STAATSNIINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÙR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114269 Thema: Wiederherstellung und Erhalt der Lebensräume von Fischottern Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Auf europäischer Ebene ist mit Natura 2000 und der Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie (FFH-RL) das größte Schutzgebietsnetz geplant, momentan erfolgt die Erarbeitung der Gebietsmanagementpläne. Die FFH-RL, unter welche auch der Fischotter fällt, verlangt im Artikel 1 nicht nur den Erhalt, sondern ausdrücklich auch die Wiederherstellung von Lebensräumen, welche zum Erhalt der Art notwendig sind. In Deutschland soll auf nationaler Ebene nach $3 Abs. 2 BNatSchG ein Netz verbundener Biotope geschaffen werden, das mindestens 10% der Landesfläche umfasst und länderübergreifend sein soll." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es in Sachsen einen Fischotter-Managementplan oder ist die Schaffung vorgesehen? Der Fischotter ist Bestandteil der Managementpläne zum Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Schutzgebietsnetz. Weitere Managementpläne gibt es nicht und sind auch nicht vorgesehen. Frage 2: Werden in Sachsen Ausgleichzahlungen für Schäden durch Fischotter reguliert? Ja, Schäden durch Fischotter werden nach der Härtefallausgleichsverordnung reguliert. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl ïelefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 2. August 2018 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t268 Dresden, ,i¿z{'28 $mu1+ (o(o C\¡o(Ð @ o C\¡ or. ¿uruâturrtLilw ds *hrfhèn Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befìnden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. * Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsse¡te elektronische DokumenteSeite 1 von 3 STAATSMINISTERìIJM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: Gibt es in Sachsen Beratungsangebote für Fischereibetriebe/Teichwirte zur Schadensprävention und Ausgleichszahlungen für Schäden durch Fischotter? Eine Offizialberatung für Fischereiunternehmen seitens der Behörden gibt es im Freistaat Sachsen nicht mehr. Mit der Spezialberatung für Fragen der Fischerei/Fischhaltung/Bewirtschaftung wurde der Sächsische Landesfischereiverband beauftragt. Dort erfolgt bei Bedarf auch die Beratung zur Schadensprävention und zur Beantragung von Schadensausgleich nach der Härtefallausgleichsverordnung. Die sächsischen Teichwirte machen seit Jahren von der Möglichkeit des Schadensausgleichs über die Härtefallausgleichs-Verordnung Gebrauch. lm Durchschnitt der letzten zehn Jahre wurden jährlich circa 85.000 Euro für Ausgleichszahl ungen aufgewendet. Präventionsmaßnahmen können über die Richtlinie Aquakultur und Fischerei (RL AuF/2016) gefördert werden. Frage 4: Wo ist die Gestaltung der Uferstrände, der Bewuchs von Gras am Gewässerrand und die Substratzusammensetzung der Gewässersohle geregelt, welche Vorschriften regeln diese und wer ist für die Einhaltung zuständig? lm Wasserrecht gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben, wie die Gewässersohle zusammengesetzt, die Uferstrände gestaltet und der Gewässerrand bewachsen sein müssen. Das ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) geben hierfür den Rahmen vor. Die ,,Gestaltung der Uferstrände" und die ,,Substratzusammensetzung der Gewässersohle" werden im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltungspflicht gemäß $ 39 Absatz 1 WHG in Verbindung mit $ 31 SächsWG geregelt. Die Gewässerunterhaltungspflicht beinhaltet unter anderem die Erhaltung des Gewässerbetts (S 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG) sowie die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation ($ 39 Absatz 1 Nummer 2 WHG). Zuständig ist der jeweilige Unterhaltungslastträger ($ a0 WHG in Verbindung mit $ 32 SächsWG). Der ,,Bewuchs von Gras am Gewässerrand" kann den Regelungen zu Gewässerrandstreifen zugeordnet werden (S 38 WHG in Verbindung mit $ 24 SächsWG). Die Eigentümer und Besitzer der entsprechenden Grundstücke haben die Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen zu erhalten ($ 38 Absatz 4 Satz 1 WHG) sowie standortgerecht zu pflegen und zu bewirtschaften ($ 24 Absatz 2 Satz 2 SächsWG). Dient die Pflege der Gewässerrandstreifen der Ufersicherung und -erhaltung oder der Freihaltung des Ufers für den Wasserabfluss, ist für den Fall, dass die Eigentümer und Besitzer dieser Pflicht nicht nachkommen, der Unterhaltungslastträger des jeweiligen Gewässers verantwortlich ($ 31 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 SächsWG.) Seite 2 von 3 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 5: Nach welchen Kriterien wurden die Durchlässe für Fischotter gebaut? Grundsätzlich sind Fischotterquerungshilfen überall dort erforderlich, wo Straßen Gewässer in Fischotterlebensräumen queren. Auch Trockendurchlässe in Straßendämmen sind probate Mittel, um eine gefahrlose Passage zwischen Gewässern, die keine Verbindung haben, über Land zu ermöglichen. Die Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz von Fischottern sind im ,,Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen" (M AO) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (aktuell: Ausgabe 2008) definiert. Die Wirkungsweise der dort beschriebenen Maßnahmen ist belegt. Erforderlichkeit, Standort und Gestaltung der Querungshilfen ist eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer faunistischen Untersuchung. Abmessungen für Durchlässe richten sich vor allem nach der jeweiligen Unterführungs- beziehungsweise Durchlasslänge und den naturschutzfachlichen Anforderungen. Entlang von Gewässern sind Bermen vorzusehen, für die Mindestbreiten und -höhen als Richtwerte angegeben werden. Artgerechte Zäune, die die Fischotter zu den Durchlässen hinleiten sollen, sind 1,6 Meter hoch bei einer Eingrabungstiefe von 0,5 Metern. Die im M AQ angegebenen Werte zur Dimensionierung artgerechter Schutzmaßnahmen können im Einzelfall auch unterschritten werden. Mit freundlichen Grußen ln Vertretung Barbara Klepsch Seite 3 von 3 2018-08-31T13:25:10+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes