STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNTS 90/DtE cRUNEN) Drs.-Nr.: 6114318 Thema: Mitarbeiter des Justizministeriums als mutmaßlicher Angreifer eines Journalisten bei einer Versammlung von PEGIDA Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausf[lhrungen vorangestellt: ,,Vorbemerkung: Die Sächsische Zeitung berichtete am 8. August 2018 von einem Prozess gegen einen lT-Experten des Justizministeriums, der wegen Körperverletzung vor Gericht steht (https://www.sF-online.de/nachrichten /ellen bogenattacke-bei-pegida-demo-399061 I . htm l)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? w Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 31 4 - KLR Dresden, 6. September 2018 wwvvJot-ilrT.¡.DE Hausanschrlft: Sächslsches Staatsministerium der Justiz Hospltalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01095 Dresden www. justiz. sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Zugsng fúr elektronisch sign¡erte sowie für varschlüsselte elektronische Dokumênta nur fibêr das Elêktronischê Ger¡chts- und Verwåltungspostfach; nåhere lnformat¡onsn unter www.sgvp.da TOB MIT? o " J USTI ZVO L LZUC S B EAt!¿TE Seite 1 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage 3: lnwieweit wird oder wurde gegen die dort genannte Person wegen welches Straftatbestandes und welches Sachverhaltes ermittelt oder aus welchen konkreten Gründen wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis abgeschlossen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 3 Die Staatsanwaltschaft Dresden legt der im Artikel der Sächsischen Zeitung vom 8. August 2018 genannten Person zur Last, am20. Februar 2017 gegen 19:30 Uhr auf der St, Petersburger Straße in 01069 Dresden im Rahmen einer Demonstration des PEGIDA e.V. vorsätzlich einen Journalisten verletzt zu haben, indem sie ihm ihren Ellenbogen in die Rippen der rechten Körperseite gerammt habe, wodurch der Journalist Schmezen erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nach Abschluss der durchgeführten Ermittlungen den Erlass eines Strafbefehls wegen des Straftatbestandes der Körperverletzung nach den SS 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB beim Amtsgericht Dresden beantragt. Gegen den erlassenen Strafbefehl wurde am 26. Februar2018 Einspruch eingelegt. Hauptverhandlungstermine fanden am 7. August und am 21.August2018 statt. Das Verfahren ist dezeit noch beim Amtsgericht Dresden anhängig . Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Dresden ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen diese Person wegen des Von¡yurfes der Körperverletzung geführt. Darin wurde ihr zur Last gelegt, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt am 20. Februar 2017 bei der im Zeitungsartikel beschriebenen Veranstaltung des PEGIDA e.V. eine Person von der Fahrbahn weggetragen zu haben und ihr dabei Schmezen an der linken Armhöhle und ein Hämatom am rechten Unterarm zugefügt zu haben, Der Anzeige wurde gemäß SS 374, 376 StPO keine Folge gegeben. lm Übrigen ist auszuführen, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die betroffene Person nicht in Betracht kommt, da ein Disziplinarverfahren gemäß $ 1 SächsDG nur gegen Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des SächsBG möglich ist. Arbeitsrechtliche Maßnahmen werden nach dem jeweiligen Erkenntnisstand geprtift . Seite 2 von 4 STÀATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw Frage 2: ln welcher Abteilung und welchem Referat arbeitet ciie genannte Person im Justizministerium in welchem Dienstverhältnis und inwieweit handelt es sich dabei um einen sicherheitsrelevanten Bereich? Die im Artikel der Sächsischen Zeitung vom 8. August 2018 genannte Person ist im Referat ll.3 - Registerverfahren - in der Leitstelle für lnformationstechnologie der Sächsischen Justiz tätig. Sie steht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Sächsischen Staatsministerium der Justiz und hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff auf die in den Bereichen öffentlicher Register, wie Vereins- und Handelsregister, sowie im Bereich des elektronischen Grundbuchs eingesetzten Fachverfahren regisSTAR und solum- STAR und die darin venryalteten Daten. Als sicherheitsrelevant ist der Bereich des elektronischen Grundbuchs eingestuft, allerdings werden in keinem der genannten Bereiche Verschlusssachen bearbeitet, Die betroffene Person wurde deshalb einer einfachen Sicherheitsüberprüfung im Sinne von Zifier 10.4 Satz 1 VSA ¡. V. m. $ 8 SächsSÜG unterzogen. Frage 4: lnwieweit erfüllt die genannte Person, falls sie im Dienstverhältnis zum Freistaat steht, die beamtenrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Grundpflichten, insbesondere zur Verfassungstreue? Die im Zeitungsartikel genannte Person wurde - wie alle Beschäftigten im Sächsischen Staatsministerium der Justiz - über die Pflicht, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen nach $ 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder belehrt , Die betroffene Person erklärte ausdrücklich, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsens zu bejahen und bereit zu sein, sich jedezeit durch ihr gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Einhalturig einzutreten. Sie versicherte zudem ausdrücklich, Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gegen eines ihrer oben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht zu unterstützen und auch nicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation zu sein oder in den letzten fünf Jahren gewesen zu sein. Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUIVI DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz liegen bislang keine Anhaltspunkte in Bezug auf die genannte Person als Arbeitnehmer vor, welche Zweifel an der Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht zur Verfassungstreue rechtfertigen würden. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2018-09-06T18:11:57+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes