STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzelchen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/4/168-2018 Dißsden, . September 2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14325 Thema: Vereinbarkelt Pflege und Studium Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Möglichkeiten haben Studierende, um Studium und Pflege zu vereinbaren? Studierende können aus wichtigem Grund, z. B. die Pflege naher Angehöri ger, vom Studium beurlaubt werden (§ 20 Abs. 2 SächsHSFG). Die Hochschulen können Teilzeitstudiengänge einrichten, bei deren Organisatiön auch die besonderen Bedürfnisse von pflegenden Studierenden be rücksichtigt werden. In Teilzeitstudiengängen verlängern sich nicht nur die Regelstudienzeiten, sondern auch die Prüfungsfristen entsprechend (§§ 32 Abs. 7, 33, 35 Abs. 3 bis 5). Bereits bei der Zulassung zum ersten Fachsemester eines zulassungsbe schränkten grundständigen Studiengangs sowie bei der Zulassung zu einem höheren Fachsemester oder zu einem Masterstudiengang kann die Pflege eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Härte anerkannt werden (§§ 15, 39, 42 Abs. 4, 43 Abs. 6 SächsStudPIVergabeVO). Darüber hinaus kann in den zentral von der Stiftung für Hochschulzulassung Dortmund zu vergebenden Studiengängen (Medizin, Zahnmedizin, Pharma zie, Tiermedizin) ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Stu dienwunsches gestellt werden (§ 21 Abs. 3 SächsStudPIVergabeVO). Bewer ber, die in der Abiturbesten- oder Wartezeitquote ausgewählt werden konn ten, können mit diesem Antrag ihre Zulassungschancen bei der Ortsvertei lung verbessern. Zertifikat seit 2007 audit berufundfamiiie Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkpiätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für aile Besucherparkpiatze giit: Bitte beim Pfortendienst melden. 'Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte etektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN Im Folgenden erwähne ich einige Beispiele von Unterstützungsangeboten stellvertretend für eine Vielzahl von Maßnahmen, wie die sächsischen Hochschulen, aber auch die Stu dentenwerke die Vereinbarkeit der Pflege naher Angehöriger mit den Anforderungen des Studiums in der Praxis unterstützen; • vielfältige Informations- und Beratungsangebote sowie Serviceleistungen der Hochschulen und der Studentenwerke Die Universität Leipzig bietet z. B. seit Februar 2017 in Zusammenarbeit mit Pfle gespezialisten das kostenfreie Beratungsangebot „Eldercare" an. Serviceleistun gen sind u. a. Rückruftermine mit examinierten Pflegekräften und bei Bedarf in dividuelle Pflegeberatung und -Schulung im Haushalt des Pflegebedürftigen. • Studienzeitflexibilisierungen (z. B. individuelle Studienverlaufsplanung, Einrich tung von E-Learning-Angeboten, Lockerung der Prüfungsfristen und -Zeiten als Nachteilsausgleich, insbesondere die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit, Beantragung von Urlaubssemestern) • kostenlose Pflegekurse (HTWK Leipzig) Ein besonderes Beispiel für die Flexibilität der sächsischen Hochschulen habe ich von der Westsächsischen Hochschule Zwickau erhalten: Eine Studentin betreut mit Hilfe eines Pflegedienstes und der Tagespflege ihre Groß mutter. Sie studiert nach individuellem Studienplan, da es ein Teilzeitangebot für ihren Studiengang nicht gibt. Die Hochschulleitung hat in Abstimmung mit der Fa kultät eine Sonderlösung geschaffen, so dass sie nur dreimal die Woche in die Hoch schule kommen muss. An diesen drei Tagen geht die Großmutter in die Tages pflege. Es wird toleriert, dass sie manchmal verspätet kommt oder eher geht. Ihre Kommilitonen unterstützen sie, indem sie ihr Unterlagen zur Verfügung stellen und beim Nacharbeiten von Verpasstem helfen. Die anwesenheitspflichtigen Stunden liegen nach der Stundenplanung nicht nach 15:00 Uhr. Studierende können darüber hinaus die in der Anlage beschriebenen Leistungen und Angebote in Anspruch nehmen, die allgemein zur Entlastung von pflegenden Angehöri gen zur Verfügung stehen. Nicht unerwähnt lassen möchte ich, dass diese Leistungen und Angebote auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschulen zustehen, die neben ihrer täglichen Arbeit die Pflege naher Angehöriger bewältigen. Mit fpeundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Anlage Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEIN] Anlage zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper, (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14325 Thema: Vereinbarkeit Pflege und Studium Spezielle Leistungen für Studierende zur Vereinbarkeit von Studium und Pflege sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht vorgesehen. Studierende können jedoch Leistungen oder Angebote in Anspruch nehmen, die allgemein zur Entlastung von pfle genden Angehörigen zur Verfügung stehen. Als Angehöriger oder Lebenspartner eines Pflegebedürftigen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung durch einen Pflegeberater oder eine Pfle geberaterin der Pflegekasse nach § 7a Absatz 2 SGB XI, bei der auch über Leistungen der Pflegekassen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen informiert wird. Ist eine Pflegeperson (Angehöriger, Lebenspartner, Nachbar, Bekannter oder sonstige nicht erwerbstätig pflegende Personen) wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewie senen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zur gesetzlich bestimmten Höchst grenze für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr (Verhinderungspflege § 39 SGB XI). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Ver hinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 einge stuft ist. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Um fang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflege bedürftige ab Pflegegrad 2 darüber hinaus ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationä ren Einrichtung für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (Kurzzeitpflege § 42 SGB XI). Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pfle gebedürftigen bzw. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Darunterfallen insbe sondere Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pfle geperson, die nicht mit Leistungen der Verhinderungspflege überbrückt werden können. Des Weiteren haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege An spruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Dieser kann im Wege der Erstattung durch die Pflegekasse für Kosten eingesetzt werden, die dem Versicherten u. a. im Zusammenhang mit der Inanspruch nahme von Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstehen. Als niedrigschwellige Betreuungsangebote können nach der Verordnung der Sächsi schen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlas tungsangeboten (Betreuungsangeboteverordnung - BetrAngVO) insbesondere Helfer zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich anerkannt werden (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 BetrAngVO). Darüber hinaus können in Sachsen Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote im Wege der Einzelbetreuung Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSE1N durch anerkannte Nachbarschaftshelfer erbracht werden (§ 7 BetrAngVO). Diese be treuen und entlasten Zuhause lebende Pflegebedürftige und Personen mit einem erheb lichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz führt darüber hinaus ab dem Jahr 2018 ein Förderprogramm im Rahmen des Europäischen Sozial fonds zur Stärkung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf durch, um erfolgver sprechende Projekte aus dem Vorhabensbereich „Demografie, Familie und Gesundheit" zu unterstützen. Ziel ist die Entwicklung und Einführung von innovativen und anwen dungsfreundlichen technologischen Diensten, die einschlägige Unterstützungsangebote in den Bereichen Familie, Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen so aufbereiten, dass die Rahmenbedingungen für Familienfreundlichkeit insgesamt verbessert werden. Seite 4 von 4 2018-09-05T10:11:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes