STAATSM1N1STER1UM FÜR SOVALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaatermsr,SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt (AfD) Drs.-Nr.: 6/14246 Thema: Maßnahmen zum Spracherwerb in Sachsen für Zugewanderte Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Fördermaßnahmen mit dem Ziel des Spracherwerbs existieren derzeit in Sachsen? (Aktualisierung der Frage 1 aus Drs. 6/4222) Die Hauptzuständigkeit für die Förderung des Spracherwerbs für Zuwanderer liegt beim Bund. Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes im Jahr 2005 haben Ausländer einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs , insofern sie dauerhaft in Deutschland leben und also eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten haben bzw. eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen. Inteorationskurse Mit Wirkung 15.10.2015 haben auch Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG die Möglichkeit zu einem lntegrationskurs zugelassen zu werden. Die lntegrationskurse wurden damit für Asylsuchende aus Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive geöffnet, die vor dem 15.10.2015 keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten (derzeit Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien). Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache und von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutsch lands, insbesondere Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration Durchwahl Telefon +49 351 564-54905 Telefax +49 351 564-54909 lhr Zelchen lhre Nachricht vom Aktenzelchen (bee bel Antwort angeben) VZ-0141.51-18/686 Dresden, 2 3. August 2018 Hausanschrift: SächsIsches StastsmInIsterlum für SozIales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden Besucheradresse: Bautzner Straße 19a 01099 Dresden STAATSM1N1STER1UM FOR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit . Berufssprachkurse Zum 31.12.2017 endete die Förderung der ESF-BAMF berufsbezogenen Sprachförderkurse . Mit einer zeitlichen Überschneidung wurde im Juli 2016 an dessen Stelle die bundesfinanzierte berufsbezogene Deutschsprachförderung (Berufssprachkurse) des BMAS nach § 45a AufenthG in Verbindung mit der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) eingesetzt. Die individuelle Zugangsberechtigung für Zugewanderte ergibt sich gemäß § 2 „Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung" der DeuFöV. Die berufsbezogene Deutschsprachförderung dient dem Spracherwerb, um die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu verbessern. Landessprachkurse Mit Wirkung Juli 2016 werden im Rahmen der Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 3 „Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund " gefördert. Eine Landesförderung im Bereich Spracherwerb für Migrantinnen und Migranten erfolgt grundsätzlich nur nachrangig zu Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU- Programme . Die Landesregierung bietet in Abhängigkeit von den Entscheidungen des Bundes, Sprachkurse für Personen an, bei denen kein Anspruch auf einen Integrationskurs gemäß § 44 AufenthG besteht ; - bei denen kein Anspruch auf einen Berufssprachkurs gemäß Deutschförderverordnung besteht; - bei denen mindestens die Meldung als Asylsuchender im Freistaat Sachsen erfolgt ist; die bereits den Landkreisen /Kreisfreien Städten zugewiesen wurden; die nicht gemäß §60a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geduldet sind und damit mindestens über den nachrangigen Arbeitsmarktzugang verfügen; - die nicht aus sicheren Herkunftsstaaten gemäß §29a Asylgesetz (AsylG) stammen . Es sei denn, sie sind lnhaber einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 2b des Aufenthaltsgesetzes; Angeboten werden Einsteigerkurse „Deutsch sofort" mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens GER) mit 200 Unterrichtseinheiten, Alphabetisierungskurse mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 GER) mit 400 Un- Freistaat SAC1-I SEN Seite 2 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZ1ALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ terrichtseinheiten, Aufbaukurse „Deutsch qualifiziert" mit dem Ziel B1 GER mit 400 Unterrichtseinheiten sowie Aufbaukurse „Deutsch Bere mit dem Ziel B2 GER mit 300 Unterrichtseinheiten . Mit Wirkung September 2017 besteht die Möglichkeit im Rahmen der Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 3 Sprachkurse in sächsischen Justizvollzugsanstalten anzubieten, gegenwärtig laufen in 9 von 10 Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen Sprachkurse . Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache von Personen mit Migrationshintergrund, die nicht mehr schulpflichtig sind. Sprachkurse der Hochschulen für Flüchtlinqe mit einer bedingten Studienplatzzusaqe Das SMWK forded im Doppelhaushalt 2017/2018 Sprachkurse der Hochschulen für Flüchtlinge mit einer bedingten Studienplatzzusage aus Kapitel 1202 TG 60 „Maßnahmen zur Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen". Im Jahr 2017 lag der Mittelabfluss bei 358.213,00 E. Erstorientierunoskurse für Asvlsuchende in Erstaufnahmeeinrichtuncen Mit Wirkung Juli 2017 werden im Rahmen der Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 4 „Maßnahmen zur Erstorientierung" gefördert. In den 30 Stunden des einwöchigen Kurses absolvieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Sprachwerkstatt, die von Deutschdozenten gegeben wird. Im zweiten Teil geben Kulturmittler mit Migrationshintergrund den Teilnehmenden das wichtigste Orientierungswissen , vermitteln grundlegende Werte und wichtige Informationen zum Zusammenleben in Deutschland. Zweck der Zuwendung ist es, für jeden Asylsuchenden schnellen Zugang zu Verständigungsmöglichkeiten und den Kontakt zu Menschen zu verschaffen, die Orientierung insbesondere im gesellschaftlichen Miteinander sowie den Rechten und Pflichten von Asylsuchenden vermitteln und Fragen beantworten können. Unterstützunp ehrenamtlich durchqeführter Sprachkurse Im Rahmen der Richtlinie Integrative Maßnahmen, Tell 2 haben die Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen eines Budgets unter anderem die Möglichkeit, die Durchführung von ehrenamtlichen Sprachkursen in der Region zu unterstützen. Für ehrenamtlich getragene Sprachkurse können 500 E pro Sprachkurs für Sachausgaben oder -auszahlungen wie Miete, Material, Lehrunterlagen, Porto- und Telefonkosten, Fahrtkosten sowie Sachausgaben für die Weiterbildung ehrenamtlicher Sprachkursleiter weitergereicht werden . Frage 2: Wie hoch waren die Ausgaben im Kapitel 0810 Titel 547 56 Sächliche Verwaltungsausgaben für Maßnahmen zum Spracherwerb und zur Verständigung im Haushaltsjahr 2017 und wer war jeweils Zahlungsempfänger für welche Maßnahmen? Freistaat SACHSEN Seite 3 von 4 STAATS111N1STER1UM FÜR SOZ1ALES ÜND VERBRAUCHERSCHUTZ Bei Mitteln in der Hauptgruppe 5 handelt es sich um sachliche Verwaltungskosten. Ober diese Hauptgruppe werden keine Maßnahmen zum Spracherwerb und zur Verständigung finanziert. Mit den Ausgaben in Höhe von 1.819,87 € wurde der Fachtag „Spracherwerb in Sachsen — Erfahrungsaustausch mit Bildungsträgern zu landeseigenen Sprachkursen" am 2. März 2017 im Deutschen Hygiene-Museum Dresden finanziert. Frage 3: Wie hoch waren die Ausgaben im Kapitel 0810 Titel 633 56 Zuweisungen für Maßnahmen zum Spracherwerb und zur Verständigung im Haushaltsjahr 2017 und wer war jewells Zahlungsempfänger für welche Maßnahmen? Aus dem Kapitel 0810 Titel 633 56 wurden Maßnahmen kommunaler Träger zum Spracherwerb und zur Verständigung in Höhe von 564.555,06 € gefördert. Zuwendungsempfänger für die Durchführung von Landessprachkursen im Rahmen der Richtlinie Integrative Maßnahmen Teil 3 war die Stadt Leipzig und der Landkreis Leipzig. Aus dem Kapitel 0810 Titel 683 56 wurden Maßnahmen weiterer Träger zum Spracherwerb und zur Verständigung gefördert. Mit freundlichen Grüßen Freistaat SACHSEN Seite 4 von 4 2018-08-23T14:35:46+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes