STAATSM1NISTER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14353 Thema: Krankenstand der Verwaltungsbeamten bei der sächsischen Polizei im Jahr 2017 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage in Drs. 6/13615 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ist in der Darstellung des Krankenstands der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei in Drs. 6/13615 nur der Krankenstand der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes angegeben oder ist darin auch der Krankenstand der Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der sächsischen Polizei enthalten? In der Darstellung des Krankenstands der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei in der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/13615 ist nur der Krankenstand der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes angegeben. Frage 2: Sollte in der Darstellung des Krankenstands der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei in Drs. 6/13615 nur der Krankenstand der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes angegeben sein, wie stellt sich der Krankenstand sowie die Dauer der Krankheitsfälle der Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der sächsischen Polizei im Jahr 2017 dar? (Bitte aufgeschlüsselt nach Dienststellen, sächsische Polizei gesamt, Gesamtkrankenstand, Krankenstand, Krankentagen, Krankheitsdauer unter und über 6 Wochen und über 12 Wochen, Ausfalltagen!) Von einer Beantwortung wird abgesehen. Freistaat SACH SEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/63/28 Dresden, 11 September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie können nur durch eine aufwendige Recherche erlangt werden , deren Aufwand die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitet. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet. Für eine Beantwortung wäre, da eine elektronische Recherche nicht möglich ist, eine händische Auswertung der Krankenunterlagen der rund 260 Verwaltungsbeamten der sächsischen Polizei für den fragegegenständlichen Zeitraum erforderlich. Für das Anfordern, das Suchen, den Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und den Rücktransport ist mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Akte, insgesamt 65 Stunden, zu rechnen, d. h. ein Sachbearbeiter wäre mehr als eine Woche mit der Ermittlung der zur Beantwortung erforderlichen Informationen beschäftigt. Aufgrund dieses Aufwands wäre die Beantwortung der Fragestellung ohne Einschränkungen der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht möglich. Frage 3: Sollte in der Darstellung des Krankenstands der Beamtinnen und Beamten der sächsischen Polizei in Drs. 6/13615 sowohl der Krankenstand der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes als auch der Krankenstand der Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der sächsischen Polizei angegeben sein, wie stellt sich der Krankenstand sowie die Dauer der Krankheitsfälle aufgeschlüsselt nach Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes und nach Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der sächsischen Polizei im Jahr 2017 dar? (Bitte aufgeschlüsselt nach PVD, Verwaltungsbeamten, Dienststellen, sächsische Polizei gesamt, Gesamtkrankenstand, Krankenstand, Krankentagen, Krankheitsdauer unter und über 6 Wochen und über 12 Wochen, Ausfalltagen!) Zum Krankenstand der Verwaltungsbeamtinnen und -beamten bei der sächsischen Polizei wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen. Hinsichtlich des Krankenstandes der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Jahr 2017 wird auf die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage Drs.-Nr. 6/13615 verwiesen. Mrrehndlicken/Grüßen 1 Pr‘f.Llr. Roland W.öller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-09-11T10:18:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes