STAATSM1N1STER1UM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger (AfD) Drs.-Nr.: 6/14364 Thema: Auswirkungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zeitraum vom 25. Mai bis 25. Juli 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Seit dem 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie betrifft mit wenigen Ausnahmen, diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten (Artikel 2 DSGVO), insbesondere Vereine und Behörden, den Handel, das Handwerk und private Unternehmen ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Klagen und Beschwerden sind seit dem Inkrafttreten der DSGVO -wegen Verstößen gegen die Verordnung- bei den sächsischen Gerichten anhängig und in welcher Anzahl sind Klagen / Beschwerden jeweils gegen Vereine, Behörden sowie Unternehmen gerichtet? (Bitte jeweils nach Monaten aufschlüsseln.) Frage 2: Welche Rechte und Ansprüche wurden mit welcher Häufigkeit in den Klagen / Beschwerden geltend gemacht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei sächsischen Gerichten sind im erfragten Zeitraum keine Verfahren der in Frage 1 bezeichneten Art anhängig geworden. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1-1053/52/47 Dresden, 11. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STER1UM DES INNERN Frage 3: Welche Kenntnisse liegen der Staatsregierung über nicht gerichtlich geltend gemachte Abmahnungen gegenüber Vereinen, Behörden und Unternehmen vor? Die Staatsregierung hat keine Kenntnisse über nicht gerichtlich geltend gemachte Abmahnungen infolge möglicher Verstöße gegen die Datenschutz -Grundverordnung (DSGVO). Unabhängig davon besteht auch keine Verpflichtung für Vereine, Unternehmen sowie Behörden etc. der Staatsregierung derartige Abmahnungen zu melden. Frage 4: Wie viele Beschwerden sind beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten (als Aufsichtsbehörde nach Artikel 51 Abs. 1, 77 DSGVO) seit dem Inkrafttreten der DSGVO eingegangen und in wie vielen Fällen wurden Geldbußen oder andere Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung von der Aufsichtsbehörde verhängt? Frage 5: In welcher Höhe wurden Geldbußen jeweils verhängt und in wie vielen Fällen hat die Aufsichtsbehörde Hinweise nach Artikel 58 DSGVO erteilt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen zu diesen Fragen keine Erkenntnisse vor. Nach Artikel 51 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) besteht das parlamentarische Frage- und Auskunftsrecht gegenüber der Staatsregierung und ihren Mitgliedern. Zur Staatsregierung gehören nach Artikel 59 Absatz 2 der SächsVerf der Ministerpräsident, die Staatsminister und die Staatssekretäre. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist kein Mitglied der Staatsregierung. Eine Pflicht der Staatsregierung, sich die erfragten Daten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu verschaffen, besteht nicht. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen , die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte, die vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen werden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 DSGVO (vgl. § 14 Absatz 1 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz) und handelt daher bei der Erfüllung seiner Aufgaben völlig unabhängig und weisungsfrei, siehe Artikel 52 Absatz 1 und 2 DSGVO. Er unterliegt weder der Fach- noch der Rechtsaufsicht durch die Staatsregierung. 7of. 7ndlic /Grüßen 4( Dr. olan Wöller Freistaat SACHSEN Seite 2 von 2 2018-09-11T10:20:15+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes