Umständen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 Kilometer pro Stunde bei plötzlich über die Fahrbahn wechselndem Wild und / oder Stöberhunden eine extrem schnelle Reaktion der Fahzeugführer verlangt, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aus Gründen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit wurde durch den Jagdleiter angewiesen, dass entlang der K 8116 durchgehend Absperrband gespannt wird (Gesamtlänge circa vier Kilometer). Der Arbeitsauftrag wurde am 10. Oktober 2017 zwischen 08:30 und 10:00 Uhr ausgeführt. Seite 2 von 4 STAATSÏ\4 I N I STERI U I\4 FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSENÐ Am Vormittag des 11. Oktober 2017 wurde durch den Jagdleiter gegen 09:30 Uhr festgestellt , dass das Absperrband auf wesentlichen Streckenabschnitten in Einzelstucken am Boden lag und augenscheinlich durchgeschnitten wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Verkehrssicherungseinrichtung durch unbekannte Dritte vorsätzlich unbrauchbar gemacht wurde. Die Schützen wurden ab circa 09:00 Uhr beginnend angestellt. Das Treiben wurde von 10:00 bis 12:30 Uhr durchgeführt. Das Absperrband wurde zwischen 15:00 bis 16:30 Uhr vollständig entfernt. Frage 3: ln Folge der im Vorwort beschriebenen Jagd am ll. Oktober 2017 wurden sowohl eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim SMUL sowie Anzeigen beim Landratsamt Erzgebirge sowie der Polizei eingereicht. Wie lauten der aktuelle Bearbeitungsstand oder die Ergebnisse dieser Anzeigen sowie der Dienstaufsichtsbeschwerde und welche Konsequenzen wurden aus diesen Anzeigen und der Beschwerden gezogen ? Falls diese eingestellt wurden, aus welchen Gründen geschah dies? Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist beim Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nicht eingegangen. Eine etwaige Anzeige bei der Polizei ist der Staatsregierung ebenfalls nicht bekannt. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Jagdleiter der im Vorwort genannten Jagd hat das Landratsamt des Erzgebirgskreises mit Schreiben vom 20. März 2018, Az.:617001260, unter Verweis auf $ 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingestellt. Frage 4: Wie oft und in welchen Revieren wurden im letzten Jagdjahr auf den Flächen des Staatsbetriebes Sachsenforst Jagden a) in Form von Lappjagden sowie b) mit Hilfe von Warnbändern zur Verkehrssicherung durchgeführt, in welchem Maße kam es im Zuge der Lapp-jagden oder nach der Verkehrssicherung durch Warnbänder zu Beschwerden oder Anzeigen durch die örtliche Bevölkerung oder durch angrenzende Jagdreviere und welche Stellungnahmen oder Handlungsanweisungen zu Durchführung von Lappjagden gibt es seitens des sächsischen Tierschutzbeauftragten? Der Staatsbetrieb Sachsenforst (SBS) hat im Jagdjahr 201712018 keine Jagd in Form von Lappjagden durchgeführt. Angaben über die Anzahl der im Jagdjahr 201712018 in den Staatswaldrevieren des SBS mithilfe von Warnbändern zur Verkehrssicherung durchgeführten Ansitzdrückjagden sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Mit Ausnahme der Jagd am 11. Oktober 2017 sind der Staatsregierung keine weiteren Anzeigen oder Beschwerden bekannt. Seite 3 von 4 STAATSI\4 I NI STERI U ÏVI FÜR UN4WELT UND LANDWIRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Forstbezirk Staatswaldrevier(e) Anzahl Neudorf Elterlein 2 Gelenau 2 Grumbach 2 Raschau 1 Rittersgrün 1 Eibenstock Antonsthal 1 Carlsfeld 1 Bockau/Conradswiese 1 Grünheide 1 Johanngeorgenstadt 1 Adorf Beerheide 1Rohrbach 1 Das Amt eines sächsischen Tierschutzbeauftragten gibt es nicht. Frage 5: Lappjagden ftihren dazu, dass das Wild im Treiben gehalten wird bzw. in dieses zurückzukehren gezwungen ist. Dadurch entsteht eine zusätzliche Stressituation für die Tiere. Wie ist dies mit dem Gedanken des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit zu vereinbaren, wenn Tiere wissentlich diesem zusätzlichen Stress ausgesetzt sind, auf welche wissenschaftlichen Quellen berufen sich die Veranstalter beim Einsatz dieser eher antiquierten Methoden? Die Durchführung der Lappjagd ist unter Berücksichtigung von S 19 Absatz 1 Nummer 3 BJagdG zulässig. lnsoweit stellen sich obige Fragen für den Jagdurchführenden grundsätzlich nicht. freundlichen Grüßen u Thomas Schmidt Seite 4 von 4 2018-08-27T11:54:48+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes