STAATSIVI1N1STERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard -von -Lindenau -Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/14368 Thema: Nachfrage zur Drs. 6/14028: Verfahren in der Ausländerbehörde Sächsische Schweiz/ Osterzgebirge Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Laut Anlage 2 der Drs. 6/ 14028 laufen in der Ausländerbehörde Sächsische Schweiz/Osterzgebirge drei Verfahren zu Anträgen auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sowie zwei Verfahren auf § 25b AufenthG. Im ersten Halbjahr 2018 wurden keine Anträge auf eine der in der Drs. abgefragten Aufenthaltserlaubnisse gestellt. Im zweiten Halbjahr 2017 wurde laut Drs. 6/12191 ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, dieser wurde abgelehnt. Es wurden keine Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a und 25b gestellt. Im ersten Halbjahr 2017 wurden laut Drs. 6/10105 zwei Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, es erfolgte keine Angabe, ob diese abgelehnt oder erteilt wurden. Es wurden keine Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a und 25b gestellt. Im Jahr 2015 wurden laut Drs. 6/ 7674 zwei Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt, einer wurde abgelehnt , einem wurde stattgegeben. Im Jahr 2016 waren es drei Anträge, zwei wurde stattgegeben, zu einem wurden keine Angaben gemacht. Es wurden in beiden Jahren keine Anträge auf eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a und 25b gestellt. In der Summe erschließt sich für die Fragestellerin: seit 2015 wurden bis dato drei Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Es erfolgte keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a und 25b." MIM. eng =119Z e"_! 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/42/217 Dresden, 11. September 2018 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse hat das Staatsministerium des Inneren über die Gründe, dass im Vergleich mit anderen Landkreisen/Kreisfreien Städten im Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge wenige Anträge auf die abgefragten Aufenthaltserlaubnisse gestellt werden? Die Ausländerbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage alle Anträge berücksichtigt, die tatsächlich gestellt wurden und gezielt auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gerichtet waren. Frage 2: Welche Erkenntnisse hat das Staatsministerium des Inneren darüber, dass im Vergleich mit anderen Landkreisen/Kreisfreien Städten im Landkreis Sächsische Schweiz/Osterzgebirge die wenigen Verfahren zu Anträgen auf die abgefragten Aufenthaltserlaubnisse überdurchschnittlich lang dauern? Bei jedem Antrag ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Insbesondere bei der Erfüllung der Passpflicht vermeidet die Ausländerbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge eine kurzfristige Ablehnung, wenn sich der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 48 Abs. 3 AufenthG um die Passbeschaffung bemüht. Weitere Gründe für längere Bearbeitungszeiten sind außerdem das Warten auf Leistungen im Rahmen der Amtshilfe sowie die bestehende angespannte Personalsituation. Frage 3: Wie setzt das Staatsministerium des Inneren die Informationspflicht der Ausländerbehörden bei der aufenthaltsrechtlichen Beratung vollziehbar Ausreisepflichtiger in Hinblick auf einen erlaubten Aufenthalt um (z.B. mittel Schulungen, Kriterienkatalogen , etc.)? Die sächsischen Ausländerbehörden informieren und beraten im Einzelfall über die Möglichkeiten eines Bleiberechts für langjährige Geduldete. Darüber hinaus gibt es Informationsangebote von Ausländerbehörden im Internet. Sie beinhalten Informationen zu Zweck, Aufgaben und Tätigkeitsfeld der Behörde, Zuständigkeiten und Ansprechpersonen mit den jeweiligen Kontaktdaten, Öffnungszeiten und Informationen zur Terminvereinbarung, Erläuterungen zu Aufenthaltsvoraussetzungen für verschiedene Zielgruppen, Hinweise zu erforderlichen Unterlagen für verschiedene Vorgänge, (mehrsprachige) Merkblätter und Antragsvordrucke, Verlinkungen zu anderen Institutionen . Zudem werden die Ausländerbehörden durch das Staatsministerium des Innern (SMI) ständig über erfolgte Rechtsänderungen im Ausländerrecht und mit Anwendungshinweisen informiert, um einen rechtssicheren Vollzug der gesetzlichen Regelungen sicherzustellen. Die Informationspflicht war zudem Thema einer Dienstberatung des SMI mit den Ausländerbehörden. —1Freistaat l SEN Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer 60a.2.0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBI. 2009 S. 877), bevor eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG erteilt wird, vorrangig zu prüfen ist, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels, insbesondere nach § 25 AufenthG, in Betracht kommt. Dies schließt die Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG in Betracht kommt, mit ein. Frage 4: Wie viele Menschen wurden im laufenden Verfahren zum Antrag auf eine der abgefragten Aufenthaltserlaubnisse abgeschoben (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Die Frage wird bei der Beantwortung dahingehend ausgelegt, dass sie sich analog der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/14028 auf das 1. Halbjahr 2018 bezieht. Die Ausländerbehörde des Landkreises Görlitz teilte mit, dass die Einzelfälle aus dem von der Ausländerbehörde genutzten Programm nicht nach den Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG gefiltert werden können. Bei allen anderen Ausländerbehörden erfolgten im 1. Halbjahr 2018 keine Abschiebungen im laufenden Verfahren zum Antrag auf eine der abgefragten Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25 Abs. 5, 25a und 25b AufenthG. Frage 5. Welche Erkenntnisse hat das Staatsministerium des Inneren über den Ausgang des Verfahrens der beiden Anträge auf § 25 Abs. 5 AufenthG aus dem ersten Halbjahr 2017? Die Frage wird dahingehend ausgelegt, dass es sich um zwei Anträge der Ausländerbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge handelt. Den beiden Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gern. § 25 Abs. 5 AufenthG wurde im Oktober bzw. November 2017 stattgegeben. Mir27hz,Grüßen P f. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 2018-09-11T10:22:28+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes