STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14303 Thema: Auszahlung Feuerwehrpauschale für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr an die Kommunen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher Datengrundlage erfolgt die Berechnung der 50€ Feuerwehrpauschale pro aktivem Angehörigem der Freiwilligen Feuerwehr und Jahr und wie stellen sich die Auszahlungsmodalitäten dar? Für die Beantragung von pauschalen Zuwendungen in Höhe von 50,00 Euro — Fördergegenstand „Angehörige der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr" der Richtlinie Feuerwehrförderung — ist die Anzahl der Angehörigen in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend. Grundlage ist die Meldung der Gemeinden an die Landkreise im Rahmen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erstellung der Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze und über die Jahresstatistik bei den Feuerwehren im Freistaat Sachsen. Der Antrag auf Zuwendung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Mit der Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörden eine zeitnahe Auszahlung der bewilligten Fördermittel. Frage 2: Wann wurde oder wird die Pauschale für 2018 an die Kommunen ausgezahlt und in welcher Höhe erfolgt oder erfolgte die Auszahlung 2018? Bitte einzeln aufschlüsseln. Die Zuweisung der Haushaltsmittel zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr an die Bewilligungsbehörden ist erfolgt. Derzeit liegen noch keine Anträge vor. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, entsprechende Anträge bis 30. September 2018 zu stellen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/63/14 Dresden, 3. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 3: Welche Regelungen, Durchführungsbestimmungen o.ä wirkende Vorgaben regeln die Verwendung der Pauschale und wie erfolgt der Verwendungsnachweis? Die Zuwendungen zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind von den Gemeinden mit Antrag (Anlage 5 der Richtlinie Feuerwehrförderung ) bis zum 31. März des laufenden Jahres — Ausnahme 2018 bis zum 30. September — bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Für die Beantragung ist die Anzahl der Angehörigen in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr zum Stichtag 31. Dezember des vorhergehenden Jahres maßgebend. Im Antrag ist zu erklären , dass die Angaben vollständig und richtig sind und ausschließlich zur Förderung der Angehörigkeit in der aktiven Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr verwendet werden . Ein Ersatz laufender gemeindlicher Kosten ist nicht zulässig. In die Entscheidung über die Verwendung der Zuwendung ist der Gemeindewehrleiter einzubeziehen. Entsprechend Ziffer VII Nummer 5 der Richtlinie Feuerwehrförderung gelten die vorgenannten Antragsunterlagen als Verwendungsnachweis. Frage 4: Wie definiert die Staatsregierung aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr im Bezug auf die Ermittlung der Höhe der Feuerwehrpauschale und wie erfolgt die Nachweisführung? Ein aktiver ehrenamtlicher Dienst liegt jedenfalls dann vor, wenn der Angehörige die Anforderung der Nr. 1.10 der Feuerwehr -Dienstvorschrift 2 (mindestens 40 Stunden Fortbildung am Standort) erfüllt und im Regelfall an mindestens zwei Tagen je Woche einsatzbereit ist. Der Angehörige sollte somit Mitglied in der aktiven Abteilung (Einsatzabteilung ) der Freiwilligen Feuerwehr sein. Ein aktiver ehrenamtlicher Dienst wird nicht durch die Mitgliedschaft in der Alters- oder Ehrenabteilung begründet. Mit dem unter Frage 3 genannten Antragsformular bestätigt die Gemeinde das Vorliegen der Fördervoraussetzungen . Mileffeedlichon Grüßen Prof. Dr. Roland Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-09-03T10:38:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes