STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/14367 Thema: Neonazistischer „Zeitzeugenvortrag" am 30. Juni 2018 in Zschopau (Erzgebirgskreis) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 30. Juni 2018 veranstalteten Neonazis in Chemnitz einen sogenannten Zeitzeugenvortrag. Es nahmen ca. 200 Personen teil. Mutmaßungen zu Folge fand der ,Zeitzeugenvortrag` in den Räumlichkeiten (,Bikerhalle`) eines Motorradclubs statt?" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Sächsischen Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Fragesteller begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten , insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerr. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3415 Dresden, 11. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem der Vortrag stattgefunden hat? Für die o. g. Veranstaltung wurde ein Privatobjekt genutzt. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus Erkenntnisse vor, die aus Datenschutzgründen nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes und inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit handelt es sich um eine Immobilie von Neonazis im Sinne der bundesweiten Definition der Ämter für Verfassungsschutz ? Zum Eigentümer des genutzten Objektes liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse über rechtsextremistische Verbindungen vor. Entsprechend der im Dezember 2017 im Verfassungsschutzverbund abgestimmten verbindlichen bundesweiten Definition gelten diejenigen Immobilien als „rechtsextremistisch genutzte Immobilien", bei denen eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit durch Eigentums- oder Besitzverhältnis oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen besteht. Voraussetzung ist zudem eine politisch ziel- und zweckgerichtete wiederkehrende Nutzung. Insbesondere Letzteres ist bislang bei dem Objekt nicht gegeben. Frage 3: Wer trat als Veranstalter des Vortrages in Erscheinung und inwieweit bestehen Verbindungen des Veranstalters zu politischen Parteien und Gruppierungen oder zu mittlerweile verbotenen Organisationen? Der Staatsregierung sind einzelne Personen bekannt, welche mittlerweile verbotenen Gruppierungen angehörten und die sich an der Organisation bzw. Durchführung der Veranstaltung beteiligten. Darüber hinaus liegen Informationen vor, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Seite 2 von 3 STAATSM1N1STER1UM DES INNERN I Z 110 Freistaat SACH SEN Frage 4: Zu welchem Thema sprach welcher „Zeitzeuge"? Der sogenannte „Zeitzeuge" sprach über den Untergang der „Wilhelm Gustloff". Darüber hinaus liegen Informationen vor, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Hierzu liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. undlichen Grüßen Prdf. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-09-11T10:28:11+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes