STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14243 Thema: Erlass des SMI zur Ausstellung einer "Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument ", Az. 24a-2310/19/1, in Kraft getreten am 1. Mai Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkungen: Zum o. g. Erlass ergeben sich hinsichtlich der Verständlichkeit und Klarheit Fragen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist das im Erlass beschriebene Dokument im Vergleich zur Duldung ein amtliches Dokument oder nicht und was macht ggf. den Unterschied aus? Wie aus Nr. 1 des o. g. Erlasses hervorgeht, handelt es sich nicht um ein amtliches Dokument nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Bescheinigung nach dem o. g. Erlass wird formlos und nur durch die Ausländerbehörden des Freistaates Sachsen ausgestellt. Sie ist weder ein Identitätsdokument noch ein Ausweisersatz. Sie dient allein aus praktischen Bedürfnissen der vorübergehenden Dokumentation des Aufenthaltsstatus in den im o. g. Erlass beschriebenen Fallkonstellationen, in denen das AufenthG keine Bescheinigung vorsieht. Freistaat SAC1-I SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/208 Dresden, 28. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 2: Ist die im Erlass benutzte Formulierung, dass ein solches Dokument explizit kein Identitätsnachweis bzw. kein Ausweisersatz darstellt, konform mit dem bundesdeutschen Aufenthaltsrecht und wenn ja, wo finden sich die entsprechenden Regelungen ? Da die nach dem o. g. Erlass ausgestellte Bescheinigung keine amtliche Bescheinigung nach dem AufenthG ist, stellt sich die Frage nach der Konformität mit den Regelungen des AufenthG nicht. Frage 3: Was ist der „Mehrwert" des im Erlass beschriebenen Aufenthaltsdokuments gegenüber einer Duldung bzw. wie wird das Asylverfahren erleichtert oder erschwert ? Die im o. g. Erlass beschriebene Bescheinigung ist strikt von einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG zu unterscheiden. In allen Fällen, in denen das AufenthG die Ausstellung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG vorsieht, wird von den sächsischen Ausländerbehörden auch nur eine solche ausgestellt . Lediglich bei Verlust der Duldungsbescheinigung oder bei Prüfung der Duldungsgründe und dem Umstand, dass die Ausländerbehörde bei Vorsprache des Ausländers nicht sofort eine neue Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG ausstellen kann, wird vorübergehend eine Bescheinigung nach dem o. g. Erlass ausgestellt. Gleiches gilt für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz , wenn diese verloren gegangen ist oder verlängert werden soll. Die Bescheinigung nach dem o. g. Erlass hat dabei keinerlei Einfluss auf ein laufendes Asylverfahren. Frage 4: Wie wird die Ausstellung eines dem Erlass entsprechenden Dokuments, anstelle einer bundesweit einheitlich normierten Duldung, vor dem Hintergrund der aktuell geführten Sicherheitsdebatte gerechtfertigt? Die im o. g. Erlass beschriebene Bescheinigung ersetzt nicht die Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG und wird daher auch nicht anstelle einer solchen Duldungsbescheinigung ausgestellt. Mr flJndlichen, rüßenae? (Pr f. Dr. oland4er 41U PrätiDr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-08-28T10:39:39+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes