STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14361 Thema: Übermittlung von Daten aus dem Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen PASS — abgerufene Daten im Jahr 2017 und 1. Halbjahr 2018 — Nachfrage zur Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 — Nachrichtendienstliche Datensysteme LfV Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche konkreten Daten werden bei einer Datenübermittlung auf Ersuchen gern. Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage zu Drs. 6/14066 an welches Datensystem des LfV übermittelt? Übermittelt werden die Personalien Familienname, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, -land und Staatsangehörigkeit sowie zu laufenden und abgeschlossenen Ermittlungsverfahren Angaben zum Tatvorwurf , Datum der Tat, die zuständige Polizeidienststelle bzw. bei Abgabe an die Staatsanwaltschaft die zuständige Staatsanwaltschaft, das Datum der Abgabe und Angaben zum Ausgang des Verfahrens. Es erfolgt keine direkte Datenübermittlung in ein Dateisystem des Landesamts für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen. Die Daten werden nach Eingang manuell in das Vorgangsbearbeitungssystem VBS und in das Nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS übernommen. Frage 2: Welche Stelle ist zum Ersuchen um Datenübermittlung berechtigt? Im LfV Sachsen besteht eine zentrale Organisationseinheit „Ermittlungen", die diese Ersuchen als Querschnittsaufgabe zentral — außer bei Sicherheitsüberprüfungen — durchführt. Im Bereich der Sicherheitsüberprüfungen führt die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Organisationseinheit diese Ersuchen selbst durch. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3397 Dresden, 11. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSM1NISTER1UM DES INNERN Frage 3: Zu wie vielen Personen, Personengruppen/Personenkreisen sowie Sachverhalten und aus welchen Gründen wurden im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 personenbezogene Daten sowie Daten und Informationen zu abgeschlossenen und laufenden polizeilichen Ermittlungsverfahren gern. Frage 1 im Übermittlungsverfahren auf Ersuchen aus dem PASS an das LfV übermittelt und in welchen Datensystemen des LfV gespeichert? (Bitte aufstellen nach Personen, Personengruppen und Sachverhalten sowie Gründe nach a) Bestrebungen/Tätigkeiten gern. § 2 Abs. 1 SächsVSG, b) Erforschung/Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten und c) Tätigwerden LfV Sachsen gern. § 2 Abs. 2 SächsVSG!) Solche Ersuchen erfolgten nur zu Personen und sind der folgenden Tabelle zu entnehmen : Freistaat SACHSEN Jahr a) Bestrebungen/ b) Erforschung/ c) Tätigwerden LfV Tätigkeiten gern. § 2 Bewertung von Be- Sachsen gern. § 2 Abs. 1 SächsVSG strebungen und Abs. 2 SächsVSG Tätigkeiten 2017 hohe dreistellige An- * 419 zahl 1. Halbjahr 2018 niedrige dreistellige * 355 Anzahl * keine Zahlenangaben aufgrund überwiegender Belange des Geheimschutzes Der Staatsregierung liegen weitere Erkenntnisse vor, deren Mitteilung jedoch überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen ) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nr. 8 in Verbindung mit der Nummer 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen. Die Staatsregierung ist sich der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage - und Auskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei der Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordneten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades, durchzuführen. Im vorliegenden Fall sind Geheimschutzbelange betroffen, weil eine Offenlegung von weiteren statistischen Angaben zu den Ermittlungen des LfV Sachsen der Wahrung von Geheimhaltungsbedürfnissen entgegensteht. Die Veröffentlichung würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde sowie deren operative Tätigkeit zulassen. Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich. Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments und Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Im Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet ist, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt . Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. freiindlichen rüßen z Prof.! Dr. Roland Wöller Frejii3 ait_i SEN Seite 3 von 3