STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Andrö Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/14240 Thema: Aktualisierung der Kleinen Anfragen 6/5307, 6/9463 und 6/11071: Gesundheitskosten von Flüchtlingen und Asylbewerbern 2017 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie hoch waren die Kosten für die Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen, die in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht waren/ sind? Bitte die Kosten für das Jahr 2017 und bis dato 2018 angeben. Im Jahr 2017 wurden Kosten in Höhe von 6.978.788,77 EUR für die Erbringung von Leistungen zur Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen geltend gemacht. Mit Stand vom 8. August 2018 wurden im laufenden Jahr 4.310.969,55 EUR geltend gemacht. Frage 2: Wie hoch waren die Kosten, die durch die Erstuntersuchungen von Asylbewerbern und Flüchtlingen entstanden sind? Bitte die Kosten für das Jahr 2017 und bis dato 2018 angeben. Die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten für Erstuntersuchungen betrug im Jahr 2017 1.286.184,73 EUR. Bis dato wurden im Jahr 2018 durch die Kreisfreien Städte Kosten in Höhe von 531.070,73 EUR geltend gemacht. Die Rechnungsstellung erfolgt gegenüber dem Zeitpunkt der Leistungserbringung mit einem zeitlichen Verzug. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/207 Dresden, 28. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN wiliMM BIL ZMIL .-1131 e'77r Frage 3: Wie hoch waren die Kosten der Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern und Flüchtlingen 2016 und 2017, die den Unterbringungsbehörden nach § 10 Abs. 1 SächsFlüAG erstattet wurden? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Die Kosten für die Gesundheitsversorgung werden grundsätzlich mit der Pauschale nach § 10 Abs. 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) abgedeckt. In den Fällen, in denen der in § 10 Abs. 3 Satz 1 SächsFlüAG genannte Betrag von 7.669,38 EUR pro Person und Jahr überschritten wird, erfolgt eine Einzelabrechnung. Für das Jahr 2016 wurden den unteren Unterbringungsbehörden folgende Beträge nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SächsFlüAG erstattet: Kreisfreie Stadt/Landkreis Betrag Chemnitz, Stadt 1.100.111,94 EUR Erzgebirgskreis 1.022.434,59 EUR Mittelsachsen 745.849,42 EUR Vogtlandkreis 566.379,89 EUR Zwickau 672.896,46 EUR Dresden, Stadt 1.300.067,39 EUR Bautzen 514.032,44 EUR Görlitz 877.491,63 EUR Meißen 851.111,91 EUR Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 607.462,60 EUR Leipzig, Stadt 1.881.849,49 EUR Leipzig 519.245,99 EUR Nordsachsen 508.637,01 EUR Die Anträge für die Erstattung der Kosten für die Gesundheitsversorgung im Jahr 2017 waren von den Landkreisen und Kreisfreien Städte bis zum 30. Juni 2018 einzureichen. Von der überwiegenden Zahl dieser Antragsberechtigten wurden Anträge auf Fristverlängerungen für die Einreichung der Unterlagen gestellt, die gewährt wurden. Soweit bereits Anträge vorliegen, sind diese noch unvollständig, so dass über das mögliche Kostenvolumen noch keine Aussagen getroffen werden kann. Frage 4: Auf Grundlage welcher Gebührenordnung werden ärztliche Behandlungen von Flüchtlingen, die nach §4 AsylbLG erbracht werden, gegenüber dem Kostenträger abgerechnet? Falls die GOÄ/GOZ Grundlage ist, welcher Steigerungsfaktor kann maximal abgerechnet werden? Die Vergütung der Leistung für Asylsuchende erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit § 72 Abs. 2 und § 87 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes, der auch das Vergütungssystem der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Deutschland ist. Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSM1N1STERIUM DES INNERN •WRZIOR MB. 111 Hinsichtlich des Leistungsumfangs für den Personenkreis nach dem AsylbLG wird auf die Interpretationshilfe zum AsylbLG des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz in der jeweils aktuellen Fassung verwiesen (www.gesunde.sachsen.de). Bei stationären Aufenthalten stellen die Krankenhäuser ihre Leistungen auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes in Verbindung mit SGB V in Rechnung. undliofiennrüßen rof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-28T10:41:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes