STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14357 Thema: Nachrichtendienstliches Informationssystem NADIS — gespeicherte Daten im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 — Nachrichtendienstliche Datensysteme LfV Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Zu wie vielen Personen, Personengruppen/Personenkreisen sowie Sachverhalten und aus welchen Gründen hat das LfV Sachsen im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) im Sinne der Antwort auf Frage 1 der kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 personen- und sachbezogene Daten gespeichert ? (Bitte aufstellen nach Personen, Personengruppen und Sachverhalten sowie Gründe nach a) Bestrebungen/Tätigkeiten gern. § 3 Abs. 1 BVerfSchG, b) Erforschung/Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten und c) Tätigwerden LfV Sachsen gem. § 3 Abs. 2 BVerf- SchG!) Auf die nachfolgenden Aufstellungen wird verwiesen: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3422 Dresden, 11. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Speicherungen zu Personen: Freistaat SACHSEN Jahr a) Bestrebungen/ b) Erforschung/ c) Tätigwerden Tätigkeiten gern. § Bewertung von Landesamt für Ver- 2 Abs. 1 SächsVSG Bestrebungen und fassungsschutz Tätigkeiten (LfV) Sachsen gern. § 2 Abs. 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) 2017 4.107 * 8.256 1. Halbjahr 2018 3.476 * 6.890 * keine Angabe aufgrund überwiegender Belange des Geheimschutzes Speicherungen zu Personengruppen: Jahr a) Bestrebungen/ b) Erforschung/ c) Tätigwerden LW Tätigkeiten gern. § Bewertung von gern. § 2 Abs. 2 2 Abs. 1 SächsVSG Bestrebungen und SächsVSG Tätigkeiten 2017 1.107 keine Speicherun- keine Speicherungen gen 1. Halbjahr 2018 539 keine Speicherun- keine Speicherungen gen Speicherungen zu Sachverhalten: Jahr a) Bestrebungen/ b) Erforschung/ c) Tätigwerden LfV Tätigkeiten gern. § Bewertung von gern. § 2 Abs. 2 2 Abs. 1 SächsVSG Bestrebungen und SächsVSG Tätigkeiten 2017 5.891 keine Speicherun- keine Speicherungen gen 1. Halbjahr 2018 4.032 keine Speicherun- keine Speicherungen gen Einer weiteren Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes im Sinne des Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) entgegen . Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage - und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades, durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind Geheimschutzbelange betroffen, weil eine Offenlegung der Errichtungsanordnung der Wahrung von Geheinnhaltungsbedürfnissen entgegensteht. Die Veröffentlichung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde sowie deren operative Tätigkeit zulassen. Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich. Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden . Das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheim haltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis , dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 2: Welche personen- und sachbezogenen Daten werden im allgemeinen zu Personen , Personengruppen/Personenkreisen sowie Sachverhalten im Sinne der Frage 1 zur Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 und zu Frage 1 dieser Kleinen Anfrage bei Speicherungen im NADIS gespeichert/hinterlegt? (Bitte aufstellen nach Jahren, Personen, Personengruppen und Sachverhalten sowie personen- und sachbezogenen Daten!) Für NADIS besteht eine Dateianordnung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 14 Bundesverfassungsschutzgesetz, in der die Arten der Daten, die im Allgemeinen gespeichert werden, benannt sind. Einer Mitteilung der Inhalte der Dateianordnung stehen erhebliche Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegen. Die Dateianordnung ist nach § 8 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom 31. März 2006, in der Fassung vom 26. April 2010 (GMBI 2010, S. 846) als Verschlusssache eingestuft. Freistaat SACHSEN Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder. Die Veröffentlichung der Inhalte der Dateianordnung würde die Arbeitsfähigkeit der Ämter gefährden. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades , durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind Geheimschutzbelange betroffen, weil eine Offenlegung der Dateianordnung der Wahrung von Geheimhaltungsbedürfnissen entgegensteht. Die Veröffentlichung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde sowie deren operative Tätigkeit zulassen. Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich. Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder gefährden. Das schutzwürdige Interesse an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsvermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis , dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsvermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 3: Welche Dokumente umfassen bzw. können im allgemeinen (für gewöhnlich) die Ursprungsdokumente gern. § 10 Abs. 2 BVerfSchG umfassen und wie viele solcher Ursprungsdokumente zu wie vielen Personen, Personengruppen und Sachverhalten wurden durch das LfV im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 im NADIS gespeichert? (Bitte aufstellen nach Jahren, Personen, Personengruppen und Sachverhalten!) Bei den Ursprungsdokumenten kann es sich im Allgemeinen um sämtliche im Rahmen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit anfallenden Dokumente, wie z. B. Berichte nachrichtendienstlicher Personen, Ermittlungs- und Observationsberichte, Erkenntnismitteilungen anderer Verfassungsschutzbehörden, Polizeimeldungen oder Mitteilungen anderer Behörden handeln. Im Jahr 2017 wurden 16.600 Ursprungsdokumente im NADIS gespeichert. Im 1. Halbjahr 2018 wurden 8.356 Ursprungsdokumente im NADIS gespeichert. Freistaat SACHSEN Seite 4 von 5 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN Eine weitergehende statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung ist dem NADIS nicht zu entnehmen. Eine vollständige Beantwortung der Frage würde daher die händische Auswertung aller in Betracht kommenden Dokumente im Sinne der Frage erfordern . Eine solche händische Auswertung ist innerhalb der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen im NADIS erforderlich. Für die entsprechende Auswertung der Vorgänge ist von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens zehn Minuten je Dokument auszugehen. Für insgesamt 24.956 Ursprungsdokumente wären damit 4.159 Stunden für die Auswertung erforderlich. Bei einer 40 -Stunden -Woche wäre ein Mitarbeiter über 103 Wochen mit dieser Auswertung befasst. Eine händische Auswertung aller Dokumente im NADIS wäre daher nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Lt1/ Sachsen in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Behörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen nicht zu leisten ist. In die Abwägung hat die Staatsregierung jeweils auch das Interesse der anderen Abgeordneten und der Öffentlichkeit an der erfragten Information einbezogen. Die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung ist jedoch so erheblich, dass dies zu keinem anderen Ergebnis führt. undlichen ‚Grüßen „Z• rof. Dr. Roland VVöller Freistaat SACHSEN Seite 5 von 5 2018-09-11T10:30:45+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes