STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospilalstraße 7 I 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6114378 Thema: Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte der Gremien der Mitverantwortung der Gefangenen nach S 112 SächsStVollzG Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: n,Vorbemerkung: Nach S 112 SächsStVollzG sind die Gefangenen an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamen lnteresse zu beteiligen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Gefangenen eignen. Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen. Nach der Bestimmung regelt Näheres die Aufsichtsbehörde." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Statusrechte sind den Gremien der Gefangenen-Mitverantwortung in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen allgemein bzw. generell eingeräumt und welche Regelungsgrund- Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-1500 Telefax +49 351 564-1509 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408t13t1321 KLR-44441t2018 Dresden, ¿/f September 2018 t TOB MIT 1' O úrftffilt¡lütlt*l:r¡nNrfl I'IIWUÍJOB-MF.J.DE Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz.sachsen.de/smj Verkehrsverbindung: Zu errelchen mit Straßenbahnlin¡en 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 *Zugang lür elektronisch signierte sow¡e lür verschlüsselle elektronische Dokumenle nur i¡ber das E¡êktron¡sche Gêrichts- und Vôrwaltungspostfach; nähere lnlormationen unter w.egvp.de Seite 1 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw lage hierfür hat die Aufsichtsbehörde geschaffen resp. welchen Wortlaut hat diese ? Den Gremien der Gefangenenmitverantwortung sind keine speziellen Statusrechte eingeräumt . Der Begriff Statusrecht ist im Zusammenhang mit der Gefangenenmitverantwortung nicht gebräuchlich. Er wird vorwiegend im Verfassungsrecht verwendet, jedoch ist nicht eindeutig geklärt, was der Begriff meint. lm Freistaat Sachsen sind die Rechte der Gefangenenmitverantwortung im S 112 SächsStVollzG, im g 107 Absatz 4 SächsJStVollzG, $ 83 SächsUHaftVollzG sowie S 113 SächsSVVollzG geregelt. Darüber hinaus enthält die einschlägige Verwaltungsvorschrift (SVV zu S 160 StVollzG der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Strafvollzugsgesetz vom 11. Dezember 2001) folgende Regelung: SVV zu S 160 1 Zweck der Mitverantwortung der Gefangenen ist es, ihre Verantwortungsbereitschaft gegenüber anderen sowie ihre Bereitschaft zur positiven Mitarbeit im Vollzug anzuregen und zu stärken. Leitgedanken dieser Mitarbeit sind gegenseitige Toleranz und Verantwortungsbewusstsein . Die Einrichtung der Mitverantwortung soll auch dazu beitragen , das gegenseitige Verständnis zwischen Anstaltsbediensteten und Gefangenen zu fördern. Die Gefangenenmitverantwortung ist kein Vertretungsorgan der Gesamtheit der Gefangenen nach außen. 2 Für die Mitverantwortung der Gefangenen kommen insbesondere in Betracht: a) Angelegenheiten aus dem Bereich der Freizeitgestaltung, b) Maßnahmen zur Förderung und Betreuung, c) Angelegenheiten der Hausordnung, d) Anregungen für Aus- und Weiterbildung und e) Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes. 3 Von einer Mitverantwortung sind insbesondere ausgeschlossen: a) Bereiche, die die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berühren, b) Personalangelegenheiten der Bediensteten und c) die lndividualvertretung der Gefangenen. 4 Die Vertreter der Gefangenen sollen von diesen aus ihrer Mitte nach demokratischen Wahlgrundsätzen gewählt werden. Das Nähere regelt der Anstaltsleiter. Seite 2 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw 5 Die Vertreter werden für einen Zeitraum gewählt, der zwölf Monate nicht überschreiten soll. 6 Der Anstaltsleiter kann Gefangene von der Kandidatur zur Gefangenenmitverantwortung und Gewählte zeitweise oder auf Dauer ausschließen, wenn a) es die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erfordert, b) sich der Gefangene nach seiner Persönlichkeit dafür nicht eignet oder c) zu befürchten ist, dass der Gefangene das ihm gewährte Vertrauen missbrauchen wird. 7 ln welchem Umfang und in welcher Weise die Gefangenen an der Verantwortung beteiligt werden, regelt der Anstaltsleiter. Außerdem nehmen die Standards im Justizvollzug im Punkt ll. 10 a Bezug auf die Gefangenenmitverantwortung : ,,Die Mitglieder der Gefangenen-Mitverantwortung (GMV) sind in die allgemeine Vollzugsgestaltung , soweit dies rechtlich möglich ist, eingebunden. Sie beteiligen sich an der Freizeitgestaltung und tragen zur Vorbereitung, Durchführung und Ausgestaltung von Kunst- und Theaterprojekten bei. Der Verbindungsbedienstete trifft sich regelmäßig m it d e n Ve rtrete r n d e r G ef an g e n e n m itve ra ntwo rtu n 9. " Frage 2: ln welcher Weise machen die einzelnen Justizvollzugsanstalten von der den Haftanstalten aufgegebenen Verpflichtung, die Gefangenen an der Verantwortung für vollzugliche Belange von gemeinsamen lnteresse teilnehmen zu lassen, Gebrauch und welchen Ermessensspielraum haben sie hierfür? Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendstrafvollzugsanstalt kommen ihrer aufgegebenen Verpflichtung, die Gefangenen an der Verantwortung für vollzugliche Belange von gemeinsamem lnteresse teilnehmen zu lassen, nach. ln den Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt wird die Mitwirkung der Gefangenenmitverantwortung vor allem in folgenden Themenbereichen aktiv umgesetzt: die Gestaltung der Freizeita Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENw a Vorschläge zur Gestaltung des Speiseplanes Fragen der Hausordnung, des Tagesablaufs und der Bekleidung Anregungen für die Aus- und Weiterbildung. Die Anstaltsleiter bzw. ihre Vertreter treffen sich im Regelfall einmal im Monat mit der Gefangenenmitverantwortung zur Erörterung aktueller Themen, Anregungen und Problemen sowie zur Rückmeldung über Wünsche und Anregungen der Gefangenenmitverantwortung . An diesen Treffen nimmt jeweils der Verbindungsbedienstete, welcher ständiger Ansprechpartner für die Gefangenenmitverantwortung ist, teil. Auf Wunsch der Gefangenenmitverantwortung sind auch Vertreter des Anstaltsbeirates an der Besprechung anwesend. Frage 3r Sind der Staatsregierung Beschwerden von in sächsischen Justizvollzugsanstalten gewählten bzw. arbeitenden Gremien der Gefangenen-Mitverantwortung über eine ungenügende Beachtung ihrer Rechte durch die Anstalt bekannt und wenn jan welchen Gegenstand hatte die Beschwerdenn die an die Aufsichtsbehörde in den letzten fünf Jahre herangetragen wurden sind? Nach der Wahl zur Gefangenenmitverantwortung in der Justizvollzugsanstalt Zeithain am 29. September 2015 erschienen in den Medien verschiedene Berichte zu einer ,,Manipulation der Wahlen zur Gefangenenmitverantwortung". Hier war u.a. die Rede von der Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens Gefangener durch Einflussnahme von Bediensteten und von vermeintlichen Nachteilen für die Vertreter der sog. Gefangenengewerkschaft GG/BO in der JVA Zeithain. Durch die sog. Gefangenengewerkschaft GG/BO waren entsprechende Meldungen an die Medien gelangt. Die Vorwürfe wurden seitens der damaligen Anstaltsleitung zurückgewiesen. Aus den anderen Justizvollzugsanstalten sowie der Jugendstrafvollzugsanstalt sind keine Beschwerden bekannt. a Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlw Frage 4: Haben Gremien der Gefangenen-Mitverantwortung im Freistaat Sachsen von der nach der Rechtssprechung bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Fällen , wo diese eine Verletzung der Rechte von Gefangenen, an der Verantwortung für vollzugliche Belange von gemeinsamen lnteresse teilzunehmen, beklagen, den Rechtsweg nach $9 109 ff SächsStVollzG zu beschreiten? Frage 5: Welche Entscheidungen wurden für den Fall, dass derartige Anträge der Gefangenen -Mitverantwortung gerichtliche anhängig gemacht wurden, durch die hierf ü r zuständ i gen Strafvol lstrecku n gskamm ern j ewei ls getroff en? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Die in den Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt gebildeten Gremien der Gefangenenmitverantwortung im Freistaat Sachsen haben bislang von der Möglichkeit, den Rechtsweg nach $S 109 ff SächsStVollzG zu beschreiten, keinen Gebrauch gemacht. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2018-09-12T09:34:36+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes