SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/14335 Thema: Sportstättennutzung für Schulsport Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Noch vor Jahren war es gang und gäbe, dass Schulen für das Fach 'Sport' schulfremde Sportstätten diverser Sportvereine nutzen konnten." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Sportstunden wurden seit 2012 auf schulfremden Sportstätten (Sportplatz, Sporthalle, Turnhalle, Schwimmhalle) abgehalten (bitte aufschlüsseln nach Schuljahr, Sportstätte, zugehörigem Verein und Stundenzahl)? Zu der Frage, wie viele Sportstunden seit 2012 auf schulfremden Sportstätten (Sportplatz, Sporthalle, Turnhalle, Schwimmhalle) abgehalten wurden, liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Von einer Abfrage bei den sächsischen Städten und Gemeinden sowie den Landkreisen wurde abgesehen, da die Angelegenheit außerhalb des Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung liegt. Gemäß § 23 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchuiG) sind die Schulträger u. a. verpflichtet, Schulgebäude zu errichten und die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Schulträger entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenständig, ob sie Sportplätze, Sport-, Turn- und Schwimmhallen betreiben oder sich ggf. im notwendigen Umfang einmieten. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) Seite 1 von 3 S SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 10. August 2018 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/14/48 Dresden,Z>t . August 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail .de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben , denn die Fragestellung bezieht sich nicht auf Sachverhalte, die rechtsautsichtliches Tätigwerden indizieren, sondern darauf, Auskunft über abgehaltene Sportstunden auf schulfremden Sportstätten (Sportplatz, Sporthalle, Turnhalle, Schwimmhalle) zu erhalten. Frage 2: Welche darüber hinausgehenden Vernetzungen zwischen Schule und Sportverein wie Sportler als Sportlehrer, Schüler als Vereinsmitglieder etc. gibt es jeweils (bitte aufschlüsseln nach Schule, Sportverein und Art der Vernetzung )? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn die Fragestellung bezieht sich auf Sachverhalte, die Mangels Relevanz für die Lehrer- bzw. Schülertätigkeit in öffentlichen Schulen kein Kriterium für statistische Erfassung beinhalten. Die Fragestellung betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern in eigener Zuständigkeit im Privatbereich wahrgenommen werden. Es wird auf die jährlich durch Sportvereine und Verbände (z. B. Landessportbund) durchgeführten Bestandserhebungen hinsichtlich Mitgliederzahlen, getrennt nach Alter und Geschlecht, verwiesen . Frage 3: Hat die Staatsregierung ein Konzept für die formale, personale und/oder sachliche Vernetzung von Schul- und Vereinssport? Wenn ja, was beinhaltet es; wenn nein, warum nicht? Im Erziehungs- und Bildungsauftrag von sächsischen Schulen (Schulgesetz für den Freistaat Sachsen) ist kein dezidierter Auftrag zur Kooperation mit Sportvereinen enthalten . Gemäß § 1 Abs. 10 pflegt die Schule eine gute Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Institutionen und gesellschaftlichen Partnern. Bei der Öffnung von Schule kommt den Schulleitern eine Schlüsselrolle zu . Jede Schule entwickelt ihr eigenes pädagogisches Konzept, wählt geeignete außerschulische Kooperationspartner und plant in Eigenverantwortung die Zusammenarbeit entsprechend ihrer Ressourcen und Möglichkeiten. Die Schulleitungen entscheiden in der Regel verantwortungsvoll und legen ihren Bedarf und Umfang bezüglich Kooperationen selbst fest, ohne dass die Staatsregierung regulierend eingreifen muss. Partner können Einzelpersonen sein, aber auch Verbände, Vereine und sonstige öffentliche Einrichtungen, wie z. B. Kultur-, Sport- und Jugendvereine. Für Projektträger besteht die Möglichkeit, sich in eine Kooperationsdatenbank eintragen zu lassen. Diese befindet sich auf der Seite "Ganztägig lernen Sachsen" und ist eine Hilfe für Schulen, geeignete Kooperationspartner zu finden (http://www.sachsen.ganztaegiglernen .de/angebote-einstellen). Seite 2 von 3 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS S SACHsEN Frage 4: Wie viele aktive Ex-Leistungssportler arbeiten seit 2012 als Lehrer an sächsischen Schulen (bitte aufschlüsseln nach Schulfach - nicht nur Sport- und Schulform)? Frage 5: Wie viele dieser Ex-Sportler verfügen über einen pädagogischen Abschluss? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Zu den Fragen, wie viele "Ex-Leistungssportler" an sächsischen Schulen arbeiten und wie viele "Ex-Sportler" davon über eine pädagogische Ausbildung verfügen, liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Mangels Relevanz für die Lehrertätigkeit im öffentlichen Schuldienst, ist das Kriterium "Ex-Leistungssportler" bzw. "Ex-Sportler" kein statistisches Erfassungskriterium. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2018-08-27T15:30:08+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes