STAATSMINISTERIUIVI FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 100510 | 01076Oresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114345 Thema: Klimafolgenanpassu ng Ansch I uss Tri nkwasserversorg u n g Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,lm Freistaat Sachsen sind 99,4 o/o aller Einwohner an die öffenfliche Wasserversorgung angeschlossen. Während in den kreisfreien Städten und im Landkreis Nordsachsen der Anschlussgrad bei 100 % liegt, beträgt er bspw. in den Landkreisen Mittelsachsen 95,6 % und Säc hs ische Schweiz-Osterzge bi rge 97,9 o/o (Quel le : https ://www. umwelt.sachsen.de/umwelUwasser/6627. htm). Aufgru nd der anhaltenden Trockenheit und auch teilweiser wasserentnahmen für die landwirtschaftliche Nutzung sind Brunnen, die die Trinkwasserversorgung bislang außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung sicherstellten, ganz oder teilweise trockengefallen. ln der Folge steht den Einwohnern, deren Brunnen trockengefallen sind und die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, kein oder nicht ausreichend Trinkwasser zur Verfügung." Namens und im Auftrag der sächsischen staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die der Kleinen Anfrage vorangestellte Bemerkung, dass Einwohnern, die nicht an die öffentliche wasserversorgung angeschlossen sind, kein oder nicht ausreichend rrinkwasser zur verfügung stünde, ist unter Beachtung der kommunalen Pflicht zur Daseinsvorsorge so nicht folgerichtig. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben nach $ 42 Absalz 1 satz 1 sächsisches wassergesetz (sächswG) unter Berücksichtigung der demografischen und klimatischen Entwicklungen sowie unter Beachtung, des Solidarprinzips, des wirtschaft lichen Betriebs der Wasserversorgungsanlagen die Wasserversorgung mit Trinkwasser einschließlich der Versorounq in Not- und Krisensituationen langfristig sichezustellen. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-2000 Telefax +49 351 564-2009 poststelle@ smul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom I 3. August 201 I Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t281 Dresden, tr il s[P, ?ûtB s¡mu1+ Ê r.C)\f@ cf) æ oN obtutu.uil&&rtu6bbrtrbldGftrUmtrùndl.¡dffii Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Königsufer. Ftir alle Besucherparkplätze gilt: B¡tte beim Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landw¡rtschaft zur Erfi¡llung der lnformationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf www.smul.sachsen.de * Kein Zugang für elektronisch sign¡erte sow¡ê für verschlüsselte èlektron¡schg DokumenteSeite I von 4 STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Die Trinkwasserversorgung ist nach S 43 SächsWG Aufgabe der Städte und Gemeinden. Diese Aufgabe kann auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. Die Sicherung der Daseinsvorsorge ist eine kommunale Pflichtaufgabe , die die Aufgabenträger im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen haben. Ausnahmen von der Versorgungspflicht regelt g 43 Absatz 1 SächsWG. Soweit Bedarfe aus Kleinanlagen zur Eigenwasserversorgung vorübergehend nicht gedeckt werden können, werden die betroffenen Einwohner zwischenzeitlich versorgt. Dazu werden Wassenruagen zur Verfügung gestellt, Anschlüsse an das in der Nähe befindliche Verteilungsnetz getätigt oder bereits vorhandene Hausanschlussleitungen mit Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung aktiviert. Frage l: Wieviel Einwohnern im Freistaat Sachsen, die nicht an die öffenüiche Wasserversorgung angeschlossen sind, steht derzeit kein oder nicht ausreichend Trinkwesser zu Verfügung? (Liste erhoben nach Landkreisen und kreisfreien Städten) Der Staatsregierung liegen keine lnformationen zu relevanten Versorgungsengpässen der fehlenden Verfügbarkeit von Trinkwasser vor. Nach ihrer Kenntnis wurde durch diejeweils zuständigen Versorgungspflichtigen dafür Sorge getragen, dass alle Bürgerinnen und Bürger mit Trinkwasser versorgt wurden. Frage 2: Erfolgt aufgrund der langanhaltenden Trockenheit die anlassbezogene Ube¡wachung der Trinkruasserqualität für Wasser aus Brunnen, die die Wasserversorgung von Einwohnern, die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, sicherstellen sollen? Die Verantwortung für die Untersuchung des Trinkwassers liegt in erster Linie beim Betreiber der Anlage. Übenryachungsuntersuchungen durch das Gesundheitsamt erfolgen entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung bei dezentralen kleinen Wasserwerken (Anlagen gemäß $ 3 Nr. 2 b Trinkwasserverordnung - TrinkwV) einmaljährlich und bei Kleinanlagen zur Eigenversorgung (Anlagen gemäß g 3 Nr. 2 c TrinkwV) einmal in vier Jahren. Zusätzliche Üben¡vachungsmaßnahmen der Gesundheitsämter aufgrund der Trockenheit erfolgen nicht. Frage 3: Welche Sofortmaßnahmen sind in den Landkreisen für die Einwohner , die nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, geplant, deren Wasserversorgung ganz oder teilweise nicht mehr gesichert ist? Eine Planung von Sofortmaßnahmen zum Zeitpunkt des Trockenfallens von Brunnenanlagen greift in ihrer Wirksamkeit zu spät. Sofern die Frage abzielt auf die Maßnahmen , die der Aufgabenträger im Vorfeld plant, um die Wasserversorgung auch in Noþ und Krisensituationen abzusichern und die entweder in Maßnahmenplänen nach $ 16 Absatz 5 TrinkwV oder in anderweitigen Notfallplänen festzulegen sind, sind nach Meldung der Landkreise aktuell unterschiedliche Maßnahmenpakete in Umsetzung. Eine Übersicht über die den Landkreisen gemeldeten Sofortmaßnahmen ist als Anlage beigefügt. Seite 2 von 4 STAATSI\4INISTERIUIM FÜR UI4WELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 4: welche Möglichkeiten im Hinblick auf die finanzielle unterstützung der wirtschaftlichkeit der hezustellenden Trinh¡vasseranschlüsse bestehen, um den Anschlussgrad an die öffentliche Wasserversorgung zu erhöhen? Die Erhöhung des Anschlussgrades an die öffentliche Wasserversorgung ist nach g 43 Absatz 1 Satz 2 SächsWG keine uneingeschränkte gesetzliche Vorgabe. Der in der Fragestellung genannte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln beziehungsweise Kosten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Einsatz von Fördermitteln die Gesamtkosten nicht reduziert. Die öffentliche Wasserversorgung ist nach $ 43 Absatz 1 Satz 1 SächsWG eine kommunale Pflichtaufgabe. Der wirtschaftlich vertretbare Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung liegt damit in der kommunalen Eigenverantwortung. Nach wasserund kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere Artikel g der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Verbindung mit $ 6a des Wasserhaushaltsgesetzes(WHG) und $$ 10 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, sind die Gesamtkosten für diese Versorgung grundsätzlich von den Benutzern entsprechend des Kostendeckungsgrundsatzes selbst zu tragen. Es liegt daher zunächst in der Hoheit und Eigenverantwortung der kommunalen Aufgabenträger, wirtschaftlich vertretbare Lösungen zu finden und umzusetzen. Der Freistaat Sachsen hat unter Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes bis zum Jahr 2015 eine Förderung von lnvestitionen für die öffentliche Wasserversorgung für besonders zu begründende Einzelfälle angeboten. Anerkannter Sachgrund war insbesondere der strukturelle Nachholbedarf ausgehend von der Situation im Jahr 1990. lnzwischen wurde eine weitgehende Angleichung an das bundesweite Niveau erreicht. Bereits während der Geltung der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft(RL S\ A/ú/2009) im Zeitraum von 2009 bis 2015 wurde keine Förderung mehr für diesen Gegenstand ausgereicht. Die aktuelle Fachförderrichtlinie (RL S\ A¡ú/2016) enthält daher keinen entsprechenden Fördergegenstand. ln der Förderrichtlinie LEADER ist die Förderung des Anschlusses an die zentrale öffentliche Trinkwasserversorgung nicht ausgeschlossen. Allerdings ist diese Richilinie keine Fachförderung, sondern setzt regionale Ziele um. Voraussetzung für die Förderung ist somit ein positives Votum der LEADER-Aktionsgruppe (LAG). Dies wiederum setzt eine Verankerung in der regionalen Strategie und eine Bestenauslese der Vorhaben im Sinne der Zielerreichung der LAG voraus. Frage 5: Wird es im Rahmen einer Klimafolgenanpassungsstrategie Fördermöglichkeiten für die sicherstellung der Trinkwasserversorgung für alle Bürger im Freistaat Sachsen geben? Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUIM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft hat am 26. März 2018 über den Auftakt zur Erarbeitung der Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 die Öffentlichkeit informiert. lm Rahmen der Erarbeitung gehören unter andérem auch die Veränderung der Wasserverfügbarkeit durch den Klimawandel, die demografischen Veränderungen im ländlichen Raum sowie die Wasserversorgung in Not- und Krisensituationen zu den zentralen Fragen. Die Erarbeitung der Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 befindet sich dezeit in einem laufenden Prozess der Planung, Datenermittlung, Bewertung und Abstimmung. Auf der Grundlage der Grundsatzkonzeption Wasserversorgung 2030 erfolgt dann in einem zweiten gesonderten Schritt eine Bewertung der Zulässigkeit und Erforderlichkeit von Förderinstrumenten anhand der gesetzlichen Voraussetzungen der $$ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung . Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Mit Grüßen Freistaat SACHSEN I Thomas Schmidt Anlage 1 Seite 4 von 4 Gemeldete Sofortmaßnahmen zur Versorgung von Einwohnern mit beeinträchtigten Eigenversorgungsanlagen Versorgung durch Wasserwagen Versorg ung m it Wasserwagen oder Tan kfah rzeu gen, Anbindung von Hausanschlüssen, Versorgung über die kuzfristige Aktivierung eines bereits bestehenden Anschlusses Versorgung durch Wasserwagen oder Tankfahrzeuge, Bereitstellung von Zapfstellen zur Eigenbetankung, Schaffung einer Entnahmemöglichkeit mittels Standrohr im öffentlichen Netz , kurzfristige Herstellung von Hausanschlüssen beiVertragsabschluss mit dem Verband. Versorgung durch Wasserwagen Versorg ung durch Wasserwagen Keine Angaben kurzfristige Herstel I ung von H ausansch I üssen keine gemeldeten Sofortmaßnahmen vorliegend kurzfristige Herstellung von Hausanschlüssen Einrichtung von Abgabestellen für Trinkwasser Entfállt (Anschlussgrad 100 %) keine gemeldeten Sofortmaßnahmen vorliegend Entfällt (Anschlussgrad 100 %) Landkreis/ Kreisfreie Stadt Stadt Chemnitz LK Erzgebirgskreis LK Mittelsachsen LK Vogtlandkreis LK Zwickau Stadt Dresden LK Bautzen LK Görlitz LK Meißen LK Sächs. Schweiz- Ostezgebirge Stadt Leipzig LK Leipzig LK Nordsachsen Kurzfristmaßnahmen zur Abhilfe bei Beeinträchtigungen von Eigenversorgungsanlagen infolge der Trockenperiode Anlage Seite I von I 2018-09-11T08:51:25+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes