STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14265 Thema: Aktivitäten des Vereins „Unsere Heimat — Unsere Zukunft"; Nachfrage zu Drs. 6/9556 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Staatsregierung vor über die Vereinigung „Unsere Heimat — Unsere Zukunft" sowie über deren Aktivitäten und Strukturen? Frage 2: An welchen nicht -extremistischen Aktivitäten bzw. Aktivitäten nichtextremistischer Veranstalter bzw. Organisationen beteiligten sich der Verein „Unsere Heimat — Unsere Zukunft", die Mitglieder des Vorstandes , weitere Mitglieder und gegebenenfalls maßgebliche Unterstützer in welcher jeweiligen Funktion seit Juni 2017? Frage 3: Inwieweit bestanden oder bestehen seitens des Vereins „Unsere Heimat — Unsere Zukunft", der Mitglieder des Vorstandes, weiterer Mitglieder und gegebenenfalls maßgeblicher Unterstützer Bezüge zu welchen konkreten Bestrebungen und Strukturen der extremen Rechten? Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3408 Dresden, 29. August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern VVilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Es wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/9556 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung auch Erkenntnisse vor, die im Zusammenhang mit der Beobachtung der rechtsextremistischen Szene gewonnen wurden und deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit der Nummer 3.3 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (UV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden . Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheim haltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird Freistaat SACHSEN Seite 2 von 3 STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Die Fragestellerin begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen . Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 4: Handelt es sich nach Sachlage bei dem Verein „Unsere Heimat — Unsere Zukunft" um eine Tarn- oder Vorfeldorganisation der Partei „Der III. Weg"? Der Staatsregierung liegen Hinweise vor, dass es Bezüge der Partei „Der Dritte Weg" zu einzelnen Mitgliedern des Vereins gab bzw. gibt. Frage 5: Fand oder findet im Hinblick auf den Verein „Unsere Heimat — Unsere Zukunft" eine Prüfung der Zuständigkeit des LfV Sachsen statt und falls ja, mit welchem bisherigen Ergebnis? Das LfV Sachsen prüft gemäß seines gesetzlichen Auftrags fortlaufend alle anfallenden Informationen auf tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 SächsVSG. Bestrebungen sind hierbei ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen . Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die es als möglich erscheinen lassen , dass ein Personenzusammenschluss einen Zweck nach § 2 Abs. 1 SächsVSG verfolgt, wird eine Zuständigkeitsprüfung eingeleitet. Einer Nennung dieser Fälle der Zuständigkeitsprüfungen stehen die bereits in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 5/14768 dargelegten Erwägungen entgegen. Mirf ndlichee Grüßen Pfof.' Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 3 von 3 2018-08-29T12:27:19+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes